Die sachlich nur gegen diesen Schuldspruch erhobene, auf Z. 9 lit a und lit c sowie, bei der Ausführung damit vermengt, auch Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Ein Fehlen der nach dem Gesetz erforderlichen Anklage (Z. 9 lit c) sucht der Beschwerdeführer daraus abzuleiten, daß er mit Theresia B, der Eigentümerin der gestohlenen Sachen, in außerehelicher Lebensgemeinschaft (§ 72 Abs 2 StGB) gelebt habe, sodaß der Diebstahl nur auf deren Verlangen hätte verfolgt werden dürfen (§ 166 Abs 3 StGB).Die sachlich nur gegen diesen Schuldspruch erhobene, auf Ziffer 9, Litera a und Litera c, sowie, bei der Ausführung damit vermengt, auch Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Ein Fehlen der nach dem Gesetz erforderlichen Anklage (Ziffer 9, Litera c,) sucht der Beschwerdeführer daraus abzuleiten, daß er mit Theresia B, der Eigentümerin der gestohlenen Sachen, in außerehelicher Lebensgemeinschaft (Paragraph 72, Absatz 2, StGB) gelebt habe, sodaß der Diebstahl nur auf deren Verlangen hätte verfolgt werden dürfen (Paragraph 166, Absatz 3, StGB).
Welche 'genauen Feststellungen' das Erstgericht über den angenommenen Nichtbestand einer Lebensgemeinschaft, also einer wesensmäßig der Ehe entsprechenden und demgemäß auf Dauer ausgerichteten Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/198, 1978/229, ZVR. 1979/148 u.a.m.), zwischen dem Angeklagten und B noch hätte treffen sollen, ist jedoch der Beschwerde nicht zu entnehmen; insoweit entbehrt daher die Rechtsrüge einer notwendigen Substantiierung (§ 285 Abs 1 StPO). Soweit sich aber der Beschwerdeführer eine rechtliche Relevanz bloß einzelner der vom Schöffengericht zur Begründung seiner bekämpften Annahme (in bezug auf das Fehlen einer Wirtschaftsgemeinschaft) ins Treffen geführten Tatsachen in Zweifel zu ziehen müht, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem (allenfalls) darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden kann, nicht zu einer der Prozeßordnung entsprechenden Ausführung.Welche 'genauen Feststellungen' das Erstgericht über den angenommenen Nichtbestand einer Lebensgemeinschaft, also einer wesensmäßig der Ehe entsprechenden und demgemäß auf Dauer ausgerichteten Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vergleiche ÖJZ-LSK. 1975/198, 1978/229, ZVR. 1979/148 u.a.m.), zwischen dem Angeklagten und B noch hätte treffen sollen, ist jedoch der Beschwerde nicht zu entnehmen; insoweit entbehrt daher die Rechtsrüge einer notwendigen Substantiierung (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Soweit sich aber der Beschwerdeführer eine rechtliche Relevanz bloß einzelner der vom Schöffengericht zur Begründung seiner bekämpften Annahme (in bezug auf das Fehlen einer Wirtschaftsgemeinschaft) ins Treffen geführten Tatsachen in Zweifel zu ziehen müht, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem (allenfalls) darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden kann, nicht zu einer der Prozeßordnung entsprechenden Ausführung.
Nicht hinreichend substantiiert ist auch die Mängelrüge (Z. 5) mit dem Einwand, nicht näher bezeichnete 'Ausführungen' im Urteil hiezu (im Rahmen der 'Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Begründung') seien 'teilweise überdies aktenwidrig'. So läßt insbesondere die daran anknüpfende Bezugnahme auf einzelne Bekundungen der Zeugin B nicht erkennen, gegen welche Urteilsfeststellungen solcherart überhaupt remonstriert wird, und umgekehrt wird auch nicht dargetan, inwiefern den Feststellungen (in der Beschwerde unrichtig: der Begründung), daß sich der Beschwerdeführer nicht im Haushalt der Genannten betätigt hat und daß ihm bloß manchesmal, wenn letztere morgens zur Arbeit ging, aus Gefälligkeit gestattet wurde, länger in der Wohnung zu bleiben, eine Aktenwidrigkeit - also ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungsoder Sitzungsprotokoll selbst - zugrunde liegen sollte.Nicht hinreichend substantiiert ist auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit dem Einwand, nicht näher bezeichnete 'Ausführungen' im Urteil hiezu (im Rahmen der 'Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Begründung') seien 'teilweise überdies aktenwidrig'. So läßt insbesondere die daran anknüpfende Bezugnahme auf einzelne Bekundungen der Zeugin B nicht erkennen, gegen welche Urteilsfeststellungen solcherart überhaupt remonstriert wird, und umgekehrt wird auch nicht dargetan, inwiefern den Feststellungen (in der Beschwerde unrichtig: der Begründung), daß sich der Beschwerdeführer nicht im Haushalt der Genannten betätigt hat und daß ihm bloß manchesmal, wenn letztere morgens zur Arbeit ging, aus Gefälligkeit gestattet wurde, länger in der Wohnung zu bleiben, eine Aktenwidrigkeit - also ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungsoder Sitzungsprotokoll selbst - zugrunde liegen sollte.
In Ansehung eines der gestohlenen Ringe (PZ. 33 in ON. 27) bringt der Angeklagte jetzt überdies erstmalig vor, dieser habe nicht B, sondern ihm gehört. Mit der in der Beschwerde erhobenen Behauptung, seine in der Hauptverhandlung in bezug auf einen anderen Ring (PZ. 23
in ON. 27) abgegebene Erklärung über dessen Wert sowie über sein Eigentum daran habe auf einem Irrtum beruht und sei in Wirklichkeit auf den nunmehr bezeichneten Ring gemünzt gewesen, macht er indessen weder einen Rechtsirrtum des Erstgerichts (Z. 9 lit a) geltend noch einen Begründungsmangel des Urteils (Z. 5), sondern lediglich eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige Neuerung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO).in ON. 27) abgegebene Erklärung über dessen Wert sowie über sein Eigentum daran habe auf einem Irrtum beruht und sei in Wirklichkeit auf den nunmehr bezeichneten Ring gemünzt gewesen, macht er indessen weder einen Rechtsirrtum des Erstgerichts (Ziffer 9, Litera a,) geltend noch einen Begründungsmangel des Urteils (Ziffer 5,), sondern lediglich eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige Neuerung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels gesetzmäßiger Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Dementsprechend waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Dementsprechend waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.