Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
1. Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden. Dies wurde auch für den Fall bejaht, dass eine Berufung vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umgedeutet und wegen Verspätung zurückgewiesen worden war (4 Ob 233/16t mwN). Das Rechtsmittel ist daher als „Vollrekurs“ zulässig.1. Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden. Dies wurde auch für den Fall bejaht, dass eine Berufung vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umgedeutet und wegen Verspätung zurückgewiesen worden war (4 Ob 233/16t mwN). Das Rechtsmittel ist daher als „Vollrekurs“ zulässig.
2.1 Jede Leistungsklage in Sozialrechtssachen setzt entweder einen Bescheid oder eine Säumnis des Sozialversicherungsträgers voraus (RIS-Justiz RS0085867). Eine Säumnis des Versicherungsträgers liegt vor, wenn der Versicherungsträger zur Entscheidung über den Antrag mittels Bescheid verpflichtet ist und den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat (§ 67 Abs 1 Z 2 lit b ASGG).2.1 Jede Leistungsklage in Sozialrechtssachen setzt entweder einen Bescheid oder eine Säumnis des Sozialversicherungsträgers voraus (RIS-Justiz RS0085867). Eine Säumnis des Versicherungsträgers liegt vor, wenn der Versicherungsträger zur Entscheidung über den Antrag mittels Bescheid verpflichtet ist und den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG).
2.2 Wird eine Klage erhoben, obwohl die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Klage gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Diese Bestimmung stellt klar, dass beim Fehlen einer der normierten Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsweg verwehrt ist, weil eine Anrufung des Gerichts im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nicht zulässig ist (Neumayr in ZellKomm3 § 73 ASGG Rz 1).2.2 Wird eine Klage erhoben, obwohl die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Klage gemäß Paragraph 73, ASGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Diese Bestimmung stellt klar, dass beim Fehlen einer der normierten Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsweg verwehrt ist, weil eine Anrufung des Gerichts im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nicht zulässig ist (Neumayr in ZellKomm3 Paragraph 73, ASGG Rz 1).
3. Im vorliegenden Fall hat die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Säumnisklage vorliegen, erbracht, dass ein (neuerlicher) Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension nicht vorliegt (was im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel gezogen wird). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Sozialversicherungsträgers konnte daher nicht zu laufen beginnen und keine Säumnis eintreten. Mangels Säumnis ist die Säumnisklage gemäß § 73 ASGG wegen fehlender Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen,3. Im vorliegenden Fall hat die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Säumnisklage vorliegen, erbracht, dass ein (neuerlicher) Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension nicht vorliegt (was im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel gezogen wird). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Sozialversicherungsträgers konnte daher nicht zu laufen beginnen und keine Säumnis eintreten. Mangels Säumnis ist die Säumnisklage gemäß Paragraph 73, ASGG wegen fehlender Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen,
4. Die vom Gesetz dafür vorgesehene Entscheidungsform ist der Beschluss. Mit Urteil ist nur in der Sache selbst zu entscheiden, für alle anderen Entscheidungen – somit auch für die Zurückweisung einer Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs – ist die Beschlussform vorgesehen.
5.1 Das Erstgericht hat zwar unmissverständlich die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs infolge Fehlens der Voraussetzungen für eine Säumnisklage zurückgewiesen, sich dabei jedoch der unrichtigen Entscheidungsform, nämlich jener des Urteils bedient.
5.2 Gerichtsfehler – wie das Vergreifen in der Entscheidungsform – beeinflussen aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels und die Rechtsmittelfrist. Maßgeblich ist allein die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform (RIS-Justiz RS0041880; RS0036324; RS0041859). Das Erstgericht konnte durch die Wahl der unrichtigen Entscheidungsform die unerstreckbare gesetzliche (14tägige) Rechtsmittelfrist gegen seine als Beschluss zu wertende Entscheidung nicht verlängern.
6. Das Rekursgericht hat daher zutreffend die als Rekurs zu behandelnde Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor, sodass schon aus diesem Grund ein ausnahmsweiser Kostenersatzanspruch an den Kläger nach Billigkeit im Sinn der zitierten Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor, sodass schon aus diesem Grund ein ausnahmsweiser Kostenersatzanspruch an den Kläger nach Billigkeit im Sinn der zitierten Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt.