Beizupflichten ist ihren Rechtsrügen (Z 9 lit a), soweit sie gegen die Verurteilung des Erstangeklagten zum Faktum B. I. 2. und gegen jene der Zweitangeklagten zum Faktum B. I. 3. gerichtet sind. Den Vorwurf einer strafbaren Mitwirkung des Erstangeklagten an den betrügerischen Warenbestellungen seiner Gattin von der Firma H*** P*** beim Betrieb der "Wollstube"durch die GesmbH (B. I. 2.) nämlich stützte das Erstgericht ausschließlich darauf, daß er geschäftsführender Gesellschafter des Geschäftsinhabers war, daß er das Geschäft selbst eingerichtet hatte und im Fall einer Abwesenheit der Zweitangeklagten führte, daß es ansonsten von ihr mit seinem Wissen und mit seiner Zustimmung geführt wurde und daß sie sich dabei mit seinem Wissen und Willen auch mit dem genannten Lieferanten zur Herstellung der Geschäftsbeziehung in Verbindung gesetzt sowie die Zahlungsbedingungen ausgehandelt hatte; deswegen hätten beide Angeklagten "auch bei diesem Faktum gemeinsam zusammengewirkt" (US 16 f., 30 vso/31, 34 vso).Beizupflichten ist ihren Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,), soweit sie gegen die Verurteilung des Erstangeklagten zum Faktum B. römisch eins. 2. und gegen jene der Zweitangeklagten zum Faktum B. römisch eins. 3. gerichtet sind. Den Vorwurf einer strafbaren Mitwirkung des Erstangeklagten an den betrügerischen Warenbestellungen seiner Gattin von der Firma H*** P*** beim Betrieb der "Wollstube"durch die GesmbH (B. römisch eins. 2.) nämlich stützte das Erstgericht ausschließlich darauf, daß er geschäftsführender Gesellschafter des Geschäftsinhabers war, daß er das Geschäft selbst eingerichtet hatte und im Fall einer Abwesenheit der Zweitangeklagten führte, daß es ansonsten von ihr mit seinem Wissen und mit seiner Zustimmung geführt wurde und daß sie sich dabei mit seinem Wissen und Willen auch mit dem genannten Lieferanten zur Herstellung der Geschäftsbeziehung in Verbindung gesetzt sowie die Zahlungsbedingungen ausgehandelt hatte; deswegen hätten beide Angeklagten "auch bei diesem Faktum gemeinsam zusammengewirkt" (US 16 f., 30 vso/31, 34 vso).
Ebenso leitete es umgekehrt eine strafrechtliche
Mitverantwortung der Zweitangeklagten für einen Teil der betrügerischen Getränkebestellungen ihres Ehegatten von der Firma P*** beim Betrieb des Cafe "S***"durch die GesmbH (B. I. 3.) schon daraus ab, daß zu dieser Zeit beide Geschäftsführer gemeinsam vertretungsbefugt waren (US 19 f., 31, 35).Mitverantwortung der Zweitangeklagten für einen Teil der betrügerischen Getränkebestellungen ihres Ehegatten von der Firma P*** beim Betrieb des Cafe "S***"durch die GesmbH (B. römisch eins. 3.) schon daraus ab, daß zu dieser Zeit beide Geschäftsführer gemeinsam vertretungsbefugt waren (US 19 f., 31, 35).
Die damit relevierten Feststellungen decken jedoch in Ansehung des Erstangeklagten beim Faktum B. I. 2. und der Zweitangeklagten beim Faktum B. I. 3. in der Tat weder die Annahme einer unmittelbaren (Mit-) Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) noch jene einer Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft (§ 12 zweiter oder dritter Fall StGB) zum Betrug.Die damit relevierten Feststellungen decken jedoch in Ansehung des Erstangeklagten beim Faktum B. römisch eins. 2. und der Zweitangeklagten beim Faktum B. römisch eins. 3. in der Tat weder die Annahme einer unmittelbaren (Mit-) Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) noch jene einer Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft (Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB) zum Betrug.
Denn die Annahme der erstangeführten Täterschaftsart würde voraussetzen, daß sie jeweils auch bei diesen Fakten - allenfalls in Form eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens - selbst nach § 146 StGB tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen gesetzt hätten, also dem jeweiligen Tatopfer gegenüber durch ein eigenes Täuschungsverhalten in Erscheinung getreten wären; davon kann nach dem Urteilssachverhalt jedenfalls keine Rede sein.Denn die Annahme der erstangeführten Täterschaftsart würde voraussetzen, daß sie jeweils auch bei diesen Fakten - allenfalls in Form eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens - selbst nach Paragraph 146, StGB tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen gesetzt hätten, also dem jeweiligen Tatopfer gegenüber durch ein eigenes Täuschungsverhalten in Erscheinung getreten wären; davon kann nach dem Urteilssachverhalt jedenfalls keine Rede sein.
