Dieser Schuldspruch wird nur vom Angeklagten Heinz B mit einer auf die Z. 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Jene Beschwerdeausführungen, in denen (zunächst auch) Nichtigkeit nach der Z. 4 derselben Gesetzesstelle releviert wurde, sind vom Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ausdrücklich zurückgezogen worden. Als Nichtigkeit nach Z. 6 des § 281 Abs 1 StPODieser Schuldspruch wird nur vom Angeklagten Heinz B mit einer auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Jene Beschwerdeausführungen, in denen (zunächst auch) Nichtigkeit nach der Ziffer 4, derselben Gesetzesstelle releviert wurde, sind vom Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ausdrücklich zurückgezogen worden. Als Nichtigkeit nach Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
macht der Beschwerdeführer geltend, daß den Geschwornen gemäß § 314 StPO neben der Eventualfrage 6 in Richtung versuchten Diebstahls auch eine solche in Richtung vollendeten Diebstahls zu stellen gewesen wäre. Die hiezu ins Treffen geführten Argumente sind insgesamt nicht zielführend, weil das Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung für den vom Angeklagten erstmalig in der Beschwerde behaupteten Geschehnisablauf - nämlich einen in seiner Gegenwart, jedoch zu seiner überraschung vom Mitangeklagten A unternommenen räuberischen Angriff auf Josef C und nachfolgende Wegnahme der Geldtasche des Opfers durch ihn (B) ohne vorgefaßten Raubvorsatz - keinerlei Anhaltspunkte erbracht hat. Der Angeklagte Heinz B blieb auch in der Hauptverhandlung bei seiner Darstellung, den Tatort schon vor dem Angriff des A auf C verlassen zu haben, weil er mit der Verübung eines Raubes nicht einverstanden gewesen sei (Band III, 257), wogegen der Mitangeklagte Hermann A angab, daß B in Verwirklichung eines gemeinsamen, an die Stelle eines ursprünglichen Diebstahlsvorhabens getretene Raubplanes an der Tat mitgewirkt und dem Opfer einen Hieb versetzt sowie die Geldtasche weggenommem habe (Band III, 250 ff.).macht der Beschwerdeführer geltend, daß den Geschwornen gemäß Paragraph 314, StPO neben der Eventualfrage 6 in Richtung versuchten Diebstahls auch eine solche in Richtung vollendeten Diebstahls zu stellen gewesen wäre. Die hiezu ins Treffen geführten Argumente sind insgesamt nicht zielführend, weil das Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung für den vom Angeklagten erstmalig in der Beschwerde behaupteten Geschehnisablauf - nämlich einen in seiner Gegenwart, jedoch zu seiner überraschung vom Mitangeklagten A unternommenen räuberischen Angriff auf Josef C und nachfolgende Wegnahme der Geldtasche des Opfers durch ihn (B) ohne vorgefaßten Raubvorsatz - keinerlei Anhaltspunkte erbracht hat. Der Angeklagte Heinz B blieb auch in der Hauptverhandlung bei seiner Darstellung, den Tatort schon vor dem Angriff des A auf C verlassen zu haben, weil er mit der Verübung eines Raubes nicht einverstanden gewesen sei (Band römisch drei, 257), wogegen der Mitangeklagte Hermann A angab, daß B in Verwirklichung eines gemeinsamen, an die Stelle eines ursprünglichen Diebstahlsvorhabens getretene Raubplanes an der Tat mitgewirkt und dem Opfer einen Hieb versetzt sowie die Geldtasche weggenommem habe (Band römisch drei, 250 ff.).
Mit der Behauptung, er habe im Rahmen seiner Verantwortung seine Anwesenheit bei dem räuberischen Angriff eingeräumt, setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung, weshalb er damit ebensowenig einen aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens resultierenden Hinweis auf die von ihm in seinem Beschwerdevorbringen behauptete Geschehensvariante darzutun vermag wie mit den von ihm (unrichtig, weil aus dem Zusammenhang gelöst) zitierten Passagen der Verantwortung des A. Damit erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Heinz B nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.November 1979, GZ. 35 Vr 3407/78-40 (mit welchem er wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden war), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Heinz B nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.November 1979, GZ. 35 römisch fünf r 3407/78-40 (mit welchem er wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden war), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend drei Vorstrafen wegen auf d1r gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten und zwar zwei wegen Einbruchsdiebstahls aus den Jahren 1969 und 1974 sowie eine bezirksgerichtliche Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung, weiters die dreifache Qualifikation zum schweren Raub und das Zusammentreffen mit den beiden, dem vorbezeichneten (wie angeführt im Verhältnis des § 31 StGB stehenden) Urteil zugrundeliegenden Vergehen. Einen Milderungsgrund hat es hingegen nicht gefunden.Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend drei Vorstrafen wegen auf d1r gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten und zwar zwei wegen Einbruchsdiebstahls aus den Jahren 1969 und 1974 sowie eine bezirksgerichtliche Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung, weiters die dreifache Qualifikation zum schweren Raub und das Zusammentreffen mit den beiden, dem vorbezeichneten (wie angeführt im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden) Urteil zugrundeliegenden Vergehen. Einen Milderungsgrund hat es hingegen nicht gefunden.
