Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, dass ihre Versicherungszeiten als assoziierte Landwirtin nach dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen wie inländische Versicherungszeiten zu werten seien. Es wäre aber unbillig, die Frage des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG davon abhängig zu machen, dass im maßgebenden Beobachtungszeitraum wenigstens ein Versicherungsmonat nach dem ASVG erworben worden sei, zumal die Klägerin vor dem Beobachtungszeitraum Beitragszeiten nach dem ASVG erworben habe. Da sie aufgrund ihres eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls nicht mehr in der Lage sei, ihrer durch längere Zeit hindurch ausgeübten Tätigkeit als assoziierte Landwirtin nachzugehen, erfülle sie die Voraussetzung für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG.Die Revisionswerberin macht geltend, dass ihre Versicherungszeiten als assoziierte Landwirtin nach dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen wie inländische Versicherungszeiten zu werten seien. Es wäre aber unbillig, die Frage des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG davon abhängig zu machen, dass im maßgebenden Beobachtungszeitraum wenigstens ein Versicherungsmonat nach dem ASVG erworben worden sei, zumal die Klägerin vor dem Beobachtungszeitraum Beitragszeiten nach dem ASVG erworben habe. Da sie aufgrund ihres eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls nicht mehr in der Lage sei, ihrer durch längere Zeit hindurch ausgeübten Tätigkeit als assoziierte Landwirtin nachzugehen, erfülle sie die Voraussetzung für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Das zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit vom 5. 6. 1998 ist nach Ratifizierung am 1. 5. 2002 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt am 4. 6. 2002 kundgemacht worden (BGBl III 2002/100). Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. 10. 1996 auf Personen anzuwenden, auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden war (Art 37 Abs 3 des Abkommens). Art 19 des Abkommens enthält Regelungen über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (Art 19 Abs 1 des Abkommens). Damit ist nicht bloß die Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat (zB für die Erfüllung der Wartezeit) sondern auch die Gleichstellung von im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten angeordnet, sodass davon auszugehen ist, dass in Serbien erworbene Beitragszeiten auch hinsichtlich der beruflichen Qualifikation für die Frage des Berufsschutzes so zu beurteilen sind wie die in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten (SSV-NF 17/112 mwN). Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin keinen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG genießt (vgl auch SSV-NF 17/112) und auch keine Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG vorliegt, weil die Klägerin noch verschiedene Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann, wird von der Revisionswerberin zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Strittig ist nur die Frage, ob der Klägerin ein Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG zum Stichtag 1. 11. 2004 (der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erfolgte am 9. 11. 2004) zusteht, weil sie in den letzten 180 Kalendermonaten vor diesem Stichtag eine selbständige Tätigkeit als assoziierte Landwirtin in Jugoslawien mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Nach der bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind bei Anwendung des § 255 Abs 4 ASVG auch Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG bei der Prüfung der Frage, ob eine Tätigkeit 120 Monate hindurch ausgeübt wurde, zu berücksichtigen (10 ObS 4/05v; jüngst auch 10 ObS 54/05x). Auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen. Dieser Grundsatz hat in gleicher Weise auch für Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt zu gelten, für die in Österreich eine Pflichtversicherung nach dem BSVG besteht. In den den beiden Entscheidungen 10 ObS 4/05v und 10 ObS 54/05x zugrundeliegenden Fällen hatte der Versicherte im maßgebenden Beobachtungszeitraum jeweils sowohl Versicherungszeiten aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit nach dem ASVG als auch aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit nach dem GSVG erworben. Die Klägerin im gegenständlichen Fall hat hingegen im maßgebenden Beobachtungszeitraum ausschließlich Versicherungszeiten als selbständige (assoziierte) Landwirtin in Jugoslawien erworben, welche nach dem bereits erwähnten Art. 19 Abk SozSi Jugoslawien auch für die Frage des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG so zu beurteilen sind wie in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit.Das zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit vom 5. 6. 1998 ist nach Ratifizierung am 1. 5. 2002 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt am 4. 6. 2002 kundgemacht worden (BGBl römisch drei 2002/100). Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. 10. 