Gleichermaßen ist den zitierten Konstatierungen aber auch nicht zu entnehmen, daß die genannten Angeklagten bei den hier aktuellen Fakten jeweils den unmittelbaren Täter zur inkriminierten konkreten Irreführung veranlaßt oder doch immerhin - sei es auch nur psychisch - dabei unterstützt hätten. Ihre Eigenschaft als (gemeinsame) Geschäftsführer der Gesellschaft allein vermag das Erfordernis einer kausalen tatsächlichen Mitwirkung ihrerseits an den konkreten Straftaten des jeweils anderen Angeklagten als Voraussetzung für die Annahme ihrer Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft hiezu ebensowenig zu ersetzen wie das rechtliche Bestehen einer (nur) kollektiven Vertretungsbefugnis, die bloß generelle Überlassung der Geschäftsführungstätigkeit schlechthin an den zweiten Geschäftsführer oder eine derartige eigene Betätigung in anderen Belangen.
Die von den Beschwerdeführern der Sache nach zutreffend aufgezeigten Feststellungsmängel des Urteils in bezug auf ein vorsätzliches Zusammenwirken ihrerseits bei den in Rede stehenden konkreten Betrugsfakten erfordern im davon betroffenen Umfang sowie demgemäß auch im Strafausspruch eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz, sodaß nach dem zuvor Gesagten insoweit wie im Spruch zu erkennen war.
Sämtliche weiteren Beschwerdeargumente hingegen, mit denen die Angeklagten im wesentlichen einzelne Urteilsfeststellungen über ihre wirtschaftliche Lage und (mit Bezug darauf) die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der ihnen zur Last fallenden strafbaren Handlungen (zum Teil undifferenziert) in Zweifel zu ziehen trachten, gehen fehl.
Den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit sowie jener der GesmbH per 31.März 1981, also die Unfähigkeit der Schuldner, ab diesem Stichtag alle ihre fälligen Verbindlichkeiten bei redlicher Gebarung binnen angemessener Frist vollständig abzustatten, gleichwie das Wissen der Beschwerdeführer davon hat das Schöffengericht logisch und empirisch unbedenklich aus dem Umfang und aus dem Verlauf der gegen sie eingeleiteten Exekutionsverfahren, aus der Höhe der exekutiv betriebenen Forderungen sowie aus ihrer sonstigen wirtschaftlichen Situation abgeleitet (US 10 vso, 27 vso/28, 33 f.); die dagegen erhobenen Einwände der Angeklagten sind durchwegs nicht stichhältig.
So ist es im hier aktuellen Zusammenhang, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus ohne Belang, ob die exekutiv betriebenen Forderungen der Firma P*** gegen den Erstangeklagten (aus dem Jahr 1977) sowie der Sparkasse N*** gegen die Zweitangeklagte (aus den Jahren 1976 bis 1979) auf Dritte überwälzbar gewesen wären oder nicht: genug daran, daß sie mit Wissen der Beschwerdeführer tatsächlich deren Liquidität wirtschaftlich effizient belasteten. Durch die Ablehnung (S 370 f./III) ihrer - faktisch auf den Nachweis einer derartigen Überwälzbarkeit der in Rede stehenden Forderungen gerichteten, in der Verfahrensrüge zum Teil sinnentstellend
wiedergegebenen - Beweisanträge auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Donau-Versicherung Wien und des Direktors der bezeichneten Sparkasse (S 364 f./III) wurden demnach die Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt (Z 4). Nichts anderes gilt für die Abweisung (S 371/VII) von deren weiterem Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. H*** zum Beweis dafür, daß sie nach dem bezeichneten Stichtag trotz der (angeblich behördlich verfügten) Betriebsschließungen ihren Schuldenstand erheblich zu verringern vermochten und insbesondere in der Lage gewesen wären, sich durch den Betrieb des Cafe "S***" zu "sanieren", weil dessen Geschäftsgang die Bezahlung der alten Schulden sowie die Bestreitung der laufenden Regien ermöglicht habe, sodaß erst durch dessen Sperre neuerliche Zahlungsschwierigkeiten ausgelöst worden seien (S 365/III).wiedergegebenen - Beweisanträge auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Donau-Versicherung Wien und des Direktors der bezeichneten Sparkasse (S 364 f./III) wurden demnach die Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt (Ziffer 4,). Nichts anderes gilt für die Abweisung (S 371/VII) von deren weiterem Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. H*** zum Beweis dafür, daß sie nach dem bezeichneten Stichtag trotz der (angeblich behördlich verfügten) Betriebsschließungen ihren Schuldenstand erheblich zu verringern vermochten und insbesondere in der Lage gewesen wären, sich durch den Betrieb des Cafe "S***" zu "sanieren", weil dessen Geschäftsgang die Bezahlung der alten Schulden sowie die Bestreitung der laufenden Regien ermöglicht habe, sodaß erst durch dessen Sperre neuerliche Zahlungsschwierigkeiten ausgelöst worden seien (S 365/III).
