Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht nicht beachtet hat, dass ein Unterbrechungsgrund nach § 74 Abs 1 ASGG vorliegt. Über die Revision kann derzeit nicht entschieden werden.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht nicht beachtet hat, dass ein Unterbrechungsgrund nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG vorliegt. Über die Revision kann derzeit nicht entschieden werden.
Der Revisionswerber macht in seinen Rechtsmittelausführungen geltend, nach § 175 Abs 1 ASVG bestehe ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem auch bei der Erledigung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und bei Handlungsweisen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen könne. Dazu gehörten auch solche Verrichtungen, zu denen kein Weisungsrecht bestehe, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlicher Abhängigkeit aber nicht ablehnen könne. Der Kläger habe die zum Unfall führende Tätigkeit während der Arbeitszeit und lediglich über Anweisung seines Arbeitgebers verrichtet, weshalb ein Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 1 ASVG bestehe. Im Übrigen habe das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht auf den nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch bei einer "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" bestehenden Unfallversicherungsschutz Bedacht genommen.Der Revisionswerber macht in seinen Rechtsmittelausführungen geltend, nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG bestehe ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem auch bei der Erledigung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und bei Handlungsweisen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen könne. Dazu gehörten auch solche Verrichtungen, zu denen kein Weisungsrecht bestehe, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlicher Abhängigkeit aber nicht ablehnen könne. Der Kläger habe die zum Unfall führende Tätigkeit während der Arbeitszeit und lediglich über Anweisung seines Arbeitgebers verrichtet, weshalb ein Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG bestehe. Im Übrigen habe das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht auf den nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch bei einer "betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung" bestehenden Unfallversicherungsschutz Bedacht genommen.
Der erkennende Senat hat dazu folgendes erwogen:
Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist. Während der Kläger geltend macht, er sei zur Unfallszeit im Rahmen eines die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnisses tätig gewesen, geht die beklagte Partei demgegenüber davon aus, dass ein solches Dienstverhältnis nicht bestanden habe und der Kläger daher auch nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei.
Ist nun in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft als Vorfrage strittig, so ist nach § 74 Abs 1 ASGG das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Voraussetzung einer solchen Unterbrechung ist, dass die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und dass die betreffende Vorfrage zwischen den Prozessparteien strittig ist (SSV-NF 13/80, 13/96, 12/57, 8/32, 7/42 ua; RIS-Justiz RS0036839). Die Vorinstanzen haben nicht beachtet, dass es im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage geht, ob der Kläger am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag, und die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung oder des Beginnes oder des Endes der Versicherung nach der ausdrücklichen Anordnung des § 355 Z 1 ASVG zu den Verwaltungssachen gehört, über die der zuständige Versicherungsträger (§ 409 ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (§ 74 Abs 1 Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (SSV-NF 13/96 mwN ua).Ist nun in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft als Vorfrage strittig, so ist nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Voraussetzung einer solchen Unterbrechung ist, dass die Entscheidung über die Klage ganz oder zum Teil von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt und dass die betreffende Vorfrage zwischen den Prozessparteien strittig ist (SSV-NF 13/80, 13/96, 12/57, 8/32, 7/42 ua; RIS-Justiz RS0036839). Die Vorinstanzen haben nicht beachtet, dass es im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage geht, ob der Kläger am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag, und die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung oder des Beginnes oder des Endes der Versicherung nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG zu den Verwaltungssachen gehört, über die der zuständige Versicherungsträger (Paragraph 409, ASVG) mit Bescheid zu entscheiden hat. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (Paragraph 74, Absatz eins, Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (SSV-NF 13/96 mwN ua).
Da es also im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage geht, ob der Kläger am Unfallstag überhaupt der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag, somit zum versicherten Personenkreis gehört, und da diese Vorfrage strittig ist, ist das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit a) .... betreffen, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411 ASVG, die Träger der Krankenversicherung berufen (§ 409 ASVG). Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung bzw die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung (§ 411 ASVG).Da es also im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage geht, ob der Kläger am Unfallstag überhaupt der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlag, somit zum versicherten Personenkreis gehört, und da diese Vorfrage strittig ist, ist das im Revisionsstadium befindliche Verfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins, und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) .... betreffen, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411, ASVG, die Träger der Krankenversicherung berufen (Paragraph 409, ASVG). Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung bzw die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung (Paragraph 411, ASVG).
Weil derzeit noch kein solches Verfahren anhängig ist, hat der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Versicherungsträger anzuregen. Im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Beschäftigung im Unfallszeit in Nickelsdorf geht der Oberste Gerichtshof von der örtlichen Zuständigkeit der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (§ 30 ASVG) aus. Aus den angeschlossenen Strafakten ergibt sich weiters, dass der Firmensitz, von dem aus der Kläger seine Tätigkeit abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt hat, in Kittsee und somit ebenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse gelegen ist. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofverfahrens - ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amtswegen aufzunehmen (SSV-NF 13/96 mwN).Weil derzeit noch kein solches Verfahren anhängig ist, hat der Oberste Gerichtshof die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Versicherungsträger anzuregen. Im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Beschäftigung im Unfallszeit in Nickelsdorf geht der Oberste Gerichtshof von der örtlichen Zuständigkeit der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (Paragraph 30, ASVG) aus. Aus den angeschlossenen Strafakten ergibt sich weiters, dass der Firmensitz, von dem aus der Kläger seine Tätigkeit abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt hat, in Kittsee und somit ebenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse gelegen ist. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage - einschließlich eines allfälligen Verwaltungsgerichtshofverfahrens - ist das unterbrochene Revisionsverfahren von Amtswegen aufzunehmen (SSV-NF 13/96 mwN).
Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden daher vorerst zurückgestellt. Das Erstgericht wird ersucht, den Unterbrechungsbeschluss den Parteien und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse als zuständigen Versicherungsträger zuzustellen. Falls der Versicherungsträger der einem Antrag des Versicherten nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG gleichzuhaltenden gerichtlichen Anregung auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen nicht nachkommen wollte, hätte er einen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen, der vom Kläger im Verwaltungsweg nach § 412 ASVG durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann bekämpft werden könnte (vgl SSV-NF 3/101 ua). Um die unverzügliche Aufnahme des Revisionsverfahrens sicherzustellen, werden die Parteien ersucht, das Erstgericht von der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage zu verständigen; der beklagte Versicherungsträger möge dabei seine Akten anschließen. Das Erstgericht wird die Akten sodann im Wege des Berufungsgerichtes wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden daher vorerst zurückgestellt. Das Erstgericht wird ersucht, den Unterbrechungsbeschluss den Parteien und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse als zuständigen Versicherungsträger zuzustellen. Falls der Versicherungsträger der einem Antrag des Versicherten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gleichzuhaltenden gerichtlichen Anregung auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen nicht nachkommen wollte, hätte er einen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen, der vom Kläger im Verwaltungsweg nach Paragraph 412, ASVG durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann bekämpft werden könnte vergleiche SSV-NF 3/101 ua). Um die unverzügliche Aufnahme des Revisionsverfahrens sicherzustellen, werden die Parteien ersucht, das Erstgericht von der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage zu verständigen; der beklagte Versicherungsträger möge dabei seine Akten anschließen. Das Erstgericht wird die Akten sodann im Wege des Berufungsgerichtes wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.