Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, ua die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens 2jährigem Bildungsgang, eine höhere Schule oder eine inländische Hochschule in dem für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Ausbildungsgang besucht wurde. Gemäß § 228 Abs 1 Z 3 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, Zeiten der im § 227 Abs 1 Z 1 angegebenen Art nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 227 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3. Die Bestimmungen des ASVG haben Anwendung zu finden, weil die erste Schul- bzw Hochschulausbildung nachfolgende Beitragszeit in der Pensionsversicherung der Angestellten erworben wurde. § 227 Abs 1 Z 1 ASVG, auf den § 228 Abs 1 Z 3 ASVG verweist, spricht ausdrücklich von inländischen mittleren Schulen und Hochschulen und steht daher einer Berücksichtigung von Zeiten eines Schulbesuches oder Hochschulbesuches im Ausland als Ersatzzeit entgegen. Am Erwerb von Beitragszeiten in der österreichischen Sozialversicherung ist durch den Schul- oder Hochschulbesuch nur derjenige gehindert, der andernfalls in Österreich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wäre. Wenn der Gesetzgeber bloß vom Besuch einer inländischen Schule annimmt, daß er den Erwerb von Beitragszeiten in Österreich hindert, ist das ebenso sachlich wie der Umstand, daß er der Sozialversicherung nur die Beschäftigung im Inland unterwirft (§ 1 ASVG). Gegen diese gesetzliche Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (SVSlg. 29.209; SSV NF 1/41). Zu prüfen ist, ob die Bestimmungen des AbkSozSi BRD eine Grundlage für die Berücksichtigung von in diesem Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten eines Schul- oder Hochschulbesuches als Versicherungszeiten zu bieten.Gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, ua die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens 2jährigem Bildungsgang, eine höhere Schule oder eine inländische Hochschule in dem für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Ausbildungsgang besucht wurde. Gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, Zeiten der im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, angegebenen Art nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, Die Bestimmungen des ASVG haben Anwendung zu finden, weil die erste Schul- bzw Hochschulausbildung nachfolgende Beitragszeit in der Pensionsversicherung der Angestellten erworben wurde. Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, auf den Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG verweist, spricht ausdrücklich von inländischen mittleren Schulen und Hochschulen und steht daher einer Berücksichtigung von Zeiten eines Schulbesuches oder Hochschulbesuches im Ausland als Ersatzzeit entgegen. Am Erwerb von Beitragszeiten in der österreichischen Sozialversicherung ist durch den Schul- oder Hochschulbesuch nur derjenige gehindert, der andernfalls in Österreich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wäre. Wenn der Gesetzgeber bloß vom Besuch einer inländischen Schule annimmt, daß er den Erwerb von Beitragszeiten in Österreich hindert, ist das ebenso sachlich wie der Umstand, daß er der Sozialversicherung nur die Beschäftigung im Inland unterwirft (Paragraph eins, ASVG). Gegen diese gesetzliche Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (SVSlg. 29.209; SSV NF 1/41). Zu prüfen ist, ob die Bestimmungen des AbkSozSi BRD eine Grundlage für die Berücksichtigung von in diesem Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten eines Schul- oder Hochschulbesuches als Versicherungszeiten zu bieten.
Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die fraglichen Zeiten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der BRD bescheidmäßig als Ausfallzeiten gemäß § 36 Abs 3 AVG anerkannt worden seien, findet im Akteninhalt keine Deckung. Das Vorbringen in der Klagebeantwortung bezieht sich, wie sich aus der Bezugnahme auf OZ 15 des Pensionsaktes und das Datum der zitierten Bestätigung wie auch aus den in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen ergibt, auf ein Schreiben der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte. Die beklagte Partei hat wohl die Echtheit und Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin zugestanden, doch bietet auch dieser Bescheid keine Grundlage für die Annahme, die fragliche Zeit sei von diesem Sozialversicherungsträger in der BRD als Ausfallzeit anerkannt worden. In Seite 2 des Bescheides wird wohl angeführt, daß diese Zeiten als Ausfallzeiten vorgemerkt seien, doch wird auf Seite 01 f des angeschlossenen Versicherungsverlaufes, auf den der Spruch des Bescheides Bezug nimmt, ausgeführt, daß die Halbbelegung nicht erfüllt sei und die im Versicherungsverlauf wiedergegebenen Ausfallzeiten daher nicht angerechnet werden können. Damit ist jedoch der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Grundlage entzogen.Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die fraglichen Zeiten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der BRD bescheidmäßig als Ausfallzeiten gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AVG anerkannt worden seien, findet im Akteninhalt keine Deckung. Das Vorbringen in der Klagebeantwortung bezieht sich, wie sich aus der Bezugnahme auf OZ 15 des Pensionsaktes und das Datum der zitierten Bestätigung wie auch aus den in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen ergibt, auf ein Schreiben der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte. Die beklagte Partei hat wohl die Echtheit und Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin zugestanden, doch bietet auch dieser Bescheid keine Grundlage für die Annahme, die fragliche Zeit sei von diesem Sozialversicherungsträger in der BRD als Ausfallzeit anerkannt worden. In Seite 2 des Bescheides wird wohl angeführt, daß diese Zeiten als Ausfallzeiten vorgemerkt seien, doch wird auf Seite 01 f des angeschlossenen Versicherungsverlaufes, auf den der Spruch des Bescheides Bezug nimmt, ausgeführt, daß die Halbbelegung nicht erfüllt sei und die im Versicherungsverlauf wiedergegebenen Ausfallzeiten daher nicht angerechnet werden können. Damit ist jedoch der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Grundlage entzogen.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin hat nach dem Inhalt des Bescheides vom 2. November 1987 damit ausdrücklich ausgesprochen, daß die vom Berufungsgericht zusätzlich festgestellten Ausfallzeiten mangels Halbbelegung nicht angerechnet werden können. Über das Ergebnis des Verfahrens über den nach dem Vorbringen des Klägers gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch ist nichts bekannt.
Gemäß Art 26 Abs 1 AbkSozSi BRD werden dann, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt sind, diese für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche der genannten Tatsachen sie zusammenzurechnen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind. Die deutschen Versicherungszeiten sind vom österreichischen Versicherungsträger daher in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie der deutsche Versicherungsträger zu berücksichtigen hat (MGA, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht AbkSozSi BRD Lfg 21, 92). Liegt im Vertragsstaat bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anrechnung von Versicherungszeiten vor, so ist jedenfalls dann, wenn der Versicherte an diesem Verfahren beteiligt war und ihm - wie dies in der BRD der Fall ist - bei der Beurteilung der Frage, welche Versicherungszeiten im Vertragsstaat erworben wurden, Parteistellung eingeräumt würde, von einer Bindung an diese Entscheidung auszugehen. Den Ausführungen der Revisionsbeantwortung kann insofern beigetreten werden, als das Abkommen nicht auf die bescheidmäßige Anerkennung als Versicherungszeit im Vertragsstaat abstellt, sondern nur darauf, ob diese Zeit materiell als Versicherungszeit zu gelten hat und die bescheidmäßige Feststellung im anderen Staat daher nicht als Anspruchsvoraussetzung anzusehen ist. Die Frage, ob eine in einem Vertragsstaat zurückgelegte Zeit als Versicherungszeit nach dessen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist, ist dann materiell im österreichischen Rechtsbereich zu prüfen, wenn im Vertragsstaat über diese Frage eine bindende Entscheidung nicht vorliegt. Ist im Vertragsstaat jedoch bereits eine Entscheidung ergangen, so ist jedenfalls bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen von deren Ergebnis auszugehen. Nur auf diese Weise ist eine weitgehende Harmonisierung der Entscheidungsgrundlagen in den Vertragsstaaten gewährleistet, was eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der zwischenstaatlichen Abkommen bildet. