Letzteres steht in seinen Aussprüchen nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. und nach § 38 StGB. mit dem Gesetz nicht im Einklang. Hinsichtlich einer (Teil-) Menge von acht Gramm nicht ergriffenen Heroins im Wert von 20.000 S, die der Angeklagte gemeinsam mit dem unter dem AZ. 6 c Vr 4057/80 desselben Gerichtes bereits rechtskräftig abgeurteilten Walter B verkauft hat (Punkt I. B. 3. des Urteilssatzes), war nämlich schon in jenem Verfahren der zuletzt Genannte nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 % des (dort mit 2.600 S pro Gramm angenommenen) Wertes der betreffenden Suchtgiftmenge - also vonLetzteres steht in seinen Aussprüchen nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. und nach Paragraph 38, StGB. mit dem Gesetz nicht im Einklang. Hinsichtlich einer (Teil-) Menge von acht Gramm nicht ergriffenen Heroins im Wert von 20.000 S, die der Angeklagte gemeinsam mit dem unter dem AZ. 6 c römisch fünf r 4057/80 desselben Gerichtes bereits rechtskräftig abgeurteilten Walter B verkauft hat (Punkt römisch eins. B. 3. des Urteilssatzes), war nämlich schon in jenem Verfahren der zuletzt Genannte nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 % des (dort mit 2.600 S pro Gramm angenommenen) Wertes der betreffenden Suchtgiftmenge - also von
20.800 S, das sind 8.320 S - verurteilt worden. Durch die nunmehrige Verurteilung des Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe in der vollen Höhe (auch) des Wertes dieser acht Gramm Heroin wurde demnach der durch § 12 Abs 4 SuchtgiftG. für alle Beteiligten (§ 12 StGB.) an derselben Tat (§ 12 Abs 1 SuchtgiftG.) mit der einfachen Höhe des Wertes des tatgegenständlichen (nicht ergriffenen) Suchtgifts (oder dessen Erlöses) nach oben hin limitierte Strafrahmen (vgl. SSt 46/28 u.a.) überschritten (§ 281 Abs 1 Z. 11 StPO.).20.800 S, das sind 8.320 S - verurteilt worden. Durch die nunmehrige Verurteilung des Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe in der vollen Höhe (auch) des Wertes dieser acht Gramm Heroin wurde demnach der durch Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. für alle Beteiligten (Paragraph 12, StGB.) an derselben Tat (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.) mit der einfachen Höhe des Wertes des tatgegenständlichen (nicht ergriffenen) Suchtgifts (oder dessen Erlöses) nach oben hin limitierte Strafrahmen vergleiche SSt 46/28 u.a.) überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.).
Außerdem wurde dem Angeklagten entgegen § 38 (Abs 1 Z. 1) StGB. (vgl. RZ. 1981/45 = verstärkter Senat u.a.) - und damit abermals nach der zuletzt angeführten Verfahrensbestimmung Nichtigkeit bewirkend - die Vorhaft bloß auf die Freiheitsstrafe (§ 12 Abs