Eine Relevanz der unter Beweis gestellten Schuldenreduzierung - in Ansehung deren der Antrag (gleichwie die Verfahrensrüge) zudem einen ausreichenden chronologischen Bezug, insbesondere zu den Betrugsfakten, vermissen läßt - vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun.
Denn für die (mit der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit im zuvor dargestellten Sinn bewirkte) Vollendung des Vergehens nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB ist eine nachträgliche Verringerung des Schuldenstandes, dem mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertretenen Beschwerdestandpunkt zuwider, durchaus ohne Belang und auch an der Verwirklichung des Tatbestands nach Z 2 dieser Strafbestimmung vermag eine bloße Reduktion des Gesamtbestandes an Verbindlichkeiten dann, wenn sie - wie hier schon aus dem unterschiedlichen Verlauf von Exekutionsverfahren erhellt - mit einer (evidenten) Verletzung des (solcherart sanktionierten) Gebotes einer Gleichmäßigkeit der Gläubigerbefriedigung verbunden ist, nichts zu ändern; die insoweit nicht differenzierende gegenteilige Beschwerdeansicht (Z 9 lit a), wonach ein Schuldner das zuletzt relevierte Vergehen dann jedenfalls nicht zu verantworten habe, wenn trotz der Unterlassung einer Konkursanmeldung und trotz einer Betriebsfortführung der Schuldenstand keine Veränderung oder sogar eine Verminderung erfahre, ist verfehlt.Denn für die (mit der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit im zuvor dargestellten Sinn bewirkte) Vollendung des Vergehens nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist eine nachträgliche Verringerung des Schuldenstandes, dem mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vertretenen Beschwerdestandpunkt zuwider, durchaus ohne Belang und auch an der Verwirklichung des Tatbestands nach Ziffer 2, dieser Strafbestimmung vermag eine bloße Reduktion des Gesamtbestandes an Verbindlichkeiten dann, wenn sie - wie hier schon aus dem unterschiedlichen Verlauf von Exekutionsverfahren erhellt - mit einer (evidenten) Verletzung des (solcherart sanktionierten) Gebotes einer Gleichmäßigkeit der Gläubigerbefriedigung verbunden ist, nichts zu ändern; die insoweit nicht differenzierende gegenteilige Beschwerdeansicht (Ziffer 9, Litera a,), wonach ein Schuldner das zuletzt relevierte Vergehen dann jedenfalls nicht zu verantworten habe, wenn trotz der Unterlassung einer Konkursanmeldung und trotz einer Betriebsfortführung der Schuldenstand keine Veränderung oder sogar eine Verminderung erfahre, ist verfehlt.
Gleichermaßen wäre in Ansehung der Betrugsfakten durch den bloßen Nachweis einer Verringerung des Gesamtschuldenstandes der Angeklagten nach dem Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit und jener der GesmbH für sie noch nichts zu gewinnen gewesen, weil ihr daraus erschließbares Beziehen eines in diesem Zeitraum zur Bestreitung ihrer laufenden Regien sowie zur allmählichen Abstattung ihrer (noch in beträchtlicher Höhe offenen) alten Schulden hinreichenden Einkommens für sich allein noch keinen realen Anhaltspunkt für eine derart optimistische Selbsteinschätzung ihrer künftigen finanziellen Möglichkeiten zu bieten vermocht hätte, daß es die vom Erstgericht aus ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation zur Tatzeit abgeleitete Annahme ihres bedingten Betrugsvorsatzes bei gleichzeitigem Eingehen umfänglicher neuer Verbindlichkeiten in Zweifel zu ziehen geeignet gewesen wäre; die Behauptung spezieller Umstände aber, derentwegen in der unter Beweis gestellten Reduzierung alter Schulden in concreto doch ein Indiz dafür zu erblicken wäre, daß die Beschwerdeführer bei dem ihnen als Betrug angelasteten gleichzeitigen Eingehen der neuen Verbindlichkeiten ausschließlich in einem so weitgehenden wirtschaftlichen Optimismus verfangen gewesen wären wie soeben erörtert, ist dem in Rede stehenden Antrag nicht zu entnehmen.
Auch mit dem nunmehrigen Vorbringen der Angeklagten im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach insoweit ihre "Zahlungsunfähigkeit per 1981 nahezu irrelevant" gewesen sei und sie lediglich "durch unglückliche Umstände wiederholt zurückgeworfen" worden seien, werden weitwendig ausschließlich andere Argumente ins Treffen geführt als eine Reduzierung der alten Schulden, um eine selbst einen bloß bedingten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz ihrerseits im Sinn des § 146 StGB beim Eingehen der neuen Verbindlichkeiten ausschließende unbedingt optimistische Einschätzung ihrer künftigen Zahlungsmöglichkeiten darzutun; der Sache nach fechten die Beschwerdeführer damit nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.Auch mit dem nunmehrigen Vorbringen der Angeklagten im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wonach insoweit ihre "Zahlungsunfähigkeit per 1981 nahezu irrelevant" gewesen sei und sie lediglich "durch unglückliche Umstände wiederholt zurückgeworfen" worden seien, werden weitwendig ausschließlich andere Argumente ins Treffen geführt als eine Reduzierung der alten Schulden, um eine selbst einen bloß bedingten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz ihrerseits im Sinn des Paragraph 146, StGB beim Eingehen der neuen Verbindlichkeiten ausschließende unbedingt optimistische Einschätzung ihrer künftigen Zahlungsmöglichkeiten darzutun; der Sache nach fechten die Beschwerdeführer damit nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Dazu genügt folglich der Hinweis, daß der ersichtlich polemische Beschwerdeeinwand gegen eine angebliche Unterstellung dahin, sie hätten gar nicht Geld verdienen, sondern von vornherein nur unerfüllbare Verbindlichkeiten eingehen wollen, absolut unangebracht ist, weil die von ihnen immer wieder beteuerte Hoffnung auf eine positive Entwicklung der Ertragslage ihrer verschiedenen Betriebe keineswegs ausschließt, daß sie nichtsdestoweniger auch ein Scheitern ihrer darauf gerichteten Bemühungen ernstlich für möglich gehalten und sich mit einer daraus resultierenden Schädigung der von ihnen getäuschten Geschäftspartner (sowie mit ihrer eigenen "stoffgleichen" Bereicherung) abgefunden haben.
In Ansehung der Relevanz einer späteren Schuldenverringerung für eine allfällige Strafaufhebung wegen tätiger Reue (§ 167 StGB) schließlich läßt die Beschwerde (sachlich Z 9 lit b) jegliche Substantiierung vermissen, sodaß sie insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.In Ansehung der Relevanz einer späteren Schuldenverringerung für eine allfällige Strafaufhebung wegen tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) schließlich läßt die Beschwerde (sachlich Ziffer 9, Litera b,) jegliche Substantiierung vermissen, sodaß sie insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Insgesamt war demnach die beantragte Beweisführung über eine Reduzierung des Schuldenstandes der Angeklagten und der GesmbH nach dem Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit (Z 4) ebenso entbehrlich wie darauf bezogene Sachverhaltsfeststellungen im Urteil (Z 9 lit a oder lit b).Insgesamt war demnach die beantragte Beweisführung über eine Reduzierung des Schuldenstandes der Angeklagten und der GesmbH nach dem Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit (Ziffer 4,) ebenso entbehrlich wie darauf bezogene Sachverhaltsfeststellungen im Urteil (Ziffer 9, Litera a, oder Litera b,).
Gründe für eine reale Aktualität der Möglichkeit aber, der Zeuge Dr. H*** könnte bei einer nochmaligen Befragung seine (außerhalb der Hauptverhandlung abgelegte) Aussage vom 1.Oktober 1986 in bezug auf den Geschäftsgang des Cafe "S***" - mit der er lediglich bekundet hatte, er habe den Eindruck gehabt, es "laufe besser als die beiden anderen Betriebe" und sei "eher gut als schlecht gegangen", das Lokal sei "gewinnbringend zu führen" gewesen und der Verlust sei vielleicht deshalb entstanden, weil der Erstangeklagte zu viele Ausgaben gehabt habe, sowie, "das S*** wäre bestimmt gegangen" (S 203 e f./III) - dahin abändern, daß der Geschäftserfolg über die sukzessive Abstattung der alten Schulden und die Bestreitung der (übrigen) laufenden Regien hinaus auch die den jeweiligen Vertragspartnern zugesicherte Erfüllung der in den Betrugsfakten B. I. 3. und 4. sowie II. 1. bis 4. neu eingegangenen Verbindlichkeiten beträchtlichen Ausmaßes habe erwarten lassen, sind dem Antrag auf (neuerliche) Vernehmung dieses Zeugen gleichfalls nicht zu entnehmen; kann sich doch dessen dabei behauptete angebliche Meinung, er habe bei der in Rede stehenden Vernehmung sogar dargelegt, daß sich die Beschwerdeführer mit der Führung des Betriebes in Ilz "saniert hätten" (gemeint wohl im Sinn von: saniert haben würden, wenn er nicht gesperrt worden wäre), nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt augenscheinlich nicht auch auf die im Rahmen der hier interessierenden Betrugsfakten neu eingegangenen betriebsfremden Verbindlichkeiten (für das Haus in Kalsdorf und für das Cafe "P***" in Graz) erstreckt