Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Invalidität ab. In der dagegen erhobenen Klage brachte die Klägerin vor, nicht mehr in der Lage zu sein, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Die am 2. 10. 1950 geborene Klägerin war von 1989 bis 1994 als Kontrollarbeiterin in der Strumpferzeugung beschäftigt, wobei sie Strümpfe und Strumpfhosen händisch oder durch Überstülpen auf eine Attrappe auf Fehler überprüfen mußte. Die überprüften Strümpfe mußten in Wannen abgelegt und zu viert übereinander geschlichtet werden. Eine Wanne wog ca 15 kg, die zu zweit mit einer anderen Arbeiterin zu heben war. Die Klägerin kann nur mehr leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten in gehender, stehender und sitzender Körperhaltung verrichten. Arbeiten über Kopfhöhe, in gebückter Körperhaltung und solche mit häufig kniender Tätigkeit scheiden aus. Die Klägerin benötigt aufgrund der reduzierten psycho-physischen Gesamtbelastbarkeit zusätzlich zur üblichen Mittagspause zwei zusätzliche Arbeitspausen in der Dauer von je 15 Minuten. Auch bei einer Halbtagsbeschäftigung müsste sie eine Arbeitspause von 15 Minuten einhalten. Das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ist ihr nicht mehr möglich. Auf Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition ist Bedacht zu nehmen. Die Klägerin kann Lasten bis 8 kg heben oder tragen. Einschränkungen im ortsüblichen Anmarschweg bestehen nicht. Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. Schicht-, Akkord-, Nachtarbeiten und sonstige Arbeiten unter Zeitdruck oder solche, die mit Parteien- und Kundenverkehr verbunden sind, sowie Arbeiten mit überdurchschnittlichen kommunikativen Belastungen können nicht mehr verrichtet werden. Weit überdurchschnittliche Krankenstände sind nicht zu erwarten. Der seit Antragstellung bestehende Zustand wird sich in absehbarer Zeit nicht mehr verändern.
Unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sind Arbeitgeber nicht bereit, Arbeitskräfte zu beschäftigen, die über das gesetzliche Ausmaß hinaus Arbeitspausen in der Dauer von zweimal je 15 Minuten während eines Arbeitstages benötigen.
Es gibt in Österreich eine verhältnismäßig große Anzahl von Heimarbeitern, allein im Raum S***** zumindest über 100. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Arbeitsplätze im Gablonzer-Gewerbe. Um einen durchschnittlichen Verdienst zu erzielen, ist eine durchgehende Arbeit von etwa 8 Stunden erforderlich. Die Klägerin müsste sich ihre Heimarbeit unter Berücksichtigung der notwendigen zusätzlichen Arbeitspausen einteilen, sie müßte mindestens 9 Stunden aufwenden, um eine entsprechende Stückzahl zu erreichen, für die ein gesunder Arbeitnehmer normalerweise 8 Stunden benötigt. Die Klägerin war bisher nicht als Heimarbeiterin tätig.
Das Erstgericht sprach aus, dass das Klagebegehren, der Klägerin ab 1. 12. 1995 die Invaliditätspension zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es trug der beklagten Partei auf, der Klägerin ab 1. 12. 1995 eine vorläufige Zahlung von S 5.000 monatlich zu erbringen.
Es vertrat die Rechtsansicht, dass die nur mehr auf Heimarbeiten verweisbare Klägerin Anspruch auf Invaliditätspension habe, weil die Verweisung einer Versicherten auf Heimarbeit nicht in Frage komme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es das Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1. 12. 1995 abwies.
Es bestehe kein Hindernis gegen die Verweisung einer Arbeiterin ohne Berufsschutz auf Heimarbeitstätigkeiten. Die vom Erstgericht als Verweisungshindernis angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 217/97b beinhalte lediglich den Ausspruch, dass der auf Erwerbsunfähigkeitspensionen nach dem GSVG angewendete Rechtssatz, ein Versicherter müsse sich auch auf Heimarbeit verweisen lassen, in seiner Allgemeinheit bei Prüfung des Verweisungsfeldes nach § 255 oder § 273 ASVG nicht zutreffe. Eine abschließende Stellungnahme zur Zulässigkeit der Verweisung eines Arbeiters auf Heimarbeit sei in dieser Entscheidung nicht vorgenommen worden. Bei Heimarbeit handle es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, jedoch seien Heimarbeiter gemäß § 4 Abs 1 Z 7 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung voll versichert, ohne daß es auf die Dienstnehmereigenschaft ankäme. Die Schutzbestimmungen im Heimarbeitsgesetz seien den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Arbeiter gleichzuhalten, so dass keine Bedenken gegen die Verweisung eines Arbeiters auf Heimarbeitstätigkeiten bestünden. Feststellungen zum Einfluß der Umgebung (Verhalten des Ehemanns) auf den psychischen Zustand der Klägerin seien nicht erforderlich gewesen, weil nur Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ein Verweisungshindernis darstellen könnten, nicht aber ungünstige sonstige Umstände wie etwa das unleidliche Verhalten des Ehepartners. Verweisungsmöglichkeiten müßten abstrakt geprüft werden.Es bestehe kein Hindernis gegen die Verweisung einer Arbeiterin ohne Berufsschutz auf Heimarbeitstätigkeiten. Die vom Erstgericht als Verweisungshindernis angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 217/97b beinhalte lediglich den Ausspruch, dass der auf Erwerbsunfähigkeitspensionen nach dem GSVG angewendete Rechtssatz, ein Versicherter müsse sich auch auf Heimarbeit verweisen lassen, in seiner Allgemeinheit bei Prüfung des Verweisungsfeldes nach Paragraph 255, oder Paragraph 273, ASVG nicht zutreffe. Eine abschließende Stellungnahme zur Zulässigkeit der Verweisung eines Arbeiters auf Heimarbeit sei in dieser Entscheidung nicht vorgenommen worden. Bei Heimarbeit handle es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, jedoch seien Heimarbeiter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung voll versichert, ohne daß es auf die Dienstnehmereigenschaft ankäme. Die Schutzbestimmungen im Heimarbeitsgesetz seien den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Arbeiter gleichzuhalten, so dass keine Bedenken gegen die Verweisung eines Arbeiters auf Heimarbeitstätigkeiten bestünden. Feststellungen zum Einfluß der Umgebung (Verhalten des Ehemanns) auf den psychischen Zustand der Klägerin seien nicht erforderlich gewesen, weil nur Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ein Verweisungshindernis darstellen könnten, nicht aber ungünstige sonstige Umstände wie etwa das unleidliche Verhalten des Ehepartners. Verweisungsmöglichkeiten müßten abstrakt geprüft werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.