Die der Sache nach nur gegen die Annahme der Tatbegehung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel erhobene, auf Z 5 - der Sache nach indessen Z 10 - des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die der Sache nach nur gegen die Annahme der Tatbegehung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel erhobene, auf Ziffer 5, - der Sache nach indessen Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn angesichts dessen, daß dem Beschwerdeführer, von ihm unbekämpft, die Begehung derselben Tat auch durch Einsteigen in ein Gebäude zur Last fällt, betrifft die Rüge lediglich eine von mehreren durch § 129 Z 1 StGB alternativ erfaßten Qualifikationen; die damit bekämpfte Annahme einer bloß intensiveren Tatbegehung ist aber, weil sie weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (vgl JBl 1983,659, 10 Os 10/85 ua sowie Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 15 a, 19 bis 21 zu § 282 StPO).Denn angesichts dessen, daß dem Beschwerdeführer, von ihm unbekämpft, die Begehung derselben Tat auch durch Einsteigen in ein Gebäude zur Last fällt, betrifft die Rüge lediglich eine von mehreren durch Paragraph 129, Ziffer eins, StGB alternativ erfaßten Qualifikationen; die damit bekämpfte Annahme einer bloß intensiveren Tatbegehung ist aber, weil sie weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar vergleiche JBl 1983,659, 10 Os 10/85 ua sowie Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 15 a, 19 bis 21 zu Paragraph 282, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.