haben.Gründe für eine reale Aktualität der Möglichkeit aber, der Zeuge Dr. H*** könnte bei einer nochmaligen Befragung seine (außerhalb der Hauptverhandlung abgelegte) Aussage vom 1.Oktober 1986 in bezug auf den Geschäftsgang des Cafe "S***" - mit der er lediglich bekundet hatte, er habe den Eindruck gehabt, es "laufe besser als die beiden anderen Betriebe" und sei "eher gut als schlecht gegangen", das Lokal sei "gewinnbringend zu führen" gewesen und der Verlust sei vielleicht deshalb entstanden, weil der Erstangeklagte zu viele Ausgaben gehabt habe, sowie, "das S*** wäre bestimmt gegangen" (S 203 e f./III) - dahin abändern, daß der Geschäftserfolg über die sukzessive Abstattung der alten Schulden und die Bestreitung der (übrigen) laufenden Regien hinaus auch die den jeweiligen Vertragspartnern zugesicherte Erfüllung der in den Betrugsfakten B. römisch eins. 3. und 4. sowie römisch zwei. 1. bis 4. neu eingegangenen Verbindlichkeiten beträchtlichen Ausmaßes habe erwarten lassen, sind dem Antrag auf (neuerliche) Vernehmung dieses Zeugen gleichfalls nicht zu entnehmen; kann sich doch dessen dabei behauptete angebliche Meinung, er habe bei der in Rede stehenden Vernehmung sogar dargelegt, daß sich die Beschwerdeführer mit der Führung des Betriebes in Ilz "saniert hätten" (gemeint wohl im Sinn von: saniert haben würden, wenn er nicht gesperrt worden wäre), nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt augenscheinlich nicht auch auf die im Rahmen der hier interessierenden Betrugsfakten neu eingegangenen betriebsfremden Verbindlichkeiten (für das Haus in Kalsdorf und für das Cafe "P***" in Graz) erstreckt haben.
Auch durch das den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. H*** abweisende Zwischenerkenntnis wurden daher keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre (Z 4). Begründungsmängel (Z 5) in Ansehung der Feststellung aber, daß sich (auch) der Betrieb des Cafe "S***" objektiv als unrentabel erwies (US 19, 29 vso), werden von den Angeklagten nicht aufgezeigt:Auch durch das den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. H*** abweisende Zwischenerkenntnis wurden daher keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze verletzt, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre (Ziffer 4,). Begründungsmängel (Ziffer 5,) in Ansehung der Feststellung aber, daß sich (auch) der Betrieb des Cafe "S***" objektiv als unrentabel erwies (US 19, 29 vso), werden von den Angeklagten nicht aufgezeigt:
das Argument, daß den erst im Jahr 1984 zutage getretenen Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen insoweit keine Aussagekraft zukomme, weil der Betrieb schon mit Anfang August 1983 geschlossen worden war, geht schon deswegen ins Leere, weil in den Entscheidungsgründen ohnehin primär auf solche im Jahr 1982 und sodann bis zum 31.Juli 1983 entstandenen Verluste hingewiesen wird, in denen die mit der Mängelrüge relevierten Verbindlichkeiten nicht inbegriffen sind; unerfindlich jedoch bleibt es, inwiefern der Umstand, daß für den Betrieb noch nach dessen Sperre Zahlungen geleistet wurden, für seine Rentabilität sprechen sollte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder entbehrt nach dem soeben Gesagten insofern einer gesetzmäßigen Ausführung, als sie mit dem gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführer und der GesmbH zu den Tatzeiten "der betrügerischen Sachverhalte 1983" erhobenen Einwand, das Schöffengericht habe zu deren Begründung nur "auf die Verbindlichkeiten aus dem Ilzer Betrieb mit Mitte 1984 verwiesen", nicht - wie dies zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich wäre - auf den gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhalt abgestellt ist: denn darnach hat das Schöffengericht, wie schon gesagt, sehr wohl auf die bereits während des Betriebes des Cafe "S***" sichtbar gewordenen Verluste Bedacht genommen, darüber hinaus aber klar erkennbar auch auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Angeklagten seit dem 31.März 1981 überhaupt (US 15 vso bis 16 vso, 19 bis 21, 27 vso bis 32 vso, 33 bis 35).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder entbehrt nach dem soeben Gesagten insofern einer gesetzmäßigen Ausführung, als sie mit dem gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführer und der GesmbH zu den Tatzeiten "der betrügerischen Sachverhalte 1983" erhobenen Einwand, das Schöffengericht habe zu deren Begründung nur "auf die Verbindlichkeiten aus dem Ilzer Betrieb mit Mitte 1984 verwiesen", nicht - wie dies zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich wäre - auf den gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhalt abgestellt ist: denn darnach hat das Schöffengericht, wie schon gesagt, sehr wohl auf die bereits während des Betriebes des Cafe "S***" sichtbar gewordenen Verluste Bedacht genommen, darüber hinaus aber klar erkennbar auch auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Angeklagten seit dem 31.März 1981 überhaupt (US 15 vso bis 16 vso, 19 bis 21, 27 vso bis 32 vso, 33 bis 35).
Aus denselben Erwägungen nicht stichhältig ist dementsprechend auch der weitere Vorwurf, das Erstgericht habe rechtsirrig aus dem angenommenen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Jahr 1981 auch schon deren Vorliegen im Jahr 1983 abgeleitet.
Feststellungen darüber jedoch, ob ein gewinnbringender Betrieb des Cafe "S***" im Sinn der (insoweit allein aktuellen, zuvor erörterten) Aussage des Zeugen Dr. H*** vom 1.Oktober 1986 an sich möglich gewesen wäre (Z 9 lit a), waren (auch) im hier gegebenen Zusammenhang entbehrlich, weil zum einen diese (nach dem Gesagten bloß hypothetische) Sachverhaltsvariante für die Frage nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht von Belang ist und zum anderen selbst das Bestehen der finanziellen Möglichkeit, einzelne Zahlungen zu leisten, der Annahme einer trotzdem gegebenen Zahlungsunfähigkeit weder in Ansehung ihrer bereits oben dargelegten rechtlichen Bedeutung noch in bezug auf ihre faktische Relevanz für die Feststellung des Schädigungsvorsatzes der Beschwerdeführer bei den im Jahr 1983 begangenen Betrugshandlungen entgegenstünde.Feststellungen darüber jedoch, ob ein gewinnbringender Betrieb des Cafe "S***" im Sinn der (insoweit allein aktuellen, zuvor erörterten) Aussage des Zeugen Dr. H*** vom 1.Oktober 1986 an sich möglich gewesen wäre (Ziffer 9, Litera a,), waren (auch) im hier gegebenen Zusammenhang entbehrlich, weil zum einen diese (nach dem Gesagten bloß hypothetische) Sachverhaltsvariante für die Frage nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht von Belang ist und zum anderen selbst das Bestehen der finanziellen Möglichkeit, einzelne Zahlungen zu leisten, der Annahme einer trotzdem gegebenen Zahlungsunfähigkeit weder in Ansehung ihrer bereits oben dargelegten rechtlichen Bedeutung noch in bezug auf ihre faktische Relevanz für die Feststellung des Schädigungsvorsatzes der Beschwerdeführer bei den im Jahr 1983 begangenen Betrugshandlungen entgegenstünde.
Demnach sei nur der Vollständigkeit halber vermerkt, daß sich das auf die Dartuung der Bedeutsamkeit einer positiven Ertragslage des Cafe "S***" im hypothetischen Fall einer Fortführung des Geschäftsbetriebes abzielende Beschwerdeargument, "Zahlungsrückstände" seien ausschließlich dann aufgetreten, wenn es zu unvorhergesehenen Fehlinvestitionen oder Lokalschließungen gekommen sei, angesichts der jahrelang kontinuierlichen Anhängigkeit einer erheblichen Anzahl von Exekutionsverfahren gegen die Angeklagten abermals eklatant als eine urteilsfremde Prämisse erweist.
Nicht zielführend sind des weiteren jene Einwände, mit denen die Beschwerdeführer dagegen remonstrieren, daß ihnen das Schöffengericht bei der Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit sowie ihres Betrugsvorsatzes nicht den Bestand und ihr Vertrauen auf den Bestand jener Forderungen zugute hielt, die im November 1979 der Erstangeklagte in der Höhe von rund 270.000 S gegen Adolf D*** und im April 1982 sie beide mit einem Betrag von 218.000 S gegen die Eheleute N***, und zwar jeweils im wesentlichen für Investitionen und als Schadenersatz auf Grund der inzwischen aufgelösten Bestandverhältnisse (mit ersterem betreffend das Cafe "LE B***" und mit letzterem betreffend das für den Bar-Betrieb in Ilz bestimmt gewesene Haus) im Prozeßweg geltend gemacht haben, und daß es ihrer Darstellung, die Zweitangeklagte habe aus ihrer Animiertätigkeit jeweils monatlich im Cafe "C***" etwa 50.000 S und im Cafe "C***" etwa 35.000 S verdient, keinen Glauben schenkte.
