Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, im vorliegenden Fall entfalle die Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG, weil sein Unfall als gleichgestellter Arbeitsunfall iSd § 176 Abs 1 Z 3 ASVG zu werten sei. Soweit § 235 Abs 3 lit a ASVG die einschlägigen Normen des StVG nicht aufzähle, handle es sich überdies um eine durch Analogie zu schließende unplanmäßige Lücke, sodass auch ein während einer Strafhaft erlittener Arbeitsunfall zu einem Entfall der Wartezeit nach dieser Gesetzesstelle führe.Der Kläger macht geltend, im vorliegenden Fall entfalle die Wartezeit gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG, weil sein Unfall als gleichgestellter Arbeitsunfall iSd Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG zu werten sei. Soweit Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG die einschlägigen Normen des StVG nicht aufzähle, handle es sich überdies um eine durch Analogie zu schließende unplanmäßige Lücke, sodass auch ein während einer Strafhaft erlittener Arbeitsunfall zu einem Entfall der Wartezeit nach dieser Gesetzesstelle führe.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Da Strafgefangene nicht zum Kreis der Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG zu zählen sind, unterliegen sie nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 ASVG und sind daher auch nicht kranken-, unfall- und pensionsversichert aufgrund dieses Bundesgesetzes (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, MGA ASVG 109. Erg-Lfg Anm 8g zu § 4 128/6 f mwN; VwSlg (A) 8162 ua). Es liegt daher auch dann keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vor, wenn der Strafgefangene im Rahmen seiner Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringt, für die eine Arbeitsvergütung gebührt und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung führt (vgl 10 ObS 7/10t, 10 ObS 203/09i, 10 ObS 66/90 = SSV-NF 4/31 mwN). Die von Strafgefangenen aufgrund einer gesetzlichen und nicht aufgrund einer freiwillig übernommenen Arbeitsverpflichtung erbrachten Arbeitsleistungen unterliegen somit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.1. Da Strafgefangene nicht zum Kreis der Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu zählen sind, unterliegen sie nicht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG und sind daher auch nicht kranken-, unfall- und pensionsversichert aufgrund dieses Bundesgesetzes vergleiche Teschner/Widlar/Pöltner, MGA ASVG 109. Erg-Lfg Anmerkung 8, g zu Paragraph 4, 128/6 f mwN; VwSlg (A) 8162 ua). Es liegt daher auch dann keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vor, wenn der Strafgefangene im Rahmen seiner Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringt, für die eine Arbeitsvergütung gebührt und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung führt vergleiche 10 ObS 7/10t, 10 ObS 203/09i, 10 ObS 66/90 = SSV-NF 4/31 mwN). Die von Strafgefangenen aufgrund einer gesetzlichen und nicht aufgrund einer freiwillig übernommenen Arbeitsverpflichtung erbrachten Arbeitsleistungen unterliegen somit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
2. Die Unfallfürsorge für Strafgefangene wird in den §§ 76-84 StVG geregelt. Nach § 76 Abs 2 StVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der einem Strafgefangenen zugewiesenen oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleisteten Arbeit ereignen. Nach § 76 Abs 3 StVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich auf einem mit der dem Strafgefangenen zugewiesenen oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleisteten Arbeit zusammenhängenden Weg zu oder von der Arbeitsstätte, bei Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr, dem Versuch einer solchen Rettung, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not oder bei Heranziehung zum Blutspenden ereignen. Ebenso sind in dieser Hinsicht den Arbeitsunfällen die in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten gleichgestellt, sofern die vom Strafgefangenen nicht selbst vorsätzlich herbeigeführte Krankheit durch eine ihm zugewiesene oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleistete Arbeit verursacht ist (§ 76 Abs 4 StVG). Über die aus Anlass eines Unfalls (§ 76 Abs 2 und 3 StVG) oder einer Krankheit (§ 76 Abs 4 StVG) zu gewährenden Leistungen entscheidet die Vollzugsdirektion (§ 84 Abs 1 StVG).2. Die Unfallfürsorge für Strafgefangene wird in den Paragraphen 76 -, 84, StVG geregelt. Nach Paragraph 76, Absatz 2, StVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der einem Strafgefangenen zugewiesenen oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleisteten Arbeit ereignen. Nach Paragraph 76, Absatz 3, StVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich auf einem mit der dem Strafgefangenen zugewiesenen oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleisteten Arbeit zusammenhängenden Weg zu oder von der Arbeitsstätte, bei Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr, dem Versuch einer solchen Rettung, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not oder bei Heranziehung zum Blutspenden ereignen. Ebenso sind in dieser Hinsicht den Arbeitsunfällen die in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten gleichgestellt, sofern die vom Strafgefangenen nicht selbst vorsätzlich herbeigeführte Krankheit durch eine ihm zugewiesene oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleistete Arbeit verursacht ist (Paragraph 76, Absatz 4, StVG). Über die aus Anlass eines Unfalls (Paragraph 76, Absatz 2 und 3 StVG) oder einer Krankheit (Paragraph 76, Absatz 4, StVG) zu gewährenden Leistungen entscheidet die Vollzugsdirektion (Paragraph 84, Absatz eins, StVG).
3. Gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalls (§§ 175 und 176 dieses Bundesgesetzes, §§ 148c und 148d BSVG, §§ 90 und 91 B-KUVG) oder einer Berufskrankheit (§ 177 dieses Bundesgesetzes, § 148e BSVG, § 92 B-KUVG) ist, der (die) bei einer in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a Selbstversicherten eingetreten ist.3. Gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG entfällt die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalls (Paragraphen 175 und 176 dieses Bundesgesetzes, Paragraphen 148 c und 148 d BSVG, Paragraphen 90 und 91 B-KUVG) oder einer Berufskrankheit (Paragraph 177, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 148 e, BSVG, Paragraph 92, B-KUVG) ist, der (die) bei einer in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach Paragraph 19 a, Selbstversicherten eingetreten ist.
3.1 Der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a erster Fall ASVG setzt somit voraus, dass der Betroffene zu dem Zeitpunkt, als er den Arbeitsunfall erlitt, in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz versichert war (10 ObS 2334/96z = SSV-NF 11/44; 10 ObS 182/95 = SSV-NF 9/80; 10 ObS 49/89; RIS-Justiz RS0085423). Der Zweck dieser Bestimmung geht somit ganz offenbar dahin, den in der Pensionsversicherung Versicherten eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit jedenfalls dann zu gewähren, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verloren gegangen ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch nach dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Leistungswerber im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung pflicht- oder selbstversichert war. Dieses Anwendungserfordernis erfüllt der Kläger, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, unbestritten nicht.3.1 Der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommende Entfall der Wartezeit gemäß Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, erster Fall ASVG setzt somit voraus, dass der Betroffene zu dem Zeitpunkt, als er den Arbeitsunfall erlitt, in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz versichert war (10 ObS 2334/96z = SSV-NF 11/44; 10 ObS 182/95 = SSV-NF 9/80; 10 ObS 49/89; RIS-Justiz RS0085423). Der Zweck dieser Bestimmung geht somit ganz offenbar dahin, den in der Pensionsversicherung Versicherten eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit jedenfalls dann zu gewähren, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verloren gegangen ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch nach dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Leistungswerber im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung pflicht- oder selbstversichert war. Dieses Anwendungserfordernis erfüllt der Kläger, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, unbestritten nicht.
3.2 Der Gesetzgeber hat, wie bereits erwähnt, die Strafgefangenen nicht in die Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen, sondern hat für die Unfallfürsorge für Strafgefangene eine weitgehend eigenständige Regelung in den §§ 76-84 StVG geschaffen. Dass der Gesetzgeber Arbeitsunfälle von Strafgefangenen iSd § 76 StVG nicht unter die Bestimmung des § 235 Abs 3 lit a ASVG subsumieren wollte, zeigt sich auch durch in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich erfolgte Bezugnahme auf die §§ 175 ff ASVG, §§ 148c ff BSVG und §§ 90 ff B-KUVG. Durch diese Bezugnahme kommt deutlich zum Ausdruck, dass nur Arbeitsunfälle bzw Berufskrankheiten im Sinne dieser Bestimmungen den Entfall der Wartezeit bewirken können (vgl 10 ObS 182/95 = SSV-NF 9/80). Auch der Umstand, dass es sich bei der Regelung des Entfalls der Wartezeit nach § 235 Abs 3 ASVG inhaltlich um eine Ausnahmebestimmung handelt, spricht gegen die vom Kläger vertretene extensive Auslegung dieser Bestimmung. Eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt daher nicht vor.3.2 Der Gesetzgeber hat, wie bereits erwähnt, die Strafgefangenen nicht in die Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen, sondern hat für die Unfallfürsorge für Strafgefangene eine weitgehend eigenständige Regelung in den Paragraphen 76 -, 84, StVG geschaffen. Dass der Gesetzgeber Arbeitsunfälle von Strafgefangenen iSd Paragraph 76, StVG nicht unter die Bestimmung des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG subsumieren wollte, zeigt sich auch durch in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich erfolgte Bezugnahme auf die Paragraphen 175, ff ASVG, Paragraphen 148 c, ff BSVG und Paragraphen 90, ff B-KUVG. Durch diese Bezugnahme kommt deutlich zum Ausdruck, dass nur Arbeitsunfälle bzw Berufskrankheiten im Sinne dieser Bestimmungen den Entfall der Wartezeit bewirken können vergleiche 10 ObS 182/95 = SSV-NF 9/80). Auch der Umstand, dass es sich bei der Regelung des Entfalls der Wartezeit nach Paragraph 235, Absatz 3, ASVG inhaltlich um eine Ausnahmebestimmung handelt, spricht gegen die vom Kläger vertretene extensive Auslegung dieser Bestimmung. Eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke liegt daher nicht vor.
Da somit ein Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 ASVG im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt und der Kläger unbestritten die Wartezeit für die von ihm begehrte Leistung gemäß § 236 ASVG nicht erfüllt, musste die Revision erfolglos bleiben.Da somit ein Entfall der Wartezeit gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ASVG im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt und der Kläger unbestritten die Wartezeit für die von ihm begehrte Leistung gemäß Paragraph 236, ASVG nicht erfüllt, musste die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.