Die Erlassung dieser Strafverfügung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 451 Abs. 2 StPO. hat der Richter des Bezirksgerichtes das Verfahren mit Beschluß einzustellen, wenn er sich überzeugt, daß die Voraussetzungen des § 42 StGB. vorliegen. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine von Amts wegen zu verfolgende, nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohte Tat nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO. hat der Richter des Bezirksgerichtes das Verfahren mit Beschluß einzustellen, wenn er sich überzeugt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB. vorliegen. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine von Amts wegen zu verfolgende, nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohte Tat nicht strafbar, wenn 1. die Schuld des Täters gering ist, 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies 3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Im vorliegenden Fall hat die gemäß § 141 StGB. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bedrohte Tat, die an sich nur auf Zufügung eines geringen Schadens (in der Höhe von 73,40 S) gerichtet war, faktisch (letztlich) keine Folgen nach sich gezogen. Die weggenommenen Waren wurden durch die Beschuldigte nach ihrer Anhaltung bezahlt.Im vorliegenden Fall hat die gemäß Paragraph 141, StGB. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bedrohte Tat, die an sich nur auf Zufügung eines geringen Schadens (in der Höhe von 73,40 S) gerichtet war, faktisch (letztlich) keine Folgen nach sich gezogen. Die weggenommenen Waren wurden durch die Beschuldigte nach ihrer Anhaltung bezahlt.
Die Schuld der nunmehr 69-jährigen Leopoldine A, die bis zur Tat (also nahezu 7 Jahrzehnte hindurch) einen untadeligen Wandel führte und nach ihrer unwiderlegten Verantwortung bei einem monatlichen Rentenbezug von 1.000 S anläßlich der Wegnahme der (den Hauptanteil der entwendeten Sachen ausmachenden) Süßigkeiten von dem Motiv bestimmt war, ihren Enkelkindern am nächsten Tag, dem Muttertag, ihren Dank für (erwartete) Glückwünsche durch ein kleines Geschenk zum Ausdruck zu bringen, ist (nach dem sich auch für die Beantwortung dieser Frage aus den §§ 32Die Schuld der nunmehr 69-jährigen Leopoldine A, die bis zur Tat (also nahezu 7 Jahrzehnte hindurch) einen untadeligen Wandel führte und nach ihrer unwiderlegten Verantwortung bei einem monatlichen Rentenbezug von 1.000 S anläßlich der Wegnahme der (den Hauptanteil der entwendeten Sachen ausmachenden) Süßigkeiten von dem Motiv bestimmt war, ihren Enkelkindern am nächsten Tag, dem Muttertag, ihren Dank für (erwartete) Glückwünsche durch ein kleines Geschenk zum Ausdruck zu bringen, ist (nach dem sich auch für die Beantwortung dieser Frage aus den Paragraphen 32
ff StGB. ergebenden Maßstab) auf Grund der besonderen Lagerung des konkreten Falles durchaus als gering zu werten (vgl. auch ÖJZ-LSK. 1979/307).ff StGB. ergebenden Maßstab) auf Grund der besonderen Lagerung des konkreten Falles durchaus als gering zu werten vergleiche auch ÖJZ-LSK. 1979/307).
Unter den vorangeführten Umständen stehen schließlich spezialpräventive Bedenken der Anwendung des § 42Unter den vorangeführten Umständen stehen schließlich spezialpräventive Bedenken der Anwendung des Paragraph 42
StGB. ebenfalls nicht entgegen. Die angesichts der zunehmenden Häufigkeit von Ladendiebstählen bei solchen Delikten besonders sorgfältig zu prüfenden Belange der Generalprävention können die Anwendung der mehrfach genannten Gesetzesstelle dann nicht hindern, wenn der Schuldgehalt der Tat, ihre Sozialschädlichkeit und ihr Störwert für die Umwelt - wie hier - kraft der besonderen Aspekte des Einzelfalles deutlich unter der Norm liegen (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/346 = EvBl. 1977/102 = RZ. 1976/125), wobei im Rahmen dieser Beurteilung, da Privilegierungen nicht zum Nachteil des Täters ausschlagen dürfen, in Ansehung der als Norm heranzuziehenden Vergleichstaten nicht auf das privilegierte Delikt (vorliegend Entwendung nach § 141 StGB.), sondern auf das allgemeine (also Diebstahl nach § 127 StGB.) abzustellen ist. Zubilligung der Straflosigkeit in einem (jedermann als solcher erkennbaren) Sonderfall - wie dem gegebenen -StGB. ebenfalls nicht entgegen. Die angesichts der zunehmenden Häufigkeit von Ladendiebstählen bei solchen Delikten besonders sorgfältig zu prüfenden Belange der Generalprävention können die Anwendung der mehrfach genannten Gesetzesstelle dann nicht hindern, wenn der Schuldgehalt der Tat, ihre Sozialschädlichkeit und ihr Störwert für die Umwelt - wie hier - kraft der besonderen Aspekte des Einzelfalles deutlich unter der Norm liegen vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/346 = EvBl. 1977/102 = RZ. 1976/125), wobei im Rahmen dieser Beurteilung, da Privilegierungen nicht zum Nachteil des Täters ausschlagen dürfen, in Ansehung der als Norm heranzuziehenden Vergleichstaten nicht auf das privilegierte Delikt (vorliegend Entwendung nach Paragraph 141, StGB.), sondern auf das allgemeine (also Diebstahl nach Paragraph 127, StGB.) abzustellen ist. Zubilligung der Straflosigkeit in einem (jedermann als solcher erkennbaren) Sonderfall - wie dem gegebenen -
tut dem Erfordernis der Anwendung des Strafrechts zur Abhaltung anderer potentieller Täter von gleichgelagerten strafbaren Handlungen keinen Abbruch (und zwar ganz unabhängig von der seitens der Generalprokuratur in diesem Zusammenhang abschließend angestellten Überlegung, ob und inwieweit 'einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 S, insgesamt somit von 400 S, (überhaupt) besonders abhaltende Kraft zugebilligt werden könnte'). Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, ohne daß noch auf die dort im Zuge der Erörterung der Tatfolgen (unter Hinweis auf SSt. 46/9) angeschnittene Frage, ob das Vorgehen der Leopoldine A nicht (zumindestens teilweise) bloß als Deliktsversuch anzusehen sei, eingegangen zu werden brauchte, i.S. des letzten Satzes des § 292 StPO.tut dem Erfordernis der Anwendung des Strafrechts zur Abhaltung anderer potentieller Täter von gleichgelagerten strafbaren Handlungen keinen Abbruch (und zwar ganz unabhängig von der seitens der Generalprokuratur in diesem Zusammenhang abschließend angestellten Überlegung, ob und inwieweit 'einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 S, insgesamt somit von 400 S, (überhaupt) besonders abhaltende Kraft zugebilligt werden könnte'). Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, ohne daß noch auf die dort im Zuge der Erörterung der Tatfolgen (unter Hinweis auf SSt. 46/9) angeschnittene Frage, ob das Vorgehen der Leopoldine A nicht (zumindestens teilweise) bloß als Deliktsversuch anzusehen sei, eingegangen zu werden brauchte, i.S. des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO.
spruchgemäß zu erkennen.