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Entscheidung 10 ObS 97/93×

Entscheidung 10 ObS 97/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS97/93

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Klaus Hajek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz B*****, vertreten durch Dr.Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Februar 1993, GZ 33 Rs 5/93-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.Oktober 1992, GZ 3 Cgs 261/90-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz wurden vom Berufungsgericht verneint und können deshalb nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 uva) auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden.

Die rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens, einer einwandfreien Beweiswürdigung und einer zutreffenden Sachverhaltsdarstellung beurteilten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG).

Insoweit die Rechtsrüge nicht von dieser Entscheidungsgrundlage des Berufungsurteils ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Versuch, diese Entscheidungsgrundlage in der Revision zu bekämpfen, muß an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO scheitern.

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E32564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00097.93.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19930525_OGH0002_010OBS00097_9300000_000