Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Soweit gerügt wird, daß das Berufungsgericht kein berufskundliches Sachverständigengutachten darüber einholte, welche Arbeiten für den Kläger geeignet seien und welche am Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeiten ihm zugemutet werden könnten, werden Feststellungsmängel geltend gemacht, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen stellen daher eine Rechtsrüge dar und sind als solche zu behandeln, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes unerheblich ist (§ 84 Abs 2 ZPO). Da der Kläger jedoch nach seinem medizinischen Leistungskalkül keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufweist, kann er insbesondere auch alle bisherigen Arbeiten weiterhin ausüben, so daß es keiner weiteren Feststellungen aus berufskundlicher Sicht bedurfte. Ein Pensionswerber, der in der Lage ist, alle bisher verrichteten Tätigkeiten auszuüben, kann nicht invalid sein (SSV-NF 1/68 uva).Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Soweit gerügt wird, daß das Berufungsgericht kein berufskundliches Sachverständigengutachten darüber einholte, welche Arbeiten für den Kläger geeignet seien und welche am Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeiten ihm zugemutet werden könnten, werden Feststellungsmängel geltend gemacht, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen stellen daher eine Rechtsrüge dar und sind als solche zu behandeln, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes unerheblich ist (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO). Da der Kläger jedoch nach seinem medizinischen Leistungskalkül keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufweist, kann er insbesondere auch alle bisherigen Arbeiten weiterhin ausüben, so daß es keiner weiteren Feststellungen aus berufskundlicher Sicht bedurfte. Ein Pensionswerber, der in der Lage ist, alle bisher verrichteten Tätigkeiten auszuüben, kann nicht invalid sein (SSV-NF 1/68 uva).
Der Kläger macht weiters geltend, daß er nicht zur Berufungsverhandlung geladen worden sei und daß sich das Berufungsgericht keinen persönlichen Eindruck von seinem Gesundheitszustand verschafft habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Kläger die Möglichkeit, vor dem Berufungsgericht zu verhandeln, keineswegs entzogen war, da sein im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt zur Berufungsverhandlung geladen wurde und an dieser auch teilgenommen hat; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann daher nicht vorliegen. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 6/28 mwN). Das Berufungsgericht hielt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die Parteienvernehmung des Klägers nicht für erforderlich. Dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ist es verwehrt, diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu überprüfen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird damit nicht aufgezeigt.Der Kläger macht weiters geltend, daß er nicht zur Berufungsverhandlung geladen worden sei und daß sich das Berufungsgericht keinen persönlichen Eindruck von seinem Gesundheitszustand verschafft habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Kläger die Möglichkeit, vor dem Berufungsgericht zu verhandeln, keineswegs entzogen war, da sein im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt zur Berufungsverhandlung geladen wurde und an dieser auch teilgenommen hat; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO kann daher nicht vorliegen. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 6/28 mwN). Das Berufungsgericht hielt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die Parteienvernehmung des Klägers nicht für erforderlich. Dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ist es verwehrt, diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu überprüfen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird damit nicht aufgezeigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.