In der Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die Klägerin, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder allenfalls aufzuheben.
Die nichtbeantwortete Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch iS des Eventualantrages berechtigt.Die nichtbeantwortete Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist auch iS des Eventualantrages berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 5/116 uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit; SSV-NF 5/116 uva).
Die Rechtsrüge ist, soweit sie ausführt, die Klägerin könne den Beruf einer Buchhalterin deshalb nicht mehr ausüben, weil sie nicht mehr auf Computerarbeiten umgestellt oder angelernt werden könne, nicht gesetzgemäß ausgeführt. Zur Verweisbarkeit einer seit Jahrzehnten nicht mehr als Buchhalterin tätigen Versicherten wird auf SSV-NF 6/135 hingewiesen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, daß die Klägerin wegen zu erwartender leidensbedingter Krankenstände vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senates wäre dies schon bei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Krankenständen von sieben Wochen jährlich der Fall (SSV-NF 6/70 und 82). Ob bei der Klägerin seit der Antragtellung leidensbedingte Krankenstände von mindestens solcher Dauer mit der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und sind, ist bisher nicht ausreichend geklärt. Die diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen lassen nicht klar erkennen, in welcher Dauer und mit welchem Maß der Wahrscheinlichkeit solche zu erwarten waren und sind. Drei Krankenstände von je 14 Tagen würden noch nicht ausreichen (SSV-NF 3/45), drei Krankenstände von jeweils drei Wochen jedoch schon.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen für Orthopädie in der Tagsatzung vom 5.Dezember 1989 ON 24 AS 90 "aus orthopädischer Sicht mit etwa 3 x pro Jahr je 14 Tage bis 3 Wochen Krankenstand zu rechnen ist", daß nach dem urologischen Zusatzgutachten ON 35 AS 137 "geringfügige Krankenstände zu erwarten sind, diese jedoch in der Regel bei banalen Harnwegsinfekten nicht mehr als 3 Tage betragen", und daß nach den ergänzenden Ausführungen des neurologischen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 29.September 1989 ON 23 AS 83 Krankenstände von "insgesamt vielleicht 14 Tagen pro Jahr" zu erwarten sind. Diese werden nach den Ausführungen dieses Sachverständigen in der Tagsatzung vom 22.November 1991 ON 44 AS 173 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten und sich "mit den vom orthopädischen Sachverständigen genannten Krankenständen decken".
Die zusammenfassende Wiedergabe der aufeinander unbezogen gebliebenen Sachverständigen-Ausführungen weist deutlich auf die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage hin, weshalb wegen wesentlicher Feststellungsmängel (vgl. auch SSV-NF 6/3, 70 und 82) die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben waren und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Die zusammenfassende Wiedergabe der aufeinander unbezogen gebliebenen Sachverständigen-Ausführungen weist deutlich auf die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage hin, weshalb wegen wesentlicher Feststellungsmängel vergleiche auch SSV-NF 6/3, 70 und 82) die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben waren und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.