1996 auf Personen anzuwenden, auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden war (Artikel 37, Absatz 3, des Abkommens). Artikel 19, des Abkommens enthält Regelungen über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (Artikel 19, Absatz eins, des Abkommens). Damit ist nicht bloß die Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat (zB für die Erfüllung der Wartezeit) sondern auch die Gleichstellung von im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten angeordnet, sodass davon auszugehen ist, dass in Serbien erworbene Beitragszeiten auch hinsichtlich der beruflichen Qualifikation für die Frage des Berufsschutzes so zu beurteilen sind wie die in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten (SSV-NF 17/112 mwN). Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Klägerin keinen Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG genießt vergleiche auch SSV-NF 17/112) und auch keine Invalidität iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG vorliegt, weil die Klägerin noch verschiedene Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann, wird von der Revisionswerberin zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Strittig ist nur die Frage, ob der Klägerin ein Tätigkeitsschutz nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zum Stichtag 1. 11. 2004 (der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erfolgte am 9. 11. 2004) zusteht, weil sie in den letzten 180 Kalendermonaten vor diesem Stichtag eine selbständige Tätigkeit als assoziierte Landwirtin in Jugoslawien mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Nach der bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind bei Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG auch Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG bei der Prüfung der Frage, ob eine Tätigkeit 120 Monate hindurch ausgeübt wurde, zu berücksichtigen (10 ObS 4/05v; jüngst auch 10 ObS 54/05x). Auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen. Dieser Grundsatz hat in gleicher Weise auch für Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt zu gelten, für die in Österreich eine Pflichtversicherung nach dem BSVG besteht. In den den beiden Entscheidungen 10 ObS 4/05v und 10 ObS 54/05x zugrundeliegenden Fällen hatte der Versicherte im maßgebenden Beobachtungszeitraum jeweils sowohl Versicherungszeiten aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit nach dem ASVG als auch aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit nach dem GSVG erworben. Die Klägerin im gegenständlichen Fall hat hingegen im maßgebenden Beobachtungszeitraum ausschließlich Versicherungszeiten als selbständige (assoziierte) Landwirtin in Jugoslawien erworben, welche nach dem bereits erwähnten Artikel 19, Abk SozSi Jugoslawien auch für die Frage des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG so zu beurteilen sind wie in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit.
Der Gesetzgeber hat erst jüngst mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz (SVÄG 2005), BGBl I 2005/132, auch eine Berücksichtigung unselbständiger Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit vorgesehen (§ 133 Abs 3a GSVG; § 124 Abs 2a BSVG). Danach ist auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 133 Abs 3 erster Satz GSVG bzw § 124 Abs 2 erster Satz BSVG eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen. Damit soll nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 1111 BlgNR XXII. GP 14) im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. 3. 2005, 10 ObS 4/05v, auch bei Selbständigen die Anrechnung von Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum ermöglicht werden, wobei zur Anknüpfung an die Selbständigkeit verlangt wird, dass in der Hälfte der erforderlichen Zeit - dh durch 60 Monate - eine selbständige Berufsausübung vorliegt. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch deshalb erforderlich, weil nach ständiger Rechtsprechung der zuständige Pensionsversicherungsträger bei der Feststellung von Leistungsansprüchen nur eigenes Recht anzuwenden hat und bei Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw der Sozialversicherungsanstalt der Bauern daher nur der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG bzw § 124 BSVG, nicht aber ein Versicherungsfall nach dem ASVG (Invalidität oder Berufsunfähigkeit) in Frage kommt (SSV-NF 15/83 mwN). Auch der Umstand, dass bei der Prüfung einer Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 3 GSVG bzw § 124 Abs 2 BSVG die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung des Betriebes des Versicherten zu berücksichtigen ist, hat zur Konsequenz, dass für die als Voraussetzung für eine Anwendung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes nach § 133 Abs 3 GSVG bzw § 124 Abs 2 BSVG geforderten Zeiten der Berufsausübung (auch) Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen müssen, die die Pflichtversicherung im zuständigen System (GSVG, BSVG) begründet haben.Der Gesetzgeber hat erst jüngst mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz (SVÄG 2005), BGBl römisch eins 2005/132, auch eine Berücksichtigung unselbständiger Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit vorgesehen (Paragraph 133, Absatz 3 a, GSVG; Paragraph 124, Absatz 2 a, BSVG). Danach ist auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 133, Absatz 3, erster Satz GSVG bzw Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz BSVG eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen. Damit soll nach den Gesetzesmaterialien (EB zur Regierungsvorlage 1111 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 14) im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. 