Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. März 1944 geborene Spenglergeselle Werner A des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. und des Verbrechens des Diebstahls nach den § 127 Abs.1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt, weil erMit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. März 1944 geborene Spenglergeselle Werner A des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. und des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 2 StGB. schuldig erkannt, weil er
1. am 5. August 1977 in Wien Manfred D durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht und gegen den Bauch, was eine Rötung am Nasenrücken, eine leichte Schwellung oberhalb des linken Jochbeins und weiters eine Prellung der Bauchdecke zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt und 2. zusammen mit der abgesondert verfolgten Brigitte C in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) fremde bewegliche Sachen durch Einsteigen bzw. Einbruch nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar a) am 28. November 1977 in Vordergumitsch dem Viktor B durch Einbruch einen Radioapparat, eine Blechschere, ein Fernglas, eine Omegataschenuhr, einen Sturzhelm und eine Weckeruhr im Gesamtwert von insgesamt1. am 5. August 1977 in Wien Manfred D durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht und gegen den Bauch, was eine Rötung am Nasenrücken, eine leichte Schwellung oberhalb des linken Jochbeins und weiters eine Prellung der Bauchdecke zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt und 2. zusammen mit der abgesondert verfolgten Brigitte C in Gesellschaft als Beteiligte (Paragraph 12, StGB.) fremde bewegliche Sachen durch Einsteigen bzw. Einbruch nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar a) am 28. November 1977 in Vordergumitsch dem Viktor B durch Einbruch einen Radioapparat, eine Blechschere, ein Fernglas, eine Omegataschenuhr, einen Sturzhelm und eine Weckeruhr im Gesamtwert von insgesamt
3.130 S, b) am 29. November 1977 in St. Gertraud/Frantschach 3.017 S Bargeld, einen Münzsack und Rauchwaren in nicht mehr feststellbarem Wert der Liselotte E durch Einsteigen in das Werksgasthaus Hallerwirt, weiters durch Aufbrechen von Schanktischladen, Schrankladen eines Musikautomaten und einer Tür. Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 21. Juni 1978, GZ. 10 0s 100/78-4, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung war die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Maßes der über ihn verhängten einjährigen Freiheitsstrafe anstrebt.