Schließt doch der Wille des Täters, von ihm selbst erlangte Sachen für andere zu verwenden, Gewerbsmäßigkeit keineswegs aus. Wenn daher das Schöffengericht die Annahme gewerbsmäßigen Handelns durch Christa A (vor allem) deshalb verneinte (S 476 f, II. Bd), weil sie hohe (aus Betrügereien sich verschaffte) Beträge (auch) ihrem Gatten zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stellte, dann war dies - wie die Nichtigkeitswerberin zutreffend aufzeigt - rechtlich verfehlt.Schließt doch der Wille des Täters, von ihm selbst erlangte Sachen für andere zu verwenden, Gewerbsmäßigkeit keineswegs aus. Wenn daher das Schöffengericht die Annahme gewerbsmäßigen Handelns durch Christa A (vor allem) deshalb verneinte (S 476 f, römisch zwei. Bd), weil sie hohe (aus Betrügereien sich verschaffte) Beträge (auch) ihrem Gatten zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stellte, dann war dies - wie die Nichtigkeitswerberin zutreffend aufzeigt - rechtlich verfehlt.
Es erweisen sich aber auch jene vom Erstgericht zur rechtlichen Annahme eines bloßen Wiederholungsvorsatzes herangezogenen Urteilsfeststellungen, in denen nebeneinander und insoweit widersprüchlich, sowohl die Absicht (§ 5 Abs.2 StGB) als auch der bedingte Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) der Angeklagten angenommen wird, ihre Betrügereien und Veruntreuungen zu wiederholen (S 472, II. Bd), für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht tragfähig; denn es hätte die Angeklagte Gewerbsmäßigkeit nach dem Gesagten sogar dann zu verantworten, wenn sie sich auch nur einmal Geld in der Absicht aneignete, sich durch die wiederkehrende Begehung ihrer Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die sie in der Folge für andere verwenden wollte. Berechtigung kommt der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aber auch in bezug auf den Teilfreispruch zu. Denn es ist bei Begehung eines Vermögensdeliktes in mehreren Angriffen unter dem Gesichtspunkt der Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens (§ 167 Abs. 2 Z 1 StGB) zu prüfen, ob die einzelnen Angriffe jeweils gesonderten Willensentschlüssen entsprungen sind und demnach jeder dieser Angriffe selbständig zu beurteilen ist, oder ob sie auf einen einheitlichen Willensentschluß zurückgehen. Bei Vorliegen eines Tatzusammenhanges letzterer Art - der im übrigen keineswegs der Konstruktion eines 'fortgesetzten Deliktes' entsprechen muß - könnte der Täter nur dann tätige Reue für sich in Anspruch nehmen, wenn der aus der Gesamtheit aller Angriffe entstandene Schaden gutgemacht wird (vgl SSt 25/93Es erweisen sich aber auch jene vom Erstgericht zur rechtlichen Annahme eines bloßen Wiederholungsvorsatzes herangezogenen Urteilsfeststellungen, in denen nebeneinander und insoweit widersprüchlich, sowohl die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) als auch der bedingte Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) der Angeklagten angenommen wird, ihre Betrügereien und Veruntreuungen zu wiederholen (S 472, römisch zwei. Bd), für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht tragfähig; denn es hätte die Angeklagte Gewerbsmäßigkeit nach dem Gesagten sogar dann zu verantworten, wenn sie sich auch nur einmal Geld in der Absicht aneignete, sich durch die wiederkehrende Begehung ihrer Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die sie in der Folge für andere verwenden wollte. Berechtigung kommt der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aber auch in bezug auf den Teilfreispruch zu. Denn es ist bei Begehung eines Vermögensdeliktes in mehreren Angriffen unter dem Gesichtspunkt der Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) zu prüfen, ob die einzelnen Angriffe jeweils gesonderten Willensentschlüssen entsprungen sind und demnach jeder dieser Angriffe selbständig zu beurteilen ist, oder ob sie auf einen einheitlichen Willensentschluß zurückgehen. Bei Vorliegen eines Tatzusammenhanges letzterer Art - der im übrigen keineswegs der Konstruktion eines 'fortgesetzten Deliktes' entsprechen muß - könnte der Täter nur dann tätige Reue für sich in Anspruch nehmen, wenn der aus der Gesamtheit aller Angriffe entstandene Schaden gutgemacht wird vergleiche SSt 25/93
sowie 50/18 = ÖJZ-LSK 1979/189 uva). Im vorliegenden Fall wurde vom Erstgericht als erwiesen angenommen, daß die Angeklagte die von 1973 bis Juni 1980 verübten Betrugstaten fortgesetzt begangen hat sowie daß sie ihre Betrügereien und Veruntreuungen wiederholen wollte (vgl Bd II, S 467, 472, 476sowie 50/18 = ÖJZ-LSK 1979/189 uva). Im vorliegenden Fall wurde vom Erstgericht als erwiesen angenommen, daß die Angeklagte die von 1973 bis Juni 1980 verübten Betrugstaten fortgesetzt begangen hat sowie daß sie ihre Betrügereien und Veruntreuungen wiederholen wollte vergleiche Bd römisch zwei, S 467, 472, 476
d. A); es sind jedoch keine hinreichenden Konstatierungen getroffen worden, auf Grund deren sich schon abschließend beurteilen ließe, daß die Angeklagte bei den ihr als Veruntreuung angelasteten Tathandlungen von einem einheitlichen Handlungsentschluß geleitet war, welcher insbesondere ihre den Gegenstand des Teilfreispruchs bildenden Zugriffe auf fremdes Vermögen bloß als Teilakte einer darüber hinausgehenden rechtlich als einzige Tat zu wertenden deliktischen Vorgangsweise kennzeichnen würde. So gesehen erscheint der von der Anklagebehörde bekämpfte Freispruch mit Feststellungsmängeln behaftet, welche eine Aufhebung des Urteils und die Erneuerung des Verfahrens zur Klärung der Frage erforderlich machen, ob die Angeklagte bei den in Rede stehenden Tathandlungen von einem einheitlichen vorgefaßten Handlungsentschluß geleitet war oder nicht (SSt 46/47, 50/18).