Bei Prüfung der sohin entscheidenden Frage, ob sich das angefochtene Urteil auch auf Sachverhalte erstreckt, die bereits von der Verurteilung im Verfahren 13 E Vr 947/80Bei Prüfung der sohin entscheidenden Frage, ob sich das angefochtene Urteil auch auf Sachverhalte erstreckt, die bereits von der Verurteilung im Verfahren 13 E römisch fünf r 947/80
des Landesgerichtes für Strafsachen Graz umfaßt worden sind, und demnach in diesem Umfang res judicata vorliegt, ist vorerst festzuhalten, daß sich die damalige Verurteilung auf Erwerb und Besitz von zehn Gramm Heroin bezogen hat, wovon aber ungefähr fünf Gramm Heroin beschlagnahmt worden sind (S 68, 69 d A 13 E Vr 947/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), auf welch letztere sich das im angefochtenen Urteil unbekämpft angenommene Inverkehrsetzen von Heroin durch den Beschwerdeführer demnach nicht bezogen haben kann.des Landesgerichtes für Strafsachen Graz umfaßt worden sind, und demnach in diesem Umfang res judicata vorliegt, ist vorerst festzuhalten, daß sich die damalige Verurteilung auf Erwerb und Besitz von zehn Gramm Heroin bezogen hat, wovon aber ungefähr fünf Gramm Heroin beschlagnahmt worden sind (S 68, 69 d A 13 E römisch fünf r 947/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), auf welch letztere sich das im angefochtenen Urteil unbekämpft angenommene Inverkehrsetzen von Heroin durch den Beschwerdeführer demnach nicht bezogen haben kann.
Ferner ergibt sich aus der Aktenlage, daß die im Verfahren 13 E Vr 947/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgeurteilte überlassung von Heroin am 21. März 1980 an Kurt Q sowie an Harald K in der vorliegenden Strafsache Gegenstand einer Verfahrenseinstellung gewesen ist (Band I, ON 1, Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 1981 und konforme Beschlußfassung vom 24. Juli 1981, sowie Band II, ON 20, S 167 j verso) und diese Vorgänge daher von der neuen Anklage wie vom angefochtenen Urteil ebenfalls nicht erfaßt worden sind.Ferner ergibt sich aus der Aktenlage, daß die im Verfahren 13 E römisch fünf r 947/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abgeurteilte überlassung von Heroin am 21. März 1980 an Kurt Q sowie an Harald K in der vorliegenden Strafsache Gegenstand einer Verfahrenseinstellung gewesen ist (Band römisch eins, ON 1, Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 1981 und konforme Beschlußfassung vom 24. Juli 1981, sowie Band römisch zwei, ON 20, S 167 j verso) und diese Vorgänge daher von der neuen Anklage wie vom angefochtenen Urteil ebenfalls nicht erfaßt worden sind.
Hingegen ist eine Abgrenzung der laut dieser Entscheidung in den Zeiträumen vom 1. März 1980 bis zum 21. März 1980 (Punkt 1./ des Urteils) und 'März 1980' (ein Teil der Punkte 2./ und 7./ des Urteils) bzw 'Frühjahr 1980' (ein Teil des Punktes 8./ und der Punkt 9./ des Urteils) in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen von den durch den Punkt a) des Urteils im Verfahren 13 E Vr 947/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erfaßten, nicht näher bekannten Mengen Heroin - die der Angeklagte im März 1980Hingegen ist eine Abgrenzung der laut dieser Entscheidung in den Zeiträumen vom 1. März 1980 bis zum 21. März 1980 (Punkt 1./ des Urteils) und 'März 1980' (ein Teil der Punkte 2./ und 7./ des Urteils) bzw 'Frühjahr 1980' (ein Teil des Punktes 8./ und der Punkt 9./ des Urteils) in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen von den durch den Punkt a) des Urteils im Verfahren 13 E römisch fünf r 947/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erfaßten, nicht näher bekannten Mengen Heroin - die der Angeklagte im März 1980
