Dementsprechend verstieß die Erlassung der Strafverfügung am 10. April 1978 gegen das Gesetz, weil die Strafbarkeit der Tat gemäß § 57 Abs. 2 (erster Satz) StGB. mittlerweile durch Verjährung erloschen war: die Verjährungsfrist für das (nur mit Geldstrafe bedrohte) Vergehen nach § 64 LMG. (gleichwie jene für das mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte Vergehen nach § 63 Abs. 1 Z. 1 LMG.) beträgt ein Jahr (§ 57 Abs. 3 letzter Fall StGB.); im vorliegenden Fall hatte sie am 22. Februar 1977 begonnen, weil die mit Strafe bedrohte Tätigkeit des Beschuldigten, nämlich das Feilhalten (§ 1 Abs. 2 LMG.: Inverkehrbringen) verdorbener Wurst, mit deren vollständiger (S. 4) Entnahme als Probe (§ 39 LMG) abgeschlossen war (§ 57 Abs. 2 zweiter Satz StGB.); eine Hemmung ihres Ablaufs infolge der neuerlichen Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbedrohten Handlung durch den Beschuldigten (§ 58 Abs. 2 StGB.) war nicht eingetreten. Beim Beginn der Gerichtsanhängigkeit dieses Strafverfahrens, die nicht schon mit dem Einlangen der Anzeige bei Gericht, mit der Aktenbildung oder mit der Registereintragung eintrat (JBl. 1978, 547 u. a.), sondern erst am 27. Februar 1978 mit der richterlichen Anordnung, eine Strafregisterauskunft beizuschaffen, als erster gegen den Beschuldigten gerichteter - und hier schon zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung (im Hinblick auf die gesetzliche Begrenzung der zulässigen Höhe der zu verhängenden Strafe) dienender sowie hiefür notwendiger - Maßnahme des Gerichts (ÖJZ-LSK. 1976/232 u.a.), war die Verjährungsfrist demnach bereits abgelaufen, sodaß auch eine Fortlaufhemmung nach § 58 Abs. 3 Z. 2 StGB. nicht mehr in Betracht kam. Das Bezirksgericht hätte folglich den Strafantrag des öffentlichen Anklägers abweisen und das Verfahren gemäß § 90 StPO. einstellen müssen. In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 33 Abs. 2 StPO.) war die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 (letzter Satz) StPO. wie im Spruch zu beheben.Dementsprechend verstieß die Erlassung der Strafverfügung am 10. April 1978 gegen das Gesetz, weil die Strafbarkeit der Tat gemäß Paragraph 57, Absatz 2, (erster Satz) StGB. mittlerweile durch Verjährung erloschen war: die Verjährungsfrist für das (nur mit Geldstrafe bedrohte) Vergehen nach Paragraph 64, LMG. (gleichwie jene für das mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte Vergehen nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, LMG.) beträgt ein Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB.); im vorliegenden Fall hatte sie am 22. Februar 1977 begonnen, weil die mit Strafe bedrohte Tätigkeit des Beschuldigten, nämlich das Feilhalten (Paragraph eins, Absatz 2, LMG.: Inverkehrbringen) verdorbener Wurst, mit deren vollständiger (S. 4) Entnahme als Probe (Paragraph 39, LMG) abgeschlossen war (Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz StGB.); eine Hemmung ihres Ablaufs infolge der neuerlichen Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbedrohten Handlung durch den Beschuldigten (Paragraph 58, Absatz 2, StGB.) war nicht eingetreten. Beim Beginn der Gerichtsanhängigkeit dieses Strafverfahrens, die nicht schon mit dem Einlangen der Anzeige bei Gericht, mit der Aktenbildung oder mit der Registereintragung eintrat (JBl. 1978, 547 u. a.), sondern erst am 27. Februar 1978 mit der richterlichen Anordnung, eine Strafregisterauskunft beizuschaffen, als erster gegen den Beschuldigten gerichteter - und hier schon zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung (im Hinblick auf die gesetzliche Begrenzung der zulässigen Höhe der zu verhängenden Strafe) dienender sowie hiefür notwendiger - Maßnahme des Gerichts (ÖJZ-LSK. 1976/232 u.a.), war die Verjährungsfrist demnach bereits abgelaufen, sodaß auch eine Fortlaufhemmung nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB. nicht mehr in Betracht kam. Das Bezirksgericht hätte folglich den Strafantrag des öffentlichen Anklägers abweisen und das Verfahren gemäß Paragraph 90, StPO. einstellen müssen. In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, StPO.) war die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß Paragraph 292, (letzter Satz) StPO. wie im Spruch zu beheben.