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Entscheidung 10 Os 109/78×

Entscheidung 10 Os 109/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os109/78

Entscheidungsdatum

12.07.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juli 1978 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 171, 173, 174, römisch eins Litera d,, römisch zwei Litera a, (179) StG.

über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichts Leoben vom 29.Mai 1974, GZ. 11 römisch fünf r 588/73-37, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Friedrich, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Kreisgerichts Leoben vom 29.Mai 1974, GZ. 11 römisch fünf r 588/73-37, verletzt insoweit, als damit die dem Franz A mit dem Urteil dieses Gerichts vom 3.Dezember 1973, GZ. 11 römisch fünf r 588/73-31, bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BedVG.

Der bezeichnete Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Umfang aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 3.Dezember 1973, GZ. 11 römisch fünf r 588/73-31, wurde über Franz A wegen des Verbrechens des Diebstahls eine Freiheitsstrafe verhängt, deren Vollziehung gemäß den Paragraph eins und 2 BedVG. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurde; da die Entscheidung am 6.Dezember 1973 in Rechtskraft erwuchs, fiel das Ende der Probezeit auf den 6.Dezember 1976.

Wegen einer noch vor jenem Erkenntnis begangenen Tat wurde Franz A sodann mit Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 17.April 1974, GZ. 9 b römisch fünf r 668/73-24, rechtskräftig des Verbrechens des Betrugs schuldig erkannt, doch wurde gemäß dem Paragraph 265, StPO. (a.F.) von der Verhängung einer (Zusatz-) Strafe Abstand genommen. Aus Anlaß dieser neuerlichen Verurteilung gab die Staatsanwaltschaft Leoben im zuerst angeführten Verfahren die Erklärung ab, 'daß ein Widerrufsantrag nicht gestellt wird (Verlängerung der Probezeit)'. Das Kreisgericht Leoben sah hierauf mit Beschluß vom 29.Mai 1974, GZ. 11 römisch fünf r 588/73-37, von einem Widerruf des bedingten Strafnachlasses ab; zugleich verlängerte es gemäß dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BedVG. die Probezeit auf fünf Jahre, also bis zum 6.Dezember 1978. Auch dieser Beschluß ist (unangefochten) in Rechtskraft erwachsen; er steht jedoch in Ansehung der Probezeitverlängerung mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des - mittlerweile (Artikel römisch elf, Absatz 2, Ziffer 28, StRAnpG.) außer Kraft getretenen - BedVG., die eine Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre vorsah, galt nämlich nur für jene Fälle, in denen der Verurteilte innerhalb der Probezeit aufs neue eine strafbare Handlung beging. Falls dagegen die Taten, die den zwei oder mehreren Strafurteilen zugrundelagen, nach der Zeit ihrer Begehung in einem einheitlichen Verfahren (Paragraph 56, StPO.) hätten abgeurteilt werden können, kam ausschließlich die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2

BedVG. in Betracht, der nach seinem klaren Wortlaut - anders als die nunmehrige Regelung des Paragraph 55, StGB. -

bloß dann, wenn in diesen Straferkenntnissen 'Strafen verhängt' wurden, einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht vorsah und für den Fall des Nichtwiderrufs anordnete, daß für alle unvollstreckten Urteile jene von mehreren Probezeiten gelte, die zuletzt ende; beim Absehen von einer (Zusatz-) Strafe (Paragraph 265, StPO. a.F.; jetzt Paragraph 40, StGB.) konnte folglich nach dieser Bestimmung eine (hier: ex lege -) Verlängerung der Probezeit nicht stattfinden. Demnach war im gegebenen Fall eine Verlängerung der Probezeit überhaupt ausgeschlossen.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin die Gesetzwidrigkeit der den Verurteilten benachteiligenden Probezeitverlängerung festzustellen und diese Anordnung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO. im Beschluß vom 29.Mai 1974 aufzuheben. Im Hinblick darauf, daß die Probezeit mittlerweile bereits am 6. Dezember 1976 abgelaufen ist, wird das Kreisgericht Leoben gemäß dem Paragraph 497

StPO. vorzugehen haben.

Anmerkung

E01436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00109.78.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19780712_OGH0002_0100OS00109_7800000_000