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob der Bescheid über die Feststellung der Versicherungszeiten in der BRD mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dies der Fall sein, so wird vom Ergebnis dieser Entscheidung auszugehen sein. Nur wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt, wäre materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von durch Schul- bzw Hochschulbesuch zu berücksichtigenden Ausfallzeiten gegeben sind. Hiezu sind jedoch Feststellungen über sämtliche in der BRD zurückgelegte Zeiten des Schulbesuches wie auch Zeiten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung erforderlich. Bei dieser Entscheidung wird auf § 46 Abs 3 dAVG Bedacht zu nehmen sein, nach welcher Bestimmung Ausfallzeiten ua für Schul- und Hochschulbesuch nur dann angerechnet werden, wenn die Zeit vom Kalendermonat des Eintrittes in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Bedacht zu nehmen sein wird weiters darauf, daß die Bestimmung des Art 29 Z 3 AbkSozSi, die in der Stammfassung anordnete, daß für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit dem Eintritt in die deutsche Versicherung und den deutschen Pflichtbeiträgen die entsprechenden Tatsachen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gleichstehen, durch Art 1 Z 7 lit b des 3. Zusatzabkommens zum AbkSozSi BRD BGBl 1982/299 eliminiert wurde und damit seit Inkrafttreten des 3. Zusatzabkommens am 1. Juli 1982 eine Norm, die für die Prüfung der Frage der Halbbelegung im Sinn des § 46 Abs 3 dAVG die Berücksichtigung auch österreichischer Versicherungszeiten vorsieht, fehlt. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Gemäß Artikel 26, Absatz eins, AbkSozSi BRD werden dann, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt sind, diese für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche der genannten Tatsachen sie zusammenzurechnen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind. Die deutschen Versicherungszeiten sind vom österreichischen Versicherungsträger daher in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie der deutsche Versicherungsträger zu berücksichtigen hat (MGA, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht AbkSozSi BRD Lfg 21, 92). Liegt im Vertragsstaat bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Anrechnung von Versicherungszeiten vor, so ist jedenfalls dann, wenn der Versicherte an diesem Verfahren beteiligt war und ihm - wie dies in der BRD der Fall ist - bei der Beurteilung der Frage, welche Versicherungszeiten im Vertragsstaat erworben wurden, Parteistellung eingeräumt würde, von einer Bindung an diese Entscheidung auszugehen. Den Ausführungen der Revisionsbeantwortung kann insofern beigetreten werden, als das Abkommen nicht auf die bescheidmäßige Anerkennung als Versicherungszeit im Vertragsstaat abstellt, sondern nur darauf, ob diese Zeit materiell als Versicherungszeit zu gelten hat und die bescheidmäßige Feststellung im anderen Staat daher nicht als Anspruchsvoraussetzung anzusehen ist. Die Frage, ob eine in einem Vertragsstaat zurückgelegte Zeit als Versicherungszeit nach dessen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist, ist dann materiell im österreichischen Rechtsbereich zu prüfen, wenn im Vertragsstaat über diese Frage eine bindende Entscheidung nicht vorliegt. Ist im Vertragsstaat jedoch bereits eine Entscheidung ergangen, so ist jedenfalls bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen von deren Ergebnis auszugehen. Nur auf diese Weise ist eine weitgehende Harmonisierung der Entscheidungsgrundlagen in den Vertragsstaaten gewährleistet, was eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der zwischenstaatlichen Abkommen bildet. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob der Bescheid über die Feststellung der Versicherungszeiten in der BRD mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte dies der Fall sein, so wird vom Ergebnis dieser Entscheidung auszugehen sein. Nur wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt, wäre materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von durch Schul- bzw Hochschulbesuch zu berücksichtigenden Ausfallzeiten gegeben sind. Hiezu sind jedoch Feststellungen über sämtliche in der BRD zurückgelegte Zeiten des Schulbesuches wie auch Zeiten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung erforderlich. Bei dieser Entscheidung wird auf Paragraph 46, Absatz 3, dAVG Bedacht zu nehmen sein, nach welcher Bestimmung Ausfallzeiten ua für Schul- und Hochschulbesuch nur dann angerechnet werden, wenn die Zeit vom Kalendermonat des Eintrittes in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Bedacht zu nehmen sein wird weiters darauf, daß die Bestimmung des Artikel 29, Ziffer 3, AbkSozSi, die in der Stammfassung anordnete, daß für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit dem Eintritt in die deutsche Versicherung und den deutschen Pflichtbeiträgen die entsprechenden Tatsachen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gleichstehen, durch Artikel eins, Ziffer 7, Litera b, des 3. Zusatzabkommens zum AbkSozSi BRD BGBl 1982/299 eliminiert wurde und damit seit Inkrafttreten des 3. Zusatzabkommens am 1. Juli 1982 eine Norm, die für die Prüfung der Frage der Halbbelegung im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, dAVG die Berücksichtigung auch österreichischer Versicherungszeiten vorsieht, fehlt. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.