Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 4 des - mittlerweile (Art. XI Abs. 2 Z. 28 StRAnpG.) außer Kraft getretenen - BedVG., die eine Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre vorsah, galt nämlich nur für jene Fälle, in denen der Verurteilte innerhalb der Probezeit aufs neue eine strafbare Handlung beging. Falls dagegen die Taten, die den zwei oder mehreren Strafurteilen zugrundelagen, nach der Zeit ihrer Begehung in einem einheitlichen Verfahren (§ 56 StPO.) hätten abgeurteilt werden können, kam ausschließlich die Anwendung des § 3 Abs. 2Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des - mittlerweile (Artikel römisch elf, Absatz 2, Ziffer 28, StRAnpG.) außer Kraft getretenen - BedVG., die eine Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre vorsah, galt nämlich nur für jene Fälle, in denen der Verurteilte innerhalb der Probezeit aufs neue eine strafbare Handlung beging. Falls dagegen die Taten, die den zwei oder mehreren Strafurteilen zugrundelagen, nach der Zeit ihrer Begehung in einem einheitlichen Verfahren (Paragraph 56, StPO.) hätten abgeurteilt werden können, kam ausschließlich die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2
BedVG. in Betracht, der nach seinem klaren Wortlaut - anders als die nunmehrige Regelung des § 55 StGB. -BedVG. in Betracht, der nach seinem klaren Wortlaut - anders als die nunmehrige Regelung des Paragraph 55, StGB. -
bloß dann, wenn in diesen Straferkenntnissen 'Strafen verhängt' wurden, einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht vorsah und für den Fall des Nichtwiderrufs anordnete, daß für alle unvollstreckten Urteile jene von mehreren Probezeiten gelte, die zuletzt ende; beim Absehen von einer (Zusatz-) Strafe (§ 265 StPO. a.F.; jetzt § 40 StGB.) konnte folglich nach dieser Bestimmung eine (hier: ex lege -) Verlängerung der Probezeit nicht stattfinden. Demnach war im gegebenen Fall eine Verlängerung der Probezeit überhaupt ausgeschlossen.bloß dann, wenn in diesen Straferkenntnissen 'Strafen verhängt' wurden, einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht vorsah und für den Fall des Nichtwiderrufs anordnete, daß für alle unvollstreckten Urteile jene von mehreren Probezeiten gelte, die zuletzt ende; beim Absehen von einer (Zusatz-) Strafe (Paragraph 265, StPO. a.F.; jetzt Paragraph 40, StGB.) konnte folglich nach dieser Bestimmung eine (hier: ex lege -) Verlängerung der Probezeit nicht stattfinden. Demnach war im gegebenen Fall eine Verlängerung der Probezeit überhaupt ausgeschlossen.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin die Gesetzwidrigkeit der den Verurteilten benachteiligenden Probezeitverlängerung festzustellen und diese Anordnung gemäß § 292 letzter Satz StPO. im Beschluß vom 29.Mai 1974 aufzuheben. Im Hinblick darauf, daß die Probezeit mittlerweile bereits am 6. Dezember 1976 abgelaufen ist, wird das Kreisgericht Leoben gemäß dem § 497In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin die Gesetzwidrigkeit der den Verurteilten benachteiligenden Probezeitverlängerung festzustellen und diese Anordnung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO. im Beschluß vom 29.Mai 1974 aufzuheben. Im Hinblick darauf, daß die Probezeit mittlerweile bereits am 6. Dezember 1976 abgelaufen ist, wird das Kreisgericht Leoben gemäß dem Paragraph 497
StPO. vorzugehen haben.