Gegen die - nach den angeführten Erwägungen des Schöffengerichts formell zutreffend bloß in der Urteilsbegründung erfolgte - Ablehnung der Subsumierung - in Ansehung der bezeichneten Suchtgifte - auch unter die Bestimmung des § 37 Abs 1 lit a FinStrG. hinsichtlich der diesbezüglich begangenen Abgabenhehlerei wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a (sachlich Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. EvBl 1981/195, 1982/122 u.v.a.), von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist nämlich (echte) Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen nach § 12 Abs 1 und § 16 Abs 1 Z 1 und 2 (dritter Fall) SuchtgiftG. einerseits sowie Schmuggel oder Abgabenhehlerei anderseits in Hinblick auf den (durch die Kumulierungsvorschrift des § 22 Abs 1 FinStrG.Gegen die - nach den angeführten Erwägungen des Schöffengerichts formell zutreffend bloß in der Urteilsbegründung erfolgte - Ablehnung der Subsumierung - in Ansehung der bezeichneten Suchtgifte - auch unter die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG. hinsichtlich der diesbezüglich begangenen Abgabenhehlerei wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, (sachlich Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher Berechtigung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche EvBl 1981/195, 1982/122 u.v.a.), von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist nämlich (echte) Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen nach Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (dritter Fall) SuchtgiftG. einerseits sowie Schmuggel oder Abgabenhehlerei anderseits in Hinblick auf den (durch die Kumulierungsvorschrift des Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG.
deutlich zum Ausdruck gebrachten) völlig eigenständigen Unrechtsgehalt der Finanzvergehen, welcher der Annahme einer Konsumtion zuwiderläuft, durchaus möglich.
Der Erwerb eines Teiles des von B aus Marokko nach Österreich geschmuggelten Suchtgifts (Urteilseite 162) durch den Angeklagten, teils zur Weitergabe an einen größeren Personenkreis und teils für den Eigenbedarf, konnte daher, der Auffassung des Schöffengerichtes zuwider, als Ansichbringen dieser eingeschmuggelten eingangsabgabenpflichtigen Waren (ebenso wie deren späteres teilweises Verhandeln) sehr wohl nicht nur gegen das Suchtgiftgesetz verstoßen, sondern auch mit dem Finanzvergehen der Abgabenhehlerei in Idealkonkurrenz zusammentreffen.
Eine Entscheidung darüber in der Sache selbst war jedoch entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht noch nicht möglich, weil das Erstgericht zwar die für die rechtliche Beurteilung des objektiven Sachverhaltes als Abgabenhehlerei (und über den strafbestimmenden Wertbetrag), nicht aber die über die Gewerbsmäßigkeit der Vortat (als Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit) sowie über die subjektive Tatseite erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat, so daß derzeit nicht beurteilt werden kann, ob eine gerichtlich strafbare (§ 53 Abs 4 FinStrG.) Abgabenhehlerei zumindest fahrlässig (§ 37 Abs 3 FinStrG.) begangen wurde.Eine Entscheidung darüber in der Sache selbst war jedoch entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht noch nicht möglich, weil das Erstgericht zwar die für die rechtliche Beurteilung des objektiven Sachverhaltes als Abgabenhehlerei (und über den strafbestimmenden Wertbetrag), nicht aber die über die Gewerbsmäßigkeit der Vortat (als Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit) sowie über die subjektive Tatseite erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat, so daß derzeit nicht beurteilt werden kann, ob eine gerichtlich strafbare (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG.) Abgabenhehlerei zumindest fahrlässig (Paragraph 37, Absatz 3, FinStrG.) begangen wurde.
Auf Grund dieser - von der Staatsanwaltschaft der Sache nach ebenfalls zutreffend gerügten - Feststellungsmängel war demnach wie im Spruch ersichtlich die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen.
Im Hinblick darauf, daß im Falle eines im zweiten Rechtsgang ergehenden Schuldspruches wegen Abgabenhehlerei gemäß § 19 Abs 1 FinStrG. bezüglich des dem Verfall unterliegenden, nicht ergriffenen Suchtgiftes zwingend auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen ist, die zum Unterschied von der (Verfallsersatz-)Geldstrafe gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG.Im Hinblick darauf, daß im Falle eines im zweiten Rechtsgang ergehenden Schuldspruches wegen Abgabenhehlerei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG. bezüglich des dem Verfall unterliegenden, nicht ergriffenen Suchtgiftes zwingend auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen ist, die zum Unterschied von der (Verfallsersatz-)Geldstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG.
nicht bedingt nachgesehen werden kann (vgl. ÖJZ-LSK 1981/145 = RiZ 1981/45 = EvBl 1981/186, verstärkter Senat) und daß beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Verhängung dieser beiden Nebenstrafen nur eine einzige, im Kern auf beide Bestimmungen zu gründende Ersatzstrafe ausgesprochen werden darf, war auch in bezug auf den Ausspruch über die bedingte Nachsicht der (bisher allein auf § 12 Abs 4 SuchtgiftG. gestützten) Geldals Verfallsersatzstrafe ebenso vorzugehen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesbezüglich erhobenen Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Im übrigen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie gegen die bedingte Nachsicht der gemäß § 12 Abs 1 SuchtgiftG. gerichtet ist, nicht begründet.nicht bedingt nachgesehen werden kann vergleiche ÖJZ-LSK 1981/145 = RiZ 1981/45 = EvBl 1981/186, verstärkter Senat) und daß beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Verhängung dieser beiden Nebenstrafen nur eine einzige, im Kern auf beide Bestimmungen zu gründende Ersatzstrafe ausgesprochen werden darf, war auch in bezug auf den Ausspruch über die bedingte Nachsicht der (bisher allein auf Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. gestützten) Geldals Verfallsersatzstrafe ebenso vorzugehen und die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesbezüglich erhobenen Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Im übrigen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie gegen die bedingte Nachsicht der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. gerichtet ist, nicht begründet.
Das Erstgericht hat vorliegend u.a. zutreffend darauf verwiesen, daß der Angeklagte trotz seiner Verfehlungen starken Rückhalt bei seiner Familie findet. Da zudem eine vom Erstgericht angenommene ausländische Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes nicht aktenkundig ist und demnach davon ausgegangen werden muß, daß der Angeklagte unbescholten ist, konnte ungeachtet der von der Staatsanwaltschaft an sich zutreffend angeführten generalpräventiven Gründen vorliegend vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen das Urteil im Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe deshalb bestätigt werden, weil nach den speziellen Gegebenheiten des vorliegenden Falles dem Angeklagten eine günstige Zukunftsprognose zu stellen ist und somit hier diesen spezialpräventiven Erwägungen vor den von der Staatsanwaltschaft allein ins Treffen geführten allgemein gehaltenen generalpräventiven Gründen der Vorzug einzuräumen ist.