3. 2005, 10 ObS 4/05v, auch bei Selbständigen die Anrechnung von Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum ermöglicht werden, wobei zur Anknüpfung an die Selbständigkeit verlangt wird, dass in der Hälfte der erforderlichen Zeit - dh durch 60 Monate - eine selbständige Berufsausübung vorliegt. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch deshalb erforderlich, weil nach ständiger Rechtsprechung der zuständige Pensionsversicherungsträger bei der Feststellung von Leistungsansprüchen nur eigenes Recht anzuwenden hat und bei Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw der Sozialversicherungsanstalt der Bauern daher nur der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, GSVG bzw Paragraph 124, BSVG, nicht aber ein Versicherungsfall nach dem ASVG (Invalidität oder Berufsunfähigkeit) in Frage kommt (SSV-NF 15/83 mwN). Auch der Umstand, dass bei der Prüfung einer Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 3, GSVG bzw Paragraph 124, Absatz 2, BSVG die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung des Betriebes des Versicherten zu berücksichtigen ist, hat zur Konsequenz, dass für die als Voraussetzung für eine Anwendung des Erwerbsunfähigkeitsbegriffes nach Paragraph 133, Absatz 3, GSVG bzw Paragraph 124, Absatz 2, BSVG geforderten Zeiten der Berufsausübung (auch) Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen müssen, die die Pflichtversicherung im zuständigen System (GSVG, BSVG) begründet haben.
Der erkennende Senat teilt daher unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und des aus der geschilderten Gesetzesänderung erkennbaren Willens des Gesetzgebers die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass ein Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG nur dann in Betracht kommt, wenn im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag auch Zeiten einer unselbständigen Beschäftigung nach dem ASVG vorliegen. Diese Voraussetzung erweist sich auch deshalb als unbabdingbar, da nach § 255 Abs 4 zweiter Satz ASVG zumutbare Änderungen „dieser" Tätigkeit zu berücksichtigen sind und dafür im Sinne der dargelegten Ausführungen nur eine nach dem ASVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit maßgebend ist. Es kann dabei im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es in analoger Anwendung der Regelung zum Tätigkeitsschutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit (§ 133 Abs 3a GSVG, § 124 Abs 2a BSVG) auch für die Anknüpfung an die Unselbständigkeit erforderlich ist, dass in der Hälfte der erforderlichen Zeit - dh durch 60 Monate - eine unselbständige Berufsausübung vorliegt oder ob im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes das Vorliegen von (wenigstens) einem Monat der Pflichtversicherung nach dem ASVG bereits ausreicht. Da bei der Klägerin im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 1. 11. 2004 unbestritten ausschließlich Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen, kommt aufgrund der dargelegten Erwägungen ein Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG nicht in Betracht. Es musste daher der Revision ein Erfolg versagt bleiben.Der erkennende Senat teilt daher unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und des aus der geschilderten Gesetzesänderung erkennbaren Willens des Gesetzgebers die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass ein Tätigkeitsschutz nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nur dann in Betracht kommt, wenn im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag auch Zeiten einer unselbständigen Beschäftigung nach dem ASVG vorliegen. Diese Voraussetzung erweist sich auch deshalb als unbabdingbar, da nach Paragraph 255, Absatz 4, zweiter Satz ASVG zumutbare Änderungen „dieser" Tätigkeit zu berücksichtigen sind und dafür im Sinne der dargelegten Ausführungen nur eine nach dem ASVG versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit maßgebend ist. Es kann dabei im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es in analoger Anwendung der Regelung zum Tätigkeitsschutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133, Absatz 3 a, GSVG, Paragraph 124, Absatz 2 a, BSVG) auch für die Anknüpfung an die Unselbständigkeit erforderlich ist, dass in der Hälfte der erforderlichen Zeit - dh durch 60 Monate - eine unselbständige Berufsausübung vorliegt oder ob im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes das Vorliegen von (wenigstens) einem Monat der Pflichtversicherung nach dem ASVG bereits ausreicht. Da bei der Klägerin im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 1. 11. 2004 unbestritten ausschließlich Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen, kommt aufgrund der dargelegten Erwägungen ein Tätigkeitsschutz nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht in Betracht. Es musste daher der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.