Die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist zutreffend, so dass hierauf verwiesen werden kann. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten:
Die Unterlassung der Parteienvernehmung der Klägerin war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Mängel des Verfahrens erster Instanz deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua). Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob zu einer strittigen Tatsache außer den bereits abgeführten weitere Beweise aufzunehmen sind, um eine Frage der Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.
Die Anforderungen, die der Einsatz am letzten Arbeitsplatz stellte, sind für die Prüfung der Rechtsfrage nicht entscheidend, weil ein Schutz der konkret verrichteten Tätigkeit nicht in Frage steht. Für die Frage der Bestimmung des Verweisungsfeldes gemäß § 273 Abs 1 ASVG ist nur wesentlich, welcher Berufsgruppe die zuletzt verrichtete Tätigkeit des Versicherten allgemein zuzuordnen ist. Zur Art der Tätigkeit der Klägerin haben die Tatsacheninstanzen aber unter Berücksichtigung der eingehenden Tätigkeitsbeschreibungen in den Dienstzeugnissen Feststellungen getroffen, die als Grundlage für die Prüfung der Rechtsfrage ausreichen, so dass auch kein Feststellungsmangel vorliegt. Ob bei dieser konkreten Tätigkeit der Klägerin die Bildschirmtätigkeit überwogen hat, ist nicht entscheidend.Die Anforderungen, die der Einsatz am letzten Arbeitsplatz stellte, sind für die Prüfung der Rechtsfrage nicht entscheidend, weil ein Schutz der konkret verrichteten Tätigkeit nicht in Frage steht. Für die Frage der Bestimmung des Verweisungsfeldes gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist nur wesentlich, welcher Berufsgruppe die zuletzt verrichtete Tätigkeit des Versicherten allgemein zuzuordnen ist. Zur Art der Tätigkeit der Klägerin haben die Tatsacheninstanzen aber unter Berücksichtigung der eingehenden Tätigkeitsbeschreibungen in den Dienstzeugnissen Feststellungen getroffen, die als Grundlage für die Prüfung der Rechtsfrage ausreichen, so dass auch kein Feststellungsmangel vorliegt. Ob bei dieser konkreten Tätigkeit der Klägerin die Bildschirmtätigkeit überwogen hat, ist nicht entscheidend.
Auch soweit die Klägerin bemängelt, dass die bestehende Schmerzsymptomatik nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, kommt ihren Ausführungen keine Berechtigung zu. Umfang und Auswirkungen der Schmerzsymptomatik waren vielmehr Gegenstand der Überprüfung anlässlich der Erhebung des Leistungskalküls. Wenn die Klägerin in der Revision den Standpunkt vertritt, dass ihr Leistungskalkül unter Berücksichtigung von bestehenden Schmerzzuständen weiter eingeschränkt sei, macht sie damit keinen Verfahrensmangel geltend, sondern bekämpft in Wahrheit in unzulässiger Weise die Feststellungsgrundlage.
Ausgehend vom festgestellten und von den Vorinstanzen der Beurteilung zugrundegelegten Leistungskalkül, das die von der Revisionswerberin aufgezeigten Einschränkungen bei der Tätigkeit am Computer, nämlich einer 20-minütigen Arbeitspause nach einstündiger Tätigkeit berücksichtigte, ist der Klägerin die Verrichtung der von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten, mit deren Ausübung auch kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist, möglich, so dass die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt sind.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.