Die aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Den von der Klägerin bereits in der Berufung gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser angebliche Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht, darf der Oberste Gerichtshof im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur prüfen, ob in dem bestimmten Fall der Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (zB SSV-NF 2/65 mwN; SSV-NF 4/50).Den von der Klägerin bereits in der Berufung gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser angebliche Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht, darf der Oberste Gerichtshof im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur prüfen, ob in dem bestimmten Fall der Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (zB SSV-NF 2/65 mwN; SSV-NF 4/50).
Den Ausführungen der Rechtsrüge, dass im Hinblick auf eine diagnostizierte Lungenemboliewahrscheinlichkeit der Anscheinsbeweis für das Auftreten einer Lungenembolie gelungen sei, stehen die Feststellungen der Vorinstanzen entgegen, dass eine Lungenembolie weder eine typische Folge des Unfalls vom 14. 2. 1997 noch eine typische Folge der Operation vom 20. 2. 1997 ist. Fehlt es aber an der Typizität eines Geschehensablaufs, ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig (vgl 10 ObS 423/98y, 10 ObS 31/01h). Somit stellen die Behauptungen über das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Lungenembolie nur den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).Den Ausführungen der Rechtsrüge, dass im Hinblick auf eine diagnostizierte Lungenemboliewahrscheinlichkeit der Anscheinsbeweis für das Auftreten einer Lungenembolie gelungen sei, stehen die Feststellungen der Vorinstanzen entgegen, dass eine Lungenembolie weder eine typische Folge des Unfalls vom 14. 2. 1997 noch eine typische Folge der Operation vom 20. 2. 1997 ist. Fehlt es aber an der Typizität eines Geschehensablaufs, ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig vergleiche 10 ObS 423/98y, 10 ObS 31/01h). Somit stellen die Behauptungen über das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Lungenembolie nur den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).
Die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn nicht ein Abweichen hievon unter besonderen Umständen geboten ist, die aber hier nicht aufgezeigt werden (RIS-Justiz RS0040554).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.