Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 31.5.1994 anerkannte die Beklagte den Unfall der Klägerin vom 15.5.1993 nicht als Arbeitsunfall. Das Begehren der rechtzeitig erhobenen Klage richtet sich auf Feststellung, daß der erwähnte Unfall als Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 1 und 2 Z 1 ASVG anzuerkennen sei, und auf Leistung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Nach der Auffassung der Klägerin habe sich der Unfall im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet.Mit Bescheid vom 31.5.1994 anerkannte die Beklagte den Unfall der Klägerin vom 15.5.1993 nicht als Arbeitsunfall. Das Begehren der rechtzeitig erhobenen Klage richtet sich auf Feststellung, daß der erwähnte Unfall als Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz eins und 2 Ziffer eins, ASVG anzuerkennen sei, und auf Leistung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Nach der Auffassung der Klägerin habe sich der Unfall im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet.
Die Beklagte vertrat eine gegenteilige Ansicht und beantragte deshalb die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Nach seinen wesentlichen Feststellungen ist die Klägerin seit 1.1.1984 bei einer Versicherungsgesellschaft im Außendienst beschäftigt und als Angestellte bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gemeldet. Zwischen mehreren privaten Versicherungen, darunter der Dienstgeberin der Klägerin, und einer Bausparkasse besteht ein Kooperationsvertrag. Deshalb verkaufen Mitarbeiter dieser Versicherungen sämtliche Produkte der Bausparkasse und erhalten dafür Provisionen. Auch die Versicherungen sind im Rahmen des Kooperationsvertrages am wirtschaftlichen Erfolg der Bausparkasse beteiligt. Die Klägerin teilt sich ihre Dienstzeit selbst ein und sucht während derselben auch Kunden für die Bausparkasse auf. Reisen, die sie nur für diese durchführt, meldet sie dem Finanzamt gesondert. Sie steht zur Bausparkasse in keinem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die von ihr abgeschlossenen Verträge werden an die Zentrale der Bausparkasse geleitet. Von dieser werden ihr die Provisionen nach Abzug der Lohnsteuer als "Entgelt Dritter" mit einer Provisionsabrechnung überwiesen. Diese Provisionen gelten auch sozialversicherungsrechtlich als "Entgelt Dritter", das der Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage zugerechnet wird. Die Dienstgeberin der Klägerin erwartet von ihr grundsätzlich auch die Entfaltung einer werbenden Tätigkeit für die Bausparkasse. Im Zuge der Animation der Verkäufer von Bausparkassenprodukten werden Wettbewerbe abgehalten. Erreichte Verkaufsziele, zB 10, 20 und 40 Verträge, führen zu gestaffelten "Gewinnen", zB einem Geschenkkorb, einem Mobiltelefon oder einem Golfschnupperwochenende. Die für die Bausparkasse tätigen Verkäufer werden über solche Wettbewerbe durch Prospekte informiert. Darin werden sie darauf hingewiesen, daß Wettbewerbspreise als Sachbezüge Provisionen gleichzusetzen seien. Im Herbst 1992 brachte die Klägerin so viele Verträge, daß sie im Rahmen des Wettbewerbes "Goldener Herbst" einen Golf-Schnuppertag "gewann". Dieser fand am 15.5.1993 in Goldegg statt. Die Klägerin wurde dazu vom Verkaufsleiter der Bausparkasse schriftlich eingeladen. An diesem Tag nahmen 15 Personen, darunter der erwähnte Verkaufsleiter und andere Angestellte der Bausparkasse, aber auch Mitarbeiter von Versicherungen teil, die im bestimmten Zeitraum die erforderliche Anzahl von Verträgen gebracht hatten. Es bestand keine Teilnahmeverpflichtung. Die Teilnehmer reisten mit privaten PKW nach Goldegg an und setzten die Reisekosten steuerlich als Sonderausgaben ab. Die Kosten für die Golflehrer, das Mittagessen, die Miete der Golfausrüstung, die Platzmiete und die Jause wurden von der Bausparkasse bezahlt. Die Teilnehmer wurden von zwei Golflehrern im Golfspielen unterrichtet. Informations- und Unterrichtsveranstaltungen über Bausparprodukte waren mit dem Golfschnuppertag nicht verbunden. Um etwa 16.30 Uhr wollte die Klägerin mit ihrem PKW nach Hause fahren. Wegen eines starken Gewitterregens lief sie auf dem asphaltierten Weg vom Golfclubhaus zum Parkplatz. Dabei rutschte sie aus, stürzte und erlitt einen Riß der rechten Achillessehne.