Der Berufung des Angeklagten, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, kommt Berechtigung zu. Es bedürfen zunächst die vom Geschwornengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe einer Korrektur bzw. Ergänzung. Zutreffend verweist der Berufungswerber nämlich auf seine Verleitung durch den Mitangeklagten A (von welchem der Tatplan ausging und der auch bei der Tatausführung wesentlich intensiver in Erscheinung trat). Allerdings liegen die weiters in der Berufung reklamierten Milderungsgründe nicht vor. Ein allenfalls schlechter Gesundheitszustand nach einer Magenoperation hinderte den Angeklagten jedenfalls an der Tatbegehung nicht. Der Aktenlage ist ein bei der Wahrheitsfindung ins Gewicht fallendes Teilgeständnis der Verantwortung des Angeklagten nicht zu entnehmen. Auch muß eine Vorverurteilung wegen Körperverletzung (als Angriff auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen) im Verhältnis zum Raub ebenso als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend angesehen werden, wie eine solche wegen Sachbeschädigung, weil auch hier, abgesehen von der gemeinsamen Einordnung in den strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen behandelnden sechsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, Gewaltanwendung vorliegt, somit ein auf dem gleichen Charaktermangel beruhendes Handeln (vgl. in Ansehung beider angeführten Delikte übrigens auch Leukauf-Steininger2, RN. 7 zu § 71Der Berufung des Angeklagten, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, kommt Berechtigung zu. Es bedürfen zunächst die vom Geschwornengericht herangezogenen Strafzumessungsgründe einer Korrektur bzw. Ergänzung. Zutreffend verweist der Berufungswerber nämlich auf seine Verleitung durch den Mitangeklagten A (von welchem der Tatplan ausging und der auch bei der Tatausführung wesentlich intensiver in Erscheinung trat). Allerdings liegen die weiters in der Berufung reklamierten Milderungsgründe nicht vor. Ein allenfalls schlechter Gesundheitszustand nach einer Magenoperation hinderte den Angeklagten jedenfalls an der Tatbegehung nicht. Der Aktenlage ist ein bei der Wahrheitsfindung ins Gewicht fallendes Teilgeständnis der Verantwortung des Angeklagten nicht zu entnehmen. Auch muß eine Vorverurteilung wegen Körperverletzung (als Angriff auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen) im Verhältnis zum Raub ebenso als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend angesehen werden, wie eine solche wegen Sachbeschädigung, weil auch hier, abgesehen von der gemeinsamen Einordnung in den strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen behandelnden sechsten Abschnitt des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, Gewaltanwendung vorliegt, somit ein auf dem gleichen Charaktermangel beruhendes Handeln vergleiche in Ansehung beider angeführten Delikte übrigens auch Leukauf-Steininger2, RN. 7 zu Paragraph 71
StGB; Mayerhofer-Rieder2, Entsch.Nr. 1 und 2 zu § 71 StGB). Der vom Erstgericht übersehene Milderungsgrund der Verleitung durch den Mittäter A (§ 34 Z. 4 StGB) rechtfertigt jedenfalls eine mäßige Herabsetzung des Strafmaßes, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten eine 5 1/2 Jahre (somit die gesetzliche Mindeststrafe des ersten Strafsatzes des § 143 StGB nur knapp) übersteigende Freiheitsstrafe nicht zu verhängen gewesen wäre.StGB; Mayerhofer-Rieder2, Entsch.Nr. 1 und 2 zu Paragraph 71, StGB). Der vom Erstgericht übersehene Milderungsgrund der Verleitung durch den Mittäter A (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) rechtfertigt jedenfalls eine mäßige Herabsetzung des Strafmaßes, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten eine 5 1/2 Jahre (somit die gesetzliche Mindeststrafe des ersten Strafsatzes des Paragraph 143, StGB nur knapp) übersteigende Freiheitsstrafe nicht zu verhängen gewesen wäre.
Es war demnach über die Rechtsmittel des Angeklagten insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.