Entscheidung 10 ObS 99/16f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2016, GZ 10 Rs 50/16w-33, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass der im Verfahren erster Instanz beigezogene berufskundliche Sachverständige die Verweisbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht habe, ohne sein Gutachten – insbesondere durch Darlegung, wann er den Arbeitsmarkt zuletzt untersucht habe – ausreichend zu begründen.
Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ist eine Frage der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die mit Revision nicht bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320). Darüber hinaus waren diese Ausführungen des Klägers bereits Gegenstand der in seiner Berufung allein erhobenen Mängelrüge. Das Berufungsgericht hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, sodass diese einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS-Justiz RS0043061).
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00099.16F.0913.000
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016
Dokumentnummer
JJT_20160913_OGH0002_010OBS00099_16F0000_000