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe sich der Unfall nicht bei einer vom Unternehmer getragenen Betriebsveranstaltung, sondern im Zusammenhang mit einem Sachbezug ereignet. Solche Unfälle stünden nur dann unter Versicherungsschutz, wenn sie "mit der Gewinnung und Verarbeitung" der vom Dienstgeber als Sachbezug gewährten Produkte zusammenhingen (§ 175 Abs 2 Z 4 ASVG). Der Golfschnupperlehrgang sei auch nicht als beruflicher Schulungs- oder Fortbildungskurs iS des § 176 Abs 1 Z 5 leg cit anzusehen.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe sich der Unfall nicht bei einer vom Unternehmer getragenen Betriebsveranstaltung, sondern im Zusammenhang mit einem Sachbezug ereignet. Solche Unfälle stünden nur dann unter Versicherungsschutz, wenn sie "mit der Gewinnung und Verarbeitung" der vom Dienstgeber als Sachbezug gewährten Produkte zusammenhingen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG). Der Golfschnupperlehrgang sei auch nicht als beruflicher Schulungs- oder Fortbildungskurs iS des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, leg cit anzusehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es führte zur Rechtsrüge, der Golfkurs sei als der versicherten Beschäftigung zuzuordnende Veranstaltung zu sehen, die ungeachtet ihrer Einbettung in ein gesellschaftliches und sportliches Ereignis der Betriebsverbundenheit gedient habe und die Mitarbeiter motivieren sollte, im wesentlichen aus: Der Golfkurs sei nicht vom Dienstgeber der Klägerin veranstaltet oder mitveranstaltet worden, habe an einem Wochenende stattgefunden und sei auch nicht von Betriebsangehörigen des Dienstgebers, sondern von Mitarbeitern seines Geschäftspartners bzw anderer Versicherungsgesellschaften besucht worden. Deshalb lägen die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht vor. Daß es mittelbar auch den betrieblichen Interessen dienen könne, wenn Mitarbeiter der Einladung eines Geschäftspartners folgten und mit Fachleuten derselben Branche in Kontakt kämen, reiche für den nach § 175 ASVG erforderlichen engen Zusammenhang nicht aus. Selbst wenn es sich um eine sogenannte "gemischte Tätigkeit" handelte, wären die privaten Interessen, nämlich die durch besondere Anstrengung verdiente Prämie zu genießen, so im Vordergrund gestanden, daß allfällige betriebliche Interessen den Versicherungsschutz nicht rechtfertigen könnten. Zu § 175 Abs 2 Z 4 ASVG verwies das Berufungsgericht auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des Erstgerichtes.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es führte zur Rechtsrüge, der Golfkurs sei als der versicherten Beschäftigung zuzuordnende Veranstaltung zu sehen, die ungeachtet ihrer Einbettung in ein gesellschaftliches und sportliches Ereignis der Betriebsverbundenheit gedient habe und die Mitarbeiter motivieren sollte, im wesentlichen aus: Der Golfkurs sei nicht vom Dienstgeber der Klägerin veranstaltet oder mitveranstaltet worden, habe an einem Wochenende stattgefunden und sei auch nicht von Betriebsangehörigen des Dienstgebers, sondern von Mitarbeitern seines Geschäftspartners bzw anderer Versicherungsgesellschaften besucht worden. Deshalb lägen die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht vor. Daß es mittelbar auch den betrieblichen Interessen dienen könne, wenn Mitarbeiter der Einladung eines Geschäftspartners folgten und mit Fachleuten derselben Branche in Kontakt kämen, reiche für den nach Paragraph 175, ASVG erforderlichen engen Zusammenhang nicht aus. Selbst wenn es sich um eine sogenannte "gemischte Tätigkeit" handelte, wären die privaten Interessen, nämlich die durch besondere Anstrengung verdiente Prämie zu genießen, so im Vordergrund gestanden, daß allfällige betriebliche Interessen den Versicherungsschutz nicht rechtfertigen könnten. Zu Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 4, ASVG verwies das Berufungsgericht auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des Erstgerichtes.
In der Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es, allenfalls auch das des Erstgerichtes aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.