Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Auszugehen ist davon, daß die Bestimmung des § 94 Abs. 1 StGB. nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung (vgl. ZVR. 1976/160; ZVR. 1976/306; LSK. 1978/185) den Verursacher einer Verletzung verpflichtet, dem Verletzten, dessen Hilfebedürftigkeit er erkennt oder doch für möglich hält und sich damit abfindet, grundsätzlich selbst die notwendige Hilfe zu leisten; er darf insbesondere unter der Annahme, daß von anderen Personen eine Hilfeleistung zu erwarten sei, nicht selbst untätig bleiben und wird seiner Hilfeleistungspflicht solang nicht entbunden, als der Verletzte nicht sachkundige Hilfe von anderer Seite tatsächlich erhalten hat.Auszugehen ist davon, daß die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, StGB. nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung vergleiche ZVR. 1976/160; ZVR. 1976/306; LSK. 1978/185) den Verursacher einer Verletzung verpflichtet, dem Verletzten, dessen Hilfebedürftigkeit er erkennt oder doch für möglich hält und sich damit abfindet, grundsätzlich selbst die notwendige Hilfe zu leisten; er darf insbesondere unter der Annahme, daß von anderen Personen eine Hilfeleistung zu erwarten sei, nicht selbst untätig bleiben und wird seiner Hilfeleistungspflicht solang nicht entbunden, als der Verletzte nicht sachkundige Hilfe von anderer Seite tatsächlich erhalten hat.
So gesehen kommt es im gegenständlichen Fall einerseits darauf an, ob der Verletzte objektiv hilfebedürftig war, d. h. ob bei ihm noch weitere Vorkehrungen zur Abwendung eines weiteren Schadens für Leib und Leben oder auch nur zur Erleichterung seiner Lage und zur Linderung von Schmerzen (vgl. abermals ZVR. 1976/160 und 306) erforderlich waren, oder ob es, wie das Erstgericht vermeint, derartiger Vorkehrungen, insbesondere einer ärztlichen Versorgung des Verletzten nach Art und Umfang seiner Verletzungen, nicht mehr bedurfte, weil die am Tatort bereits - u.a. auch von den Angeklagten - tatsächlich geleistete Hilfe nach Lage des Falles ausreichend war. Ohne Bedeutung ist hiebei, ob die Angeklagten eine entsprechende weitere Hilfeleistung seitens der Freunde des Verletzten mit Grund erwarten konnten. In subjektiver Hinsicht ist andererseits entscheidend, ob die Angeklagten - zumindest dolo eventuali - wußten, daß der Zeuge L***** zufolge der von ihnen verursachten Verletzungen im dargelegten Sinn hilfebedürftig war.So gesehen kommt es im gegenständlichen Fall einerseits darauf an, ob der Verletzte objektiv hilfebedürftig war, d. h. ob bei ihm noch weitere Vorkehrungen zur Abwendung eines weiteren Schadens für Leib und Leben oder auch nur zur Erleichterung seiner Lage und zur Linderung von Schmerzen vergleiche abermals ZVR. 1976/160 und 306) erforderlich waren, oder ob es, wie das Erstgericht vermeint, derartiger Vorkehrungen, insbesondere einer ärztlichen Versorgung des Verletzten nach Art und Umfang seiner Verletzungen, nicht mehr bedurfte, weil die am Tatort bereits - u.a. auch von den Angeklagten - tatsächlich geleistete Hilfe nach Lage des Falles ausreichend war. Ohne Bedeutung ist hiebei, ob die Angeklagten eine entsprechende weitere Hilfeleistung seitens der Freunde des Verletzten mit Grund erwarten konnten. In subjektiver Hinsicht ist andererseits entscheidend, ob die Angeklagten - zumindest dolo eventuali - wußten, daß der Zeuge L***** zufolge der von ihnen verursachten Verletzungen im dargelegten Sinn hilfebedürftig war.
