Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach der grundlegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.1987, 10 Ob S 46/87, liegt Hilflosigkeit im Sinne des hier anzuwendenden § 105 a ASVG dann vor, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergebe sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl. § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch seien wie der begehrte Zuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müßten die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da jedoch auch von einem Hilflosen erwartet werden müsse, daß er einen Standard hält, der unter nichthilflosen Beziehern gleichhoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich sei, sei bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrunde zu legen.Nach der grundlegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.1987, 10 Ob S 46/87, liegt Hilflosigkeit im Sinne des hier anzuwendenden Paragraph 105, a ASVG dann vor, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergebe sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch seien wie der begehrte Zuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müßten die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da jedoch auch von einem Hilflosen erwartet werden müsse, daß er einen Standard hält, der unter nichthilflosen Beziehern gleichhoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich sei, sei bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrunde zu legen.
Die in großstädtischen Verhältnissen lebende Klägerin kann von den lebensnotwendigen Verrichtungen nur schwierigere Tätigkeiten, wie das Heranbringen von Heizmaterial und das Großreinemachen, nicht allein ausführen. Dabei wies schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß von einem Pensionisten, dem eine der Gliedmaßen fehlt, verlangt werden muß, daß er eine Prothese verwendet, wenn ihm dies gesundheitlich zuzumuten ist. Ebenso wäre von ihm zu verlangen, daß er andernfalls Stützkrücken zu Hilfe nimmt. Beides ist der Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichtes möglich. Soweit die angeführten Verrichtungen, welche die Klägerin nicht allein ausführen kann, nicht überhaupt außer Betracht zu bleiben haben, weil sie allgemein von dritten Personen besorgt werden, sind sie nur in - mehr oder weniger großen - Abständen notwendig. Es ist unter diesen Umständen auszuschließen, daß der Aufwand, der nach dem Lebenskreis der Klägerin üblicherweise entsteht, wenn die Verrichtungen durch Dritte besorgt werden, im Monatsdurchschnitt auch nur annähernd rund S 2.840,-- (so hoch wäre der derzeitige monatliche Durchschnitt des Mindesthilflosenzuschusses) erreicht. Der Klägerin gebührt daher kein Hilflosenzuschuß zu ihrer Person, weshalb das Berufungsgericht ihr Klagebegehren mit Recht abwies. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die in großstädtischen Verhältnissen lebende Klägerin kann von den lebensnotwendigen Verrichtungen nur schwierigere Tätigkeiten, wie das Heranbringen von Heizmaterial und das Großreinemachen, nicht allein ausführen. Dabei wies schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß von einem Pensionisten, dem eine der Gliedmaßen fehlt, verlangt werden muß, daß er eine Prothese verwendet, wenn ihm dies gesundheitlich zuzumuten ist. Ebenso wäre von ihm zu verlangen, daß er andernfalls Stützkrücken zu Hilfe nimmt. Beides ist der Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichtes möglich. Soweit die angeführten Verrichtungen, welche die Klägerin nicht allein ausführen kann, nicht überhaupt außer Betracht zu bleiben haben, weil sie allgemein von dritten Personen besorgt werden, sind sie nur in - mehr oder weniger großen - Abständen notwendig. Es ist unter diesen Umständen auszuschließen, daß der Aufwand, der nach dem Lebenskreis der Klägerin üblicherweise entsteht, wenn die Verrichtungen durch Dritte besorgt werden, im Monatsdurchschnitt auch nur annähernd rund S 2.840,-- (so hoch wäre der derzeitige monatliche Durchschnitt des Mindesthilflosenzuschusses) erreicht. Der Klägerin gebührt daher kein Hilflosenzuschuß zu ihrer Person, weshalb das Berufungsgericht ihr Klagebegehren mit Recht abwies. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.