Begründung:
Die am 31. 3. 1945 geborene Klägerin bezieht von der beklagten Partei eine Pension, deren Höhe im Jahr 2007 326,14 EUR brutto monatlich betrug. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt erhöhte im Zuge der Pensionsanpassung 2008 die Höhe der Pension ab 1. 1. 2008 um 1,7 %, sodass sie ab diesem Zeitpunkt 331,68 EUR brutto monatlich betrug. Im Zuge der Pensionsanpassung 2009 erhöhte die beklagte Partei die Pension der Klägerin durch Multiplikation mit dem Faktor 1,034, sodass sie ab 1. 11. 2008 342,96 EUR brutto monatlich betrug.
Am 14. 1. 2009 stellte die Klägerin bei der beklagten Partei den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung betreffend die Nachzahlung eines Betrags von 185,52 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 und die Zahlung einer monatlichen Bruttopension von 358,94 EUR ab 1. 11. 2008. Die beklagte Partei hat über diesen Antrag der Klägerin nicht entschieden.
Mit der am 16. 7. 2009 beim Erstgericht eingebrachten Säumnisklage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 einen Betrag von 185,52 EUR nachzuzahlen und ihr ab 1. 1. 2008 eine Pension in Höhe von 358,94 EUR brutto monatlich zu bezahlen. Ihre Pension sei im Zuge der Pensionsanpassung 2008 unzulässigerweise nicht um den Fixbetrag von 21 EUR brutto monatlich oder zumindest um 2,81 %, sondern nur um 1,7 % erhöht worden. Die Klägerin hätte somit vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 Anspruch auf eine (um 15,46 EUR erhöhte) monatliche Bruttopension von 347,14 EUR gehabt (insgesamt für zehn Monate 185,52 EUR). Ab 1. 11. 2008 habe sie Anspruch auf eine monatliche Bruttopension von 358,94 EUR, da die auf 347,14 EUR erhöhte monatliche Bruttopension Ausgangsbasis für die weitere Pensionserhöhung sein hätte müssen. Die für die Pensionsanpassung 2008 in § 634 Abs 10 ASVG normierte Regelung, wonach höhere Pensionen eine höhere Aufwertung erfahren als solche unter 747 EUR monatlich, sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig. Da von dieser Regelung überwiegend Frauen betroffen seien, sei diese Bestimmung auch gemeinschaftsrechtswidrig.Mit der am 16. 7. 2009 beim Erstgericht eingebrachten Säumnisklage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 einen Betrag von 185,52 EUR nachzuzahlen und ihr ab 1. 1. 2008 eine Pension in Höhe von 358,94 EUR brutto monatlich zu bezahlen. Ihre Pension sei im Zuge der Pensionsanpassung 2008 unzulässigerweise nicht um den Fixbetrag von 21 EUR brutto monatlich oder zumindest um 2,81 %, sondern nur um 1,7 % erhöht worden. Die Klägerin hätte somit vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 Anspruch auf eine (um 15,46 EUR erhöhte) monatliche Bruttopension von 347,14 EUR gehabt (insgesamt für zehn Monate 185,52 EUR). Ab 1. 11. 2008 habe sie Anspruch auf eine monatliche Bruttopension von 358,94 EUR, da die auf 347,14 EUR erhöhte monatliche Bruttopension Ausgangsbasis für die weitere Pensionserhöhung sein hätte müssen. Die für die Pensionsanpassung 2008 in Paragraph 634, Absatz 10, ASVG normierte Regelung, wonach höhere Pensionen eine höhere Aufwertung erfahren als solche unter 747 EUR monatlich, sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig. Da von dieser Regelung überwiegend Frauen betroffen seien, sei diese Bestimmung auch gemeinschaftsrechtswidrig.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1. 11. 2008 die Pension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 342,96 EUR brutto monatlich zu bezahlen (Wiederholung des Bescheidzuspruchs) und wies das darüber hinausgehende, auf Zahlung einer höheren Pension im Ausmaß von 358,95 EUR brutto monatlich gerichtete Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es (auch) das weitere Klagebegehren auf Zuspruch des Betrags von 185,52 EUR für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 abwies. Nach seiner rechtlichen Beurteilung habe die Klägerin mit dem erst im Jänner 2009 gestellten Antrag zwar noch die Überprüfung der Pensionsanpassung für das Jahr 2009, rückwirkend mit 1. 11. 2008, verlangen können; eine Überprüfung des Zeitraums vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 komme - § 367 Abs 3 ASVG folgend - aber nicht mehr in Betracht. Damit erweise sich die Säumnisklage betreffend den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 als unberechtigt. Darüber hinausgehend habe die Klägerin gegen die Erhöhung der ihr ab 1. 11. 2008 zustehenden Beträge aufgrund der Pensionsanpassung 2009 in der Berufung nichts ins Treffen geführt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es (auch) das weitere Klagebegehren auf Zuspruch des Betrags von 185,52 EUR für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 abwies. Nach seiner rechtlichen Beurteilung habe die Klägerin mit dem erst im Jänner 2009 gestellten Antrag zwar noch die Überprüfung der Pensionsanpassung für das Jahr 2009, rückwirkend mit 1. 11. 2008, verlangen können; eine Überprüfung des Zeitraums vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 komme - Paragraph 367, Absatz 3, ASVG folgend - aber nicht mehr in Betracht. Damit erweise sich die Säumnisklage betreffend den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 als unberechtigt. Darüber hinausgehend habe die Klägerin gegen die Erhöhung der ihr ab 1. 11. 2008 zustehenden Beträge aufgrund der Pensionsanpassung 2009 in der Berufung nichts ins Treffen geführt.
Die Revision sei im Hinblick auf das Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 367 Abs 3 ASVG zulässig.Die Revision sei im Hinblick auf das Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 367, Absatz 3, ASVG zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.