Mit Recht rügt die Anklagebehörde, daß sich das Erstgericht vorliegend nicht mit allen im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Tatumständen auseinandergesetzt hat. Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen verlor Michael L*****, als er nach seiner Mißhandlung durch die beiden Angeklagten kurze Zeit auf dem Boden liegen blieb, das Bewußtsein (S. 20, 25, 27, 45, 95 und 97). In weiterer Folge war er bis zu seiner Einlieferung in ein Krankenhaus nicht ansprechbar und benommen und mußte deshalb von Pe***** und La***** gestützt bzw. geschleppt werden (S. 26, 27, 64, 94, 96 und 97). Mit Stillschweigen überging das Erstgericht ferner jene Verfahrensergebnisse, denen zufolge - im Widerspruch zur Darstellung der Angeklagten - beim Verletzten nicht nur Nasenbluten und ein geschwollenes Auge, sondern auch vielfache Hämatome und Platzwunden im Gesicht bzw. eine blutende Wunde oberhalb des linken Auges sichtbar waren (S. 20, 27, 31 und 33); diese machten ein Eingreifen der Rettung sowie eine Einlieferung des Verletzten in das Allgemeine Krankenhaus und (zumindest) eine - wenn auch nur ambulante - spitalsärztliche Wundversorgung erforderlich. Unerwähnt blieb schließlich, daß nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen bei Michael L*****, wenngleich das Vorliegen einer Gehirnerschütterung nicht mehr objektivierbar war, eine Prellung des Schädels, der rechten Gesichtshälfte und der rechten Jochbeingegend bestand (vgl. S. 67), die eine Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hatte.Mit Recht rügt die Anklagebehörde, daß sich das Erstgericht vorliegend nicht mit allen im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Tatumständen auseinandergesetzt hat. Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen verlor Michael L*****, als er nach seiner Mißhandlung durch die beiden Angeklagten kurze Zeit auf dem Boden liegen blieb, das Bewußtsein (S. 20, 25, 27, 45, 95 und 97). In weiterer Folge war er bis zu seiner Einlieferung in ein Krankenhaus nicht ansprechbar und benommen und mußte deshalb von Pe***** und La***** gestützt bzw. geschleppt werden (S. 26, 27, 64, 94, 96 und 97). Mit Stillschweigen überging das Erstgericht ferner jene Verfahrensergebnisse, denen zufolge - im Widerspruch zur Darstellung der Angeklagten - beim Verletzten nicht nur Nasenbluten und ein geschwollenes Auge, sondern auch vielfache Hämatome und Platzwunden im Gesicht bzw. eine blutende Wunde oberhalb des linken Auges sichtbar waren (S. 20, 27, 31 und 33); diese machten ein Eingreifen der Rettung sowie eine Einlieferung des Verletzten in das Allgemeine Krankenhaus und (zumindest) eine - wenn auch nur ambulante - spitalsärztliche Wundversorgung erforderlich. Unerwähnt blieb schließlich, daß nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen bei Michael L*****, wenngleich das Vorliegen einer Gehirnerschütterung nicht mehr objektivierbar war, eine Prellung des Schädels, der rechten Gesichtshälfte und der rechten Jochbeingegend bestand vergleiche S. 67), die eine Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folge hatte.
All diese im angefochtenen Urteil ungewürdigt gebliebenen Umstände weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, daß die erlittenen, schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach keineswegs unerheblichen Verletzungen den Zeugen L***** hilfebedürftig machten und eine sachkundige ärztliche Versorgung derselben dringend und unabweislich erforderten. Sie sind aber auch entscheidungswesentlich für die Beurteilung der vom Erstgericht mit unzureichender Begründung verneinten Frage, ob die Angeklagten auf Grund der von ihnen wahrgenommenen Verletzungsfolgen die Hilfebedürftigkeit des Zeugen L***** erkannt und es folglich - zumindest bedingt - vorsätzlich unterlassen haben, zweckentsprechende und sachkundige Hilfe herbeizuholen. Die Nichterörterung der angeführten Beweisergebnisse stellt demnach einen Begründungsmangel dar, der das angefochtene Urteil im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. nichtig macht.All diese im angefochtenen Urteil ungewürdigt gebliebenen Umstände weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, daß die erlittenen, schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach keineswegs unerheblichen Verletzungen den Zeugen L***** hilfebedürftig machten und eine sachkundige ärztliche Versorgung derselben dringend und unabweislich erforderten. Sie sind aber auch entscheidungswesentlich für die Beurteilung der vom Erstgericht mit unzureichender Begründung verneinten Frage, ob die Angeklagten auf Grund der von ihnen wahrgenommenen Verletzungsfolgen die Hilfebedürftigkeit des Zeugen L***** erkannt und es folglich - zumindest bedingt - vorsätzlich unterlassen haben, zweckentsprechende und sachkundige Hilfe herbeizuholen. Die Nichterörterung der angeführten Beweisergebnisse stellt demnach einen Begründungsmangel dar, der das angefochtene Urteil im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. nichtig macht.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war demnach Folge zu geben.
Die Aufhebung des Freispruchs hatte auch jene der Strafaussprüche zur Folge, weshalb die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen war.