Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 26. Juni 1984, GZ 10 Os 105/84-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes - auf drei Monate - sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht (nach § 43 Abs 1 StGB) anstrebt. Auch der Berufung kann ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Angeklagte macht im wesentlichen als weitere Milderungsgründe seine Alkoholisierung und die dadurch bedingte Enthemmung geltend, des weiteren aber auch eine Provokation durch den Taxilenker (der ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht die Fahrt verweigert habe) und die unzweckmäßige Vorgangsweise der Polizeibeamten (die angesichts seines Rausches ihm 'gutmütig' hätten zureden sollen). Auch wäre der geringe Unrechtsgehalt zu berücksichtigen gewesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 26. Juni 1984, GZ 10 Os 105/84-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser eine Herabsetzung des Strafmaßes - auf drei Monate - sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht (nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB) anstrebt. Auch der Berufung kann ein Erfolg nicht beschieden sein. Der Angeklagte macht im wesentlichen als weitere Milderungsgründe seine Alkoholisierung und die dadurch bedingte Enthemmung geltend, des weiteren aber auch eine Provokation durch den Taxilenker (der ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht die Fahrt verweigert habe) und die unzweckmäßige Vorgangsweise der Polizeibeamten (die angesichts seines Rausches ihm 'gutmütig' hätten zureden sollen). Auch wäre der geringe Unrechtsgehalt zu berücksichtigen gewesen.
Da der Angeklagte, wie auch die Einsicht in die Vorstrafakten ergibt, dazu neigt, in alkoholisiertem Zustand strafbare Handlungen zu begehen, ist ihm vorliegend eine durch Alkoholkonsum bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 StGB vom Erstgericht zu Recht nicht als mildernd zugebilligt worden.Da der Angeklagte, wie auch die Einsicht in die Vorstrafakten ergibt, dazu neigt, in alkoholisiertem Zustand strafbare Handlungen zu begehen, ist ihm vorliegend eine durch Alkoholkonsum bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 35, StGB vom Erstgericht zu Recht nicht als mildernd zugebilligt worden.
Eine 'Provokation' des Angeklagten durch den Taxilenker ist nach der Aktenlage ebensowenig aktenkundig wie eine Verletzung der Dienstvorschriften durch die Polizeibeamten anläßlich seiner Festnahme. Diese vom Angeklagten zusätzlich relevierten Milderungsgründe sind somit nicht gegeben.
Im übrigen bedürfen die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insoferne einer Korrektur, als dieses einen weiteren Erschwerungsumstand übersehen und einen Milderungsgrund zu Unrecht angenommen hat. Es stellt nämlich der Umstand, daß die Wertgrenze des § 126 Abs 1 Z 7Im übrigen bedürfen die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insoferne einer Korrektur, als dieses einen weiteren Erschwerungsumstand übersehen und einen Milderungsgrund zu Unrecht angenommen hat. Es stellt nämlich der Umstand, daß die Wertgrenze des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7
StGB nur geringfügig überschritten wurde, keinen Milderungsgrund dar und ist zusätzlich als erschwerend zu werten, daß der Angeklagte nach seiner Entlassung am 20. November 1983 aus der letzten Strafhaft bereits am 12. März 1984, somit wiederum rasch rückfällig geworden ist.
Im Lichte dieser solchermaßen richtiggestellten Strafzumessungsgründe erscheint die über den Angeklagten verhängte Strafe keineswegs überhöht; es ist vielmehr bei dem vom Erstgericht gewählten Strafmaß auch einer allfälligen relativen Geringfügigkeit der Straftaten ausreichend Rechnung getragen worden. Eine Herabsetzung des Strafmaßes konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden.
Ebensowenig aber kam die Gewährung der bedingten Strafnachsicht in Betracht, zumal es angesichts des einschlägig schwer getrübten Vorlebens und des raschen Rückfalls des Angeklagten an sämtlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme im Sinne des § 43 Abs 1 StGB mangelt.Ebensowenig aber kam die Gewährung der bedingten Strafnachsicht in Betracht, zumal es angesichts des einschlägig schwer getrübten Vorlebens und des raschen Rückfalls des Angeklagten an sämtlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, StGB mangelt.
Der Berufung konnte daher in keiner Richtung Folge gegeben werden.