an mehrere Unbekannte überlassen hat und welche mit insgesamt ungefähr fünf Gramm des Suchtgiftes zu veranschlagen sind, da von den zur Verfügung gestandenen zehn Gramm Heroin, wie schon erwähnt, ungefähr fünf Gramm behördlich sichergestellt worden sind - nicht möglich. Denn der Urteilssatz weist im Punkt 1.) keine vom vorher ergangenen Urteil abweichende Individualisierung des Vorganges auf und in den Punkten 2.), 7.), 8.) und 9.) werden zwar die Suchtgiftabnehmer namentlich bezeichnet, doch wird dadurch deren Identität mit den im Verfahren 13 E Vr 947/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz unbekannt gebliebenen Personen nicht ausgeschlossen.an mehrere Unbekannte überlassen hat und welche mit insgesamt ungefähr fünf Gramm des Suchtgiftes zu veranschlagen sind, da von den zur Verfügung gestandenen zehn Gramm Heroin, wie schon erwähnt, ungefähr fünf Gramm behördlich sichergestellt worden sind - nicht möglich. Denn der Urteilssatz weist im Punkt 1.) keine vom vorher ergangenen Urteil abweichende Individualisierung des Vorganges auf und in den Punkten 2.), 7.), 8.) und 9.) werden zwar die Suchtgiftabnehmer namentlich bezeichnet, doch wird dadurch deren Identität mit den im Verfahren 13 E römisch fünf r 947/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz unbekannt gebliebenen Personen nicht ausgeschlossen.
Da bei dieser Sachlage ein Vergleich der beiden Urteile zeigt, daß die vorangeführten, dem Angeklagten im angefochtenen Urteil als Ausführungshandlungen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zur Last fallenden Verhaltensweisen bereits in der im früheren Verfahren ergangenen Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. August 1980, GZ 13 E Vr 947/80-22, als Tathandlungen des Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z 1 SuchtgiftG aF erfaßt sein können, sich also das Gegenteil nicht mehr feststellen läßt, muß davon ausgegangen werden, daß in diesem Umfang eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Staatsanwalt wegen Verbrauchs des Klagerechtes ausgeschlossen ist (siehe hiezu Mayerhofer/Rieder, StPO, E Nr 43 zu § 260).Da bei dieser Sachlage ein Vergleich der beiden Urteile zeigt, daß die vorangeführten, dem Angeklagten im angefochtenen Urteil als Ausführungshandlungen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zur Last fallenden Verhaltensweisen bereits in der im früheren Verfahren ergangenen Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. August 1980, GZ 13 E römisch fünf r 947/80-22, als Tathandlungen des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG aF erfaßt sein können, sich also das Gegenteil nicht mehr feststellen läßt, muß davon ausgegangen werden, daß in diesem Umfang eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Staatsanwalt wegen Verbrauchs des Klagerechtes ausgeschlossen ist (siehe hiezu Mayerhofer/Rieder, StPO, E Nr 43 zu Paragraph 260,).
Das Verfolgungshindernis betrifft demnach das im März 1980 (genau: vom 1. bis 21. März 1980) geschehene Inverkehrsetzen von Heroin, sodaß das Urteil in Ansehung der für diesen Tatzeitraum (auch in der Umschreibung: Frühjahr 1980) angenommenen Tathandlungen mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben war. Außer in den bezeichneten Abschnitten des Schuldspruchs war dabei das Urteil auch im gesamten Strafausspruch einschließlich des darauf beruhenden (übrigens mehrfach verfehlten) Ausspruchs gemäß § 38 StGB aufzuheben und mit Neubemessung der Strafen vorzugehen sowie der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Bei der Strafneubemessung waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und deren Fortsetzung durch längere Zeit sowie die mehreren Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, der äußerst rasche Rückfall und der Umstand, daß es sich bei Heroin um ein besonders gefährliches Suchtgift handelt (9 Os 129/79-26, S 36, ua); mildernd war hingegen das umfassende (zur Wahrheitsfindung beitragende) Geständnis.Das Verfolgungshindernis betrifft demnach das im März 1980 (genau: vom 1. bis 21. März 1980) geschehene Inverkehrsetzen von Heroin, sodaß das Urteil in Ansehung der für diesen Tatzeitraum (auch in der Umschreibung: Frühjahr 1980) angenommenen Tathandlungen mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben war. Außer in den bezeichneten Abschnitten des Schuldspruchs war dabei das Urteil auch im gesamten Strafausspruch einschließlich des darauf beruhenden (übrigens mehrfach verfehlten) Ausspruchs gemäß Paragraph 38, StGB aufzuheben und mit Neubemessung der Strafen vorzugehen sowie der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Bei der Strafneubemessung waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und deren Fortsetzung durch längere Zeit sowie die mehreren Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, der äußerst rasche Rückfall und der Umstand, daß es sich bei Heroin um ein besonders gefährliches Suchtgift handelt (9 Os 129/79-26, S 36, ua); mildernd war hingegen das umfassende (zur Wahrheitsfindung beitragende) Geständnis.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtet der Oberste Gerichtshof nach Lage des Falles (§ 32 StGB) eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwanzig Monaten schuldund tätergerecht, daneben aber im Hinblick auf den nicht unbeträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten des Angeklagten auch die Verhängung einer - an sich nur fakultativ angedrohten - Geldstrafe als geboten. Da vorliegend schon wegen des Verbotes einer reformatio in pejus sowie einer vom verbliebenen Schuldspruch erfaßten geringeren Suchtgiftmenge die Verhängung einer den Rahmen des § 12 Abs. 1 letzter Satz SuchtgiftG in Höhe von 225.000 S übersteigenden Geldstrafe ebensowenig in Betracht kam wie eine (sonstige) Orientierung am erzielten Nutzen, hatte die Ausmessung der Geldstrafe unabhängig davon nach allgemeinen Strafzumessungsregeln zu erfolgen (vgl Mayerhofer-Rieder, Nebengesetze, Nr 38 ff zu § 6 SuchtgiftG aF) und erschien dem Obersten Gerichtshof eine Geldstrafe in Höhe von 60.000 S sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten angepaßt.Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtet der Oberste Gerichtshof nach Lage des Falles (Paragraph 32, StGB) eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwanzig Monaten schuldund tätergerecht, daneben aber im Hinblick auf den nicht unbeträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten des Angeklagten auch die Verhängung einer - an sich nur fakultativ angedrohten - Geldstrafe als geboten. Da vorliegend schon wegen des Verbotes einer reformatio in pejus sowie einer vom verbliebenen Schuldspruch erfaßten geringeren Suchtgiftmenge die Verhängung einer den Rahmen des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz SuchtgiftG in Höhe von 225.000 S übersteigenden Geldstrafe ebensowenig in Betracht kam wie eine (sonstige) Orientierung am erzielten Nutzen, hatte die Ausmessung der Geldstrafe unabhängig davon nach allgemeinen Strafzumessungsregeln zu erfolgen vergleiche Mayerhofer-Rieder, Nebengesetze, Nr 38 ff zu Paragraph 6, SuchtgiftG aF) und erschien dem Obersten Gerichtshof eine Geldstrafe in Höhe von 60.000 S sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten angepaßt.
Die Anrechnung der Vorhaft gemäß § 38 Abs. 1 StGB hatte sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf sämtliche Strafen zu erstrecken. Damit ist gleichzeitig eine weitere Nichtigkeit (Z 11) beseitigt, die dem Ersturteil infolge der Beschränkung der Vorhaftanrechnung auf die Freiheitsstrafe anhaftet, sowie der in bezug auf das Ende der Vorhaft durch Anführung der Jahreszahl 1991 offenkundig unterlaufene Schreibfehler behoben.Die Anrechnung der Vorhaft gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB hatte sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf sämtliche Strafen zu erstrecken. Damit ist gleichzeitig eine weitere Nichtigkeit (Ziffer 11,) beseitigt, die dem Ersturteil infolge der Beschränkung der Vorhaftanrechnung auf die Freiheitsstrafe anhaftet, sowie der in bezug auf das Ende der Vorhaft durch Anführung der Jahreszahl 1991 offenkundig unterlaufene Schreibfehler behoben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die ergangene Entscheidung zu verweisen.