Den in Rede stehenden strittigen Forderungen der Angeklagten, in Ansehung deren der eine Rechtsstreit seit dem Jänner 1985 unterbrochen ist und der andere seit dem Februar 1984 ruht, ohne daß den Klägern bisher auch nur Teilbeträge zuerkannt worden wären, wurde nämlich im Hinblick auf den jeweiligen Prozeßverlauf durchaus zu Recht (Z 9 lit a) nicht die Bedeutung von bei einer Liquiditätsbeurteilung zu berücksichtigenden präsenten oder doch immerhin in Kürze mit Verläßlichkeit verfügbaren wirtschaftlichen Vermögenswerten beigemessen, und auch in subjektiver Hinsicht konnte das Erstgericht darnach mängelfrei (Z 5) annehmen, den Beschwerdeführern sei von Anfang an bewußt gewesen, daß sie zumindest in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein würden, zur Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten auf einen den eingeklagten Forderungen voll oder auch nur zum Teil entsprechenden ökonomischen Wert zurückzugreifen (US 29).Den in Rede stehenden strittigen Forderungen der Angeklagten, in Ansehung deren der eine Rechtsstreit seit dem Jänner 1985 unterbrochen ist und der andere seit dem Februar 1984 ruht, ohne daß den Klägern bisher auch nur Teilbeträge zuerkannt worden wären, wurde nämlich im Hinblick auf den jeweiligen Prozeßverlauf durchaus zu Recht (Ziffer 9, Litera a,) nicht die Bedeutung von bei einer Liquiditätsbeurteilung zu berücksichtigenden präsenten oder doch immerhin in Kürze mit Verläßlichkeit verfügbaren wirtschaftlichen Vermögenswerten beigemessen, und auch in subjektiver Hinsicht konnte das Erstgericht darnach mängelfrei (Ziffer 5,) annehmen, den Beschwerdeführern sei von Anfang an bewußt gewesen, daß sie zumindest in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein würden, zur Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten auf einen den eingeklagten Forderungen voll oder auch nur zum Teil entsprechenden ökonomischen Wert zurückzugreifen (US 29).
Jene Einkünfte hinwieder, welche die Zweitangeklagte in den Jahren 1979 und 1980 aus ihrer Animiertätigkeit im Cafe "C***" bezog, waren für die ab dem April 1981 vorgelegene Zahlungsunfähigkeit beider Angeklagten sowie der GesmbH überhaupt nicht mehr von Belang. Gleiches gilt in bezug auf die Bedeutung ihres in den Jahren 1980 und 1981 beim Betrieb des Cafe "C***" erzielten derartigen Einkommens für die Annahme des tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes der Beschwerdeführer bei ihren ab dem März 1982 begangenen Betrugshandlungen; mit Relevanz für den Eintritt der zuvor erörterten Zahlungsunfähigkeit per Ende März 1981 aber steht die (aktengetreu begründete) Urteilsannahme, daß das zuletzt bezeichnete Einkommen im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtsituation beider Angeklagten jedenfalls augenscheinlich keine taugliche Basis für eine Abdeckung aller ihrer Verbindlichkeiten abzugeben vermochte (US 28 vso/29), mit den Denkgesetzen sowie mit allgemeiner Lebenserfahrung vollauf im Einklang und insoweit auch mit den in der Beschwerde zitierten Verfahrensergebnissen keineswegs im Widerspruch.
Der die Höhe aller dieser Einkünfte betreffende (negative) Ausspruch des Gerichtshofes betrifft dementsprechend keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidenden Tatsachen, sodaß die Mängelrüge in diese Richtung hin gleichfalls nicht zum Erfolg zu führen vermag.Der die Höhe aller dieser Einkünfte betreffende (negative) Ausspruch des Gerichtshofes betrifft dementsprechend keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) entscheidenden Tatsachen, sodaß die Mängelrüge in diese Richtung hin gleichfalls nicht zum Erfolg zu führen vermag.
Verfehlt sind ferner die speziellen Beschwerdeargumente gegen den die Zweitangeklagte betreffenden Schuldspruch zum Faktum B. I. 2. sowie gegen die Verurteilung des Erstangeklagten zu den Fakten B. I. 3./II. 1. und I. 4.Verfehlt sind ferner die speziellen Beschwerdeargumente gegen den die Zweitangeklagte betreffenden Schuldspruch zum Faktum B. römisch eins. 2. sowie gegen die Verurteilung des Erstangeklagten zu den Fakten B. römisch eins. 3./II. 1. und römisch eins. 4.
