Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt weiterhin den Standpunkt, § 5 Abs 2 KBGG müsse dahin ausgelegt werden, dass sich auch bei einem Wechsel zwischen leiblichem Elternteil und Pflegeelternteil die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes verlängere. Das Kinderbetreuungsgeld diene ganz allgemein dazu, die finanzielle Situation von Eltern für einen gewissen Zeitraum zu erleichtern, damit eine persönliche Pflege und Erziehung von Kleinstkindern möglich sei. Dabei werde vom Gesetzgeber nicht zwischen leiblichen Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern unterschieden. Die Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes werde lediglich an einen Wechsel in der Betreuung geknüpft, welcher auch hier gegeben sei. Sollte der Gesetzgeber hingegen tatsächlich vorgesehen haben, dass ein Wechsel von einem leiblichen Elternteil auf einen Pflegeelternteil keine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirke, wäre dies eine grob benachteiligende Regelung. Es werde daher in diesem Fall der Antrag gestellt, eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 5 Abs 2 KBGG durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.Der Kläger vertritt weiterhin den Standpunkt, Paragraph 5, Absatz 2, KBGG müsse dahin ausgelegt werden, dass sich auch bei einem Wechsel zwischen leiblichem Elternteil und Pflegeelternteil die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes verlängere. Das Kinderbetreuungsgeld diene ganz allgemein dazu, die finanzielle Situation von Eltern für einen gewissen Zeitraum zu erleichtern, damit eine persönliche Pflege und Erziehung von Kleinstkindern möglich sei. Dabei werde vom Gesetzgeber nicht zwischen leiblichen Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern unterschieden. Die Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes werde lediglich an einen Wechsel in der Betreuung geknüpft, welcher auch hier gegeben sei. Sollte der Gesetzgeber hingegen tatsächlich vorgesehen haben, dass ein Wechsel von einem leiblichen Elternteil auf einen Pflegeelternteil keine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirke, wäre dies eine grob benachteiligende Regelung. Es werde daher in diesem Fall der Antrag gestellt, eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, KBGG durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Für Kinder, die ab dem 1. 1. 2002 geboren werden, wurde mit dem Kinderbetreuungsgeld als Ergänzung der Familienbeihilfe eine neue, umfassend konzipierte Sozialleistung geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 620 BlgNR XXI. GP 54f) soll durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten und gleichzeitig, im Sinne einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten werden. Das Kinderbetreuungsgeld wurde als Familienleistung ausgestaltet und gebührt unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Eltern, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen. Als Kinder gelten auch Adoptiv- und Pflegekinder. Als Eltern gelten auch Adoptiv- und Pflegeeltern (vgl § 2 Abs 1 KBGG). Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.Für Kinder, die ab dem 1. 1. 2002 geboren werden, wurde mit dem Kinderbetreuungsgeld als Ergänzung der Familienbeihilfe eine neue, umfassend konzipierte Sozialleistung geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 620 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 54f) soll durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten und gleichzeitig, im Sinne einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten werden. Das Kinderbetreuungsgeld wurde als Familienleistung ausgestaltet und gebührt unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Eltern, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen. Als Kinder gelten auch Adoptiv- und Pflegekinder. Als Eltern gelten auch Adoptiv- und Pflegeeltern vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, KBGG). Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.
Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich danach, ob der Leistungsbezug zwischen den Eltern geteilt wurde oder nicht. Nach § 5 Abs 3 KBGG kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. Das Kinderbetreuungsgeld wird nach § 5 Abs 2 KBGG bis zum 30. Lebensmonat des betreffenden Kindes bzw bei einer Teilung des Leistungsbezuges entsprechend der Dauer des Leistungsbezuges des anderen Elternteiles bis maximal zum 36. Lebensmonat gewährt. Wie bisher beim Karenzgeld (vgl § 11 Abs 2 KGG) kann also auch beim Kinderbetreuungsgeld der gesetzliche Höchstanspruch nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn es zu einer partnerschaftlichen Teilung der Kinderbetreuung kommt und damit dem familienrechtlichen Grundsatz der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes Rechnung getragen wird. Dem im Rahmen des § 5 Abs 3 KBGG möglichen abwechselnden Bezug durch beide Elternteile liegt - sofern der Anspruch des beziehenden Elternteiles nicht bereits ausgeschöpft ist - eine Vereinbarung beider Elternteile zugrunde. Sie enthält den (zeitlich befristeten) Verzicht des beziehenden Elternteiles zu Gunsten des anderen Elternteiles (vgl Ehmer ua, KBGG 85).Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich danach, ob der Leistungsbezug zwischen den Eltern geteilt wurde oder nicht. Nach Paragraph 5, Absatz 3, KBGG kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. Das Kinderbetreuungsgeld wird nach Paragraph 5, Absatz 2, KBGG bis zum 30. Lebensmonat des betreffenden Kindes bzw bei einer Teilung des Leistungsbezuges entsprechend der Dauer des Leistungsbezuges des anderen Elternteiles bis maximal zum 36. Lebensmonat gewährt. Wie bisher beim Karenzgeld vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, KGG) kann also auch beim Kinderbetreuungsgeld der gesetzliche Höchstanspruch nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn es zu einer partnerschaftlichen Teilung der Kinderbetreuung kommt und damit dem familienrechtlichen Grundsatz der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes Rechnung getragen wird. Dem im Rahmen des Paragraph 5, Absatz 3, KBGG möglichen abwechselnden Bezug durch beide Elternteile liegt - sofern der Anspruch des beziehenden Elternteiles nicht bereits ausgeschöpft ist - eine Vereinbarung beider Elternteile zugrunde. Sie enthält den (zeitlich befristeten) Verzicht des beziehenden Elternteiles zu Gunsten des anderen Elternteiles vergleiche Ehmer ua, KBGG 85).
Der Gesetzgeber ging daher bei der Regelung über die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ganz offenkundig davon aus, dass eine solche Vereinbarung über den abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch beide Elternteile im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes jeweils (nur) zwischen den leiblichen Eltern, zwischen den Adoptiveltern oder zwischen den Pflegeeltern zu treffen ist. Wie die beklagte Partei in diesem Zusammenhang zutreffend aufzeigt, ist es daher erforderlich, die Pflegeelternschaft völlig eigenständig zu sehen, um auch den Pflegeeltern eine partnerschaftliche Kinderbetreuungsmöglichkeit zu garantieren. Ein Wechsel im Sinn des § 5 KBGG ist daher jeweils nur zwischen jenen Elternteilen, die miteinander durch das Band der leiblichen Elternschaft oder durch das Band der Pflegeelternschaft oder durch das Band der Adoptivelternschaft verbunden sind, möglich. Das Vermischen dieser unterschiedlichen Ebenen der Elternschaft, um daraus einen Wechselfall mit Verlängerung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld zu konstruieren, wäre somit nicht im Sinne des Gesetzgebers. Gerade der für die Verlängerung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld wesentliche partnerschaftliche Gedanke der Kinderbetreuung würde im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil es auf Grund der alleinigen Betreuung durch den Pflegevater zu keiner partnerschaftlichen Kinderbetreuung durch die Pflegeeltern gekommen ist. Im gegenständlichen Fall hätte daher nur ein Wechsel zwischen den Pflegeeltern die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes geschaffen. Es wäre daher in der Entscheidung der Pflegeeltern gelegen, welche der beiden Pflegeelternteile zunächst den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes des leiblichen Elternteiles fortsetzt und dann zur Ermöglichung des Weiterbezuges bis zum 36. Lebensmonates des Kindes die Betreuung an den anderen Pflegeelternteil abgibt. Diese Entscheidung wäre von den Pflegeeltern ebenso zu planen und gegenseitig abzustimmen gewesen, wie auch die Zeiten des Wechsels bei leiblichen Eltern im Voraus zu planen und gegenseitig abzustimmen sind. Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der bloße Wechsel zwischen leiblicher Mutter und Pflegevater noch zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes im Sinn des § 5 Abs 2 KBGG bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes führt.Der Gesetzgeber ging daher bei der Regelung über die Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes ganz offenkundig davon aus, dass eine solche Vereinbarung über den abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch beide Elternteile im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes jeweils (nur) zwischen den leiblichen Eltern, zwischen den Adoptiveltern oder zwischen den Pflegeeltern zu treffen ist. Wie die beklagte Partei in diesem Zusammenhang zutreffend aufzeigt, ist es daher erforderlich, die Pflegeelternschaft völlig eigenständig zu sehen, um auch den Pflegeeltern eine partnerschaftliche Kinderbetreuungsmöglichkeit zu garantieren. Ein Wechsel im Sinn des Paragraph 5, KBGG ist daher jeweils nur zwischen jenen Elternteilen, die miteinander durch das Band der leiblichen Elternschaft oder durch das Band der Pflegeelternschaft oder durch das Band der Adoptivelternschaft verbunden sind, möglich. Das Vermischen dieser unterschiedlichen Ebenen der Elternschaft, um daraus einen Wechselfall mit Verlängerung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld zu konstruieren, wäre somit nicht im Sinne des Gesetzgebers. Gerade der für die Verlängerung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld wesentliche partnerschaftliche Gedanke der Kinderbetreuung würde im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil es auf Grund der alleinigen Betreuung durch den Pflegevater zu keiner partnerschaftlichen Kinderbetreuung durch die Pflegeeltern gekommen ist. Im gegenständlichen Fall hätte daher nur ein Wechsel zwischen den Pflegeeltern die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes geschaffen. Es wäre daher in der Entscheidung der Pflegeeltern gelegen, welche der beiden Pflegeelternteile zunächst den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes des leiblichen Elternteiles fortsetzt und dann zur Ermöglichung des Weiterbezuges bis zum 36. Lebensmonates des Kindes die Betreuung an den anderen Pflegeelternteil abgibt. Diese Entscheidung wäre von den Pflegeeltern ebenso zu planen und gegenseitig abzustimmen gewesen, wie auch die Zeiten des Wechsels bei leiblichen Eltern im Voraus zu planen und gegenseitig abzustimmen sind. Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der bloße Wechsel zwischen leiblicher Mutter und Pflegevater noch zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, KBGG bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes führt.
Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele weitgehend frei ist und der ihm zustehende Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt wird, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (VfSlg 16.542 mwN). Es erscheint aber keineswegs unsachlich, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass der gesetzliche Höchstanspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur dann voll ausgeschöpft werden kann, wenn es zwischen leiblichen Eltern, zwischen Adoptiveltern oder zwischen Pflegeeltern zu einer partnerschaftlichen Kinderbetreuung kommt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich somit zu einer entsprechenden Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst. Der diesbezügliche Antrag des Klägers war daher zurückzuweisen, zumal dem Kläger insoweit auch kein Antragsrecht zukommt, sondern er die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nur anregen kann (vgl RIS-Justiz RS0054189 ua).Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele weitgehend frei ist und der ihm zustehende Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt wird, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (VfSlg 16.542 mwN). Es erscheint aber keineswegs unsachlich, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass der gesetzliche Höchstanspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur dann voll ausgeschöpft werden kann, wenn es zwischen leiblichen Eltern, zwischen Adoptiveltern oder zwischen Pflegeeltern zu einer partnerschaftlichen Kinderbetreuung kommt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich somit zu einer entsprechenden Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst. Der diesbezügliche Antrag des Klägers war daher zurückzuweisen, zumal dem Kläger insoweit auch kein Antragsrecht zukommt, sondern er die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nur anregen kann vergleiche RIS-Justiz RS0054189 ua).
Die Revision musste somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.