Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1. Juni 1986 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der am 18. April 1950 geborene Kläger erlernte keinen Beruf und erwarb während der letzten 15 Jahre vor der Antragstellung 172 Beitragsmonate als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen. Der Kläger, dem der rechte Unterschenkel amputiert wurde, kann leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen in der normalen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen verrichten und den Anmarschweg unter städtischen und nicht allzu schwierigen ländlichen Verhältnissen zurücklegen. Auszuschließen sind alle Hebe- und Tragearbeiten, insbesondere solche in der Gemeinschaft, sowie sämtliche Arbeiten an erhöht ausgesetzten Arbeitsstellen, ferner Arbeiten, die mit häufigem Stiegensteigen verbunden sind, sowie dauerndes Stehen und Gehen. Das Gehen und Stehen kann die halbe Arbeitszeit ausmachen, darf aber nicht in geschlossener Folge abverlangt werden. Bei den Arbeiten muß für die Umgangssprache ein Hörbereich von 6 m genügen. Der Kläger kann von dem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeiten etwa die Tätigkeit eines Abgraters (Abmachers) in der Kunststoffindustrie, eines Kontrollors oder Verpackers in der Leichtindustrie oder eines Elektrogerätemontierers ausüben. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger nicht als invalid im Sinne des für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG gelte, weil er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar sei.Der am 18. April 1950 geborene Kläger erlernte keinen Beruf und erwarb während der letzten 15 Jahre vor der Antragstellung 172 Beitragsmonate als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen. Der Kläger, dem der rechte Unterschenkel amputiert wurde, kann leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen in der normalen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen verrichten und den Anmarschweg unter städtischen und nicht allzu schwierigen ländlichen Verhältnissen zurücklegen. Auszuschließen sind alle Hebe- und Tragearbeiten, insbesondere solche in der Gemeinschaft, sowie sämtliche Arbeiten an erhöht ausgesetzten Arbeitsstellen, ferner Arbeiten, die mit häufigem Stiegensteigen verbunden sind, sowie dauerndes Stehen und Gehen. Das Gehen und Stehen kann die halbe Arbeitszeit ausmachen, darf aber nicht in geschlossener Folge abverlangt werden. Bei den Arbeiten muß für die Umgangssprache ein Hörbereich von 6 m genügen. Der Kläger kann von dem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeiten etwa die Tätigkeit eines Abgraters (Abmachers) in der Kunststoffindustrie, eines Kontrollors oder Verpackers in der Leichtindustrie oder eines Elektrogerätemontierers ausüben. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger nicht als invalid im Sinne des für ihn maßgebenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gelte, weil er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger sei imstande, durch ihm zumutbare Berufstätigkeiten den vollen kollektivvertraglichen Lohn zu verdienen, weshalb Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG nicht vorliege.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger sei imstande, durch ihm zumutbare Berufstätigkeiten den vollen kollektivvertraglichen Lohn zu verdienen, weshalb Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und (die Rechtssache) zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.