Daß die Zweitangeklagte zunächst hoffte, die "Wollstube" an einem günstigeren Standort betreiben zu können, an dem sie einen besseren Geschäftsgang erwartete, dort aber keinen Mietvertrag erwirken konnte und deshalb den Betrieb in einem ungünstiger gelegenen Lokal führte, bedurfte angesichts dessen, daß das Schöffengericht die Annahme ihres bedingten Schädigungsvorsatzes beim inkriminierten Warenbezug aus ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation im Tatzeitraum ableitete, im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) keiner besonderen Erörterung im Urteil (Z 5). Eben das trifft auch in Ansehung der Getränkebestellungen des Erstangeklagten bei der Firma P*** auf den Umstand zu, daß er anderen Zahlungsverpflichtungen beim Betrieb des Cafe "S***" zu jener Zeit (und sogar noch im späteren Verlauf) nachkam; die Bezahlung der vorausgegangenen Getränkelieferungen sowie die Verantwortung dieses Angeklagten über die Gründe der ihm als Betrug angelasteten Zahlungseinstellung aber hat das Erstgericht ohnehin (US 19, 23 vso) in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (Z 5). In bezug auf die mehrfache Auftragserteilung an die Firma S*** hinwieder übergeht der Erstangeklagte mit der Behauptung, er habe letzterer nur einen Nachtragsauftrag über 8.500 S gegeben, jene Urteilsfeststellungen, wonach er zum einen schon mit der Vergabe des Grundauftrags durch die Zweitangeklagte einverstanden war und zum anderen nicht bloß einen, sondern sogar drei Zusatzaufträge hiezu persönlich erteilt hat (US 19 vso/20, 34 vso); solcherart bringt er demnach die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Daß die Zweitangeklagte zunächst hoffte, die "Wollstube" an einem günstigeren Standort betreiben zu können, an dem sie einen besseren Geschäftsgang erwartete, dort aber keinen Mietvertrag erwirken konnte und deshalb den Betrieb in einem ungünstiger gelegenen Lokal führte, bedurfte angesichts dessen, daß das Schöffengericht die Annahme ihres bedingten Schädigungsvorsatzes beim inkriminierten Warenbezug aus ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation im Tatzeitraum ableitete, im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner besonderen Erörterung im Urteil (Ziffer 5,). Eben das trifft auch in Ansehung der Getränkebestellungen des Erstangeklagten bei der Firma P*** auf den Umstand zu, daß er anderen Zahlungsverpflichtungen beim Betrieb des Cafe "S***" zu jener Zeit (und sogar noch im späteren Verlauf) nachkam; die Bezahlung der vorausgegangenen Getränkelieferungen sowie die Verantwortung dieses Angeklagten über die Gründe der ihm als Betrug angelasteten Zahlungseinstellung aber hat das Erstgericht ohnehin (US 19, 23 vso) in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (Ziffer 5,). In bezug auf die mehrfache Auftragserteilung an die Firma S*** hinwieder übergeht der Erstangeklagte mit der Behauptung, er habe letzterer nur einen Nachtragsauftrag über 8.500 S gegeben, jene Urteilsfeststellungen, wonach er zum einen schon mit der Vergabe des Grundauftrags durch die Zweitangeklagte einverstanden war und zum anderen nicht bloß einen, sondern sogar drei Zusatzaufträge hiezu persönlich erteilt hat (US 19 vso/20, 34 vso); solcherart bringt er demnach die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 262, 263 StPO schließlich erblicken die Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht in den Urteilsgründen "peinlicih genau über nicht der Anklage unterliegende Fakten abgesprochen" habe, wodurch "ein für die Beurteilung des Sachverhalts, insbesondere auch für die Ausmessung des Strafrahmens, unrichtiges Bild hergestellt" werde. Eine mit Nichtigeit (Z 8) bedrohte Anklageüberschreitung kann jedoch, der Beschwerdeauffassung zuwider, nur durch eine "Verurteilung" (§ 263 Abs. 1 StPO) des Angeklagten wegen einer einen Gegenstand der Anklage bildenden Tat (§ 267 StPO) bewirkt werden, also durch die schuldspruchmäßige (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) Erfassung einer derartigen Tat; bloß in den Entscheidungsgründen eines Urteils enthaltene Ausführungen über ein Täterverhalten dagegen, auf welches sich kein Anklagevorwurf erstreckt, haben den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur Folge.Einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 262, 263, StPO schließlich erblicken die Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht in den Urteilsgründen "peinlicih genau über nicht der Anklage unterliegende Fakten abgesprochen" habe, wodurch "ein für die Beurteilung des Sachverhalts, insbesondere auch für die Ausmessung des Strafrahmens, unrichtiges Bild hergestellt" werde. Eine mit Nichtigeit (Ziffer 8,) bedrohte Anklageüberschreitung kann jedoch, der Beschwerdeauffassung zuwider, nur durch eine "Verurteilung" (Paragraph 263, Absatz eins, StPO) des Angeklagten wegen einer einen Gegenstand der Anklage bildenden Tat (Paragraph 267, StPO) bewirkt werden, also durch die schuldspruchmäßige (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) Erfassung einer derartigen Tat; bloß in den Entscheidungsgründen eines Urteils enthaltene Ausführungen über ein Täterverhalten dagegen, auf welches sich kein Anklagevorwurf erstreckt, haben den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur Folge.
In jenem Umfang, der über die Anfechtung der Verurteilung des Erstangeklagten zum Faktum B. I. 2. sowie der Zweitangeklagten zum Faktum B. I. 3. hinausgeht, waren die Nichtigkeitsbeschwerden demgemäß zu verwerfen.In jenem Umfang, der über die Anfechtung der Verurteilung des Erstangeklagten zum Faktum B. römisch eins. 2. sowie der Zweitangeklagten zum Faktum B. römisch eins. 3. hinausgeht, waren die Nichtigkeitsbeschwerden demgemäß zu verwerfen.