Die auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO. gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen diesen Schuldspruch lassen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der ziffernmäßig geltend gemachten (oder sonstiger) Nichtigkeitsgründe vermissen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO. gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen diesen Schuldspruch lassen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der ziffernmäßig geltend gemachten (oder sonstiger) Nichtigkeitsgründe vermissen.
Mit ihrem gesamten Vorbringen zur erstbezeichneten Verfahrensbestimmung fechten die Beschwerdeführer, zum Teil nicht auf die tatsächlichen (vollständigen) Entscheidungsgründe abstellend und ansonsten ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Argumente des Schöffengerichts, denen der (inhaltlich) behauptete Mangel einer offenbar unzureichenden Begründung anhaften soll (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z. 2 StPO.), in Wahrheit nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung die im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbekämpfbare erstgerichtliche Beweiswürdigung an.Mit ihrem gesamten Vorbringen zur erstbezeichneten Verfahrensbestimmung fechten die Beschwerdeführer, zum Teil nicht auf die tatsächlichen (vollständigen) Entscheidungsgründe abstellend und ansonsten ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Argumente des Schöffengerichts, denen der (inhaltlich) behauptete Mangel einer offenbar unzureichenden Begründung anhaften soll (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO.), in Wahrheit nur nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung die im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbekämpfbare erstgerichtliche Beweiswürdigung an.
Mit dem zutreffenden Einwand aber, daß der Versuch eines Gesellschaftsdiebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB. nach der Höhe der Strafdrohung nicht als Verbrechen, sondern nur als Vergehen zu bezeichnen ist, machen die Angeklagten keinen nach Z. 10 des § 281 Abs. 1Mit dem zutreffenden Einwand aber, daß der Versuch eines Gesellschaftsdiebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB. nach der Höhe der Strafdrohung nicht als Verbrechen, sondern nur als Vergehen zu bezeichnen ist, machen die Angeklagten keinen nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. mit Nichtigkeit bedrohten Subsumtionsirrtum, sondern lediglich die Unrichtigkeit eines - obgleich zwingenden (§ 260 Abs. 1 Z. 2 StGB.), so doch - bloß deklaratorischen, die Einteilung der strafbaren Handlungen (§ 17 StGB.) betreffenden Ausspruchs im Urteil geltend (EvBl. 1977/22 u.a.).StPO. mit Nichtigkeit bedrohten Subsumtionsirrtum, sondern lediglich die Unrichtigkeit eines - obgleich zwingenden (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.), so doch - bloß deklaratorischen, die Einteilung der strafbaren Handlungen (Paragraph 17, StGB.) betreffenden Ausspruchs im Urteil geltend (EvBl. 1977/22 u.a.).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.). Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO.). Da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6
StPO. dem zur Entscheidung über die Berufungen zuständigen Oberlandesgericht Linz zugeleitet.