Entscheidungsgründe:
Weil das Berufungsgericht alle in der Berufung behaupteten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit iS des § 503 Z 2 ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muß. Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher unzulässig (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115).Weil das Berufungsgericht alle in der Berufung behaupteten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit iS des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muß. Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher unzulässig (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes - also unter Berücksichtigung der durch den chronischen Alkoholmißbrauch bewirkten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit - noch imstande ist, durch mehrere auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch solche Tätigkeiten zu erzielen pflegt, ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 1/4, 11, 22, 23, 54, 68; SSV-NF 2/5, 14, 34; SSV-NF 3/157 uva). Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, daß der Kläger diese Verweisungstätigkeiten nicht ausüben könne, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ob der Kläger als invalid iS des § 255 Abs 4 ASVG gilt, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil er beim Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 16.11.1989 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Geburtsdatum: 10.9.1935).Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Kläger nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes - also unter Berücksichtigung der durch den chronischen Alkoholmißbrauch bewirkten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit - noch imstande ist, durch mehrere auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch solche Tätigkeiten zu erzielen pflegt, ist richtig (Paragraph 48, ASGG; SSV-NF 1/4, 11, 22, 23, 54, 68; SSV-NF 2/5, 14, 34; SSV-NF 3/157 uva). Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, daß der Kläger diese Verweisungstätigkeiten nicht ausüben könne, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ob der Kläger als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gilt, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil er beim Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 16.11.1989 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Geburtsdatum: 10.9.1935).
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26, 27 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26, 27 ua).