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Entscheidung 10 ObS 98/01m×

Entscheidung 10 ObS 98/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS98/01m

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga M*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2000, GZ 10 Rs 308/00p-40, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Februar 2000, GZ 20 Cgs 216/97v-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist zutreffend, so dass hierauf verwiesen werden kann. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten:

Die Unterlassung der Parteienvernehmung der Klägerin war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Mängel des Verfahrens erster Instanz deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua). Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob zu einer strittigen Tatsache außer den bereits abgeführten weitere Beweise aufzunehmen sind, um eine Frage der Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.

Die Anforderungen, die der Einsatz am letzten Arbeitsplatz stellte, sind für die Prüfung der Rechtsfrage nicht entscheidend, weil ein Schutz der konkret verrichteten Tätigkeit nicht in Frage steht. Für die Frage der Bestimmung des Verweisungsfeldes gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist nur wesentlich, welcher Berufsgruppe die zuletzt verrichtete Tätigkeit des Versicherten allgemein zuzuordnen ist. Zur Art der Tätigkeit der Klägerin haben die Tatsacheninstanzen aber unter Berücksichtigung der eingehenden Tätigkeitsbeschreibungen in den Dienstzeugnissen Feststellungen getroffen, die als Grundlage für die Prüfung der Rechtsfrage ausreichen, so dass auch kein Feststellungsmangel vorliegt. Ob bei dieser konkreten Tätigkeit der Klägerin die Bildschirmtätigkeit überwogen hat, ist nicht entscheidend.

Auch soweit die Klägerin bemängelt, dass die bestehende Schmerzsymptomatik nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, kommt ihren Ausführungen keine Berechtigung zu. Umfang und Auswirkungen der Schmerzsymptomatik waren vielmehr Gegenstand der Überprüfung anlässlich der Erhebung des Leistungskalküls. Wenn die Klägerin in der Revision den Standpunkt vertritt, dass ihr Leistungskalkül unter Berücksichtigung von bestehenden Schmerzzuständen weiter eingeschränkt sei, macht sie damit keinen Verfahrensmangel geltend, sondern bekämpft in Wahrheit in unzulässiger Weise die Feststellungsgrundlage.

Ausgehend vom festgestellten und von den Vorinstanzen der Beurteilung zugrundegelegten Leistungskalkül, das die von der Revisionswerberin aufgezeigten Einschränkungen bei der Tätigkeit am Computer, nämlich einer 20-minütigen Arbeitspause nach einstündiger Tätigkeit berücksichtigte, ist der Klägerin die Verrichtung der von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten, mit deren Ausübung auch kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist, möglich, so dass die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt sind.

Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E61809 10C00981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00098.01M.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_010OBS00098_01M0000_000