Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Os 10/81×

Entscheidung 10 Os 10/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os10/81

Entscheidungsdatum

20.01.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Braitenberg-Zennenberg als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Vergehens nach Paragraph 64, LMG. über die von der Generalprokuratur gegen die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 10. April 1978, GZ. 20 U 420/78-4, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Strafbezirksgericht Wien hat durch die Erlassung der Strafverfügung vom 10. April 1978, GZ. 20 U 420/

78-4, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, (erster Satz) StGB. verletzt.

Gemäß Paragraph 292, (letzter Satz) StPO. werden diese Strafverfügung sowie alle darauf beruhenden weiteren Verfügungen, insbesondere die Endverfügung vom 2. Mai 1978

(S. 26), aufgehoben; der Antrag des Bezirksanwalts vom 27. Februar 1978 auf Bestrafung des Kurt A wegen des Vergehens nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, LMG wird abgewiesen und das Verfahren eingestellt (Paragraph 90, StPO.).

Text

Gründe:

Mit der oben bezeichneten Strafverfügung wurde über Kurt A wegen des am 22. Februar 1977 begangenen Vergehens nach Paragraph 64, LMG. eine Geldstrafe verhängt. Die betreffende Anzeige war (mit dem Vermerk 'Verjährungsgefahr') am 17. Februar 1978 bei Gericht eingelangt, doch hatte der Bezirksanwalt, ohne daß eine frühere gerichtliche Verfügung oder der zwischenzeitige Verbleib des Aktes ersichtlich wären, erst am 27. diesen Monats den (im Spruch angeführten) Strafantrag gestellt und die Beischaffung einer Strafregisterauskunft beantragt, die vom Gericht am selben Tag angeordnet worden war und die Mitteilung erbracht hatte, daß im Strafregister keine Verurteilung des Beschuldigten aufscheine.

Rechtliche Beurteilung

Dementsprechend verstieß die Erlassung der Strafverfügung am 10. April 1978 gegen das Gesetz, weil die Strafbarkeit der Tat gemäß Paragraph 57, Absatz 2, (erster Satz) StGB. mittlerweile durch Verjährung erloschen war: die Verjährungsfrist für das (nur mit Geldstrafe bedrohte) Vergehen nach Paragraph 64, LMG. (gleichwie jene für das mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte Vergehen nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, LMG.) beträgt ein Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB.); im vorliegenden Fall hatte sie am 22. Februar 1977 begonnen, weil die mit Strafe bedrohte Tätigkeit des Beschuldigten, nämlich das Feilhalten (Paragraph eins, Absatz 2, LMG.: Inverkehrbringen) verdorbener Wurst, mit deren vollständiger (S. 4) Entnahme als Probe (Paragraph 39, LMG) abgeschlossen war (Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz StGB.); eine Hemmung ihres Ablaufs infolge der neuerlichen Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbedrohten Handlung durch den Beschuldigten (Paragraph 58, Absatz 2, StGB.) war nicht eingetreten. Beim Beginn der Gerichtsanhängigkeit dieses Strafverfahrens, die nicht schon mit dem Einlangen der Anzeige bei Gericht, mit der Aktenbildung oder mit der Registereintragung eintrat (JBl. 1978, 547 u. a.), sondern erst am 27. Februar 1978 mit der richterlichen Anordnung, eine Strafregisterauskunft beizuschaffen, als erster gegen den Beschuldigten gerichteter - und hier schon zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung (im Hinblick auf die gesetzliche Begrenzung der zulässigen Höhe der zu verhängenden Strafe) dienender sowie hiefür notwendiger - Maßnahme des Gerichts (ÖJZ-LSK. 1976/232 u.a.), war die Verjährungsfrist demnach bereits abgelaufen, sodaß auch eine Fortlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB. nicht mehr in Betracht kam. Das Bezirksgericht hätte folglich den Strafantrag des öffentlichen Anklägers abweisen und das Verfahren gemäß Paragraph 90, StPO. einstellen müssen. In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, StPO.) war die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß Paragraph 292, (letzter Satz) StPO. wie im Spruch zu beheben.

Anmerkung

E03004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00010.81.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19810120_OGH0002_0100OS00010_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung