Entscheidung 10 ObS 96/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ignaz Gattringer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zeki A*****, Arbeiter, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Invalidität, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 1994, GZ 5 Rs 82/93-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.Mai 1993, GZ 33 Cgs 220/92s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG) und entspricht der neuesten Rechtsprechung des Senates (22.3.1994, 10 Ob S 185/93; 26.4.1994, 10 Ob S 102/94; 11.5.1994, 10 Ob S 103/94), die der beklagten Partei und ihrem Rechtsvertreter inzwischen bekannt geworden ist und auf die - zur Vermeidung von Wiederholungen - verwiesen wird.Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG) und entspricht der neuesten Rechtsprechung des Senates (22.3.1994, 10 Ob S 185/93; 26.4.1994, 10 Ob S 102/94; 11.5.1994, 10 Ob S 103/94), die der beklagten Partei und ihrem Rechtsvertreter inzwischen bekannt geworden ist und auf die - zur Vermeidung von Wiederholungen - verwiesen wird.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00096.94.0531.000
Dokumentnummer
JJT_19940531_OGH0002_010OBS00096_9400000_000