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Entscheidung 10 Os 101/80×

Entscheidung 10 Os 101/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os101/80

Entscheidungsdatum

01.07.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A und einen anderen wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins

StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl A und Arthur A gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22. Jänner 1980, GZ. 22 römisch fünf r 1304/79-8, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl A und Arthur A des Verbrechens (richtig: Vergehens) des versuchten Diebstahls nach §- zu ergänzen vergleiche S. 96):

Paragraph 15,, - 127 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB., Karl A als Beitragstäter nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB., schuldig erkannt, begangen dadurch, daß jeweils in Gesellschaft des anderen Angeklagten als Beteiligten Arthur A dem Franz B 764 S Bargeld mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versuchte, während Karl A den genannten Gewahrsamsinhaber zu einem Getränk einlud und in ein Gespräch verwickelte, um die ungestörte Ausführung der Tat zu ermöglichen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen diesen Schuldspruch lassen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der ziffernmäßig geltend gemachten (oder sonstiger) Nichtigkeitsgründe vermissen.

Mit ihrem gesamten Vorbringen zur erstbezeichneten Verfahrensbestimmung fechten die Beschwerdeführer, zum Teil nicht auf die tatsächlichen (vollständigen) Entscheidungsgründe abstellend und ansonsten ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Argumente des Schöffengerichts, denen der (inhaltlich) behauptete Mangel einer offenbar unzureichenden Begründung anhaften soll (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO.), in Wahrheit nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung die im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbekämpfbare erstgerichtliche Beweiswürdigung an.

Mit dem zutreffenden Einwand aber, daß der Versuch eines Gesellschaftsdiebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB. nach der Höhe der Strafdrohung nicht als Verbrechen, sondern nur als Vergehen zu bezeichnen ist, machen die Angeklagten keinen nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins

StPO. mit Nichtigkeit bedrohten Subsumtionsirrtum, sondern lediglich die Unrichtigkeit eines - obgleich zwingenden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.), so doch - bloß deklaratorischen, die Einteilung der strafbaren Handlungen (Paragraph 17, StGB.) betreffenden Ausspruchs im Urteil geltend (EvBl. 1977/22 u.a.).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO.). Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6

StPO. dem zur Entscheidung über die Berufungen zuständigen Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Anmerkung

E02697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00101.8.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19800701_OGH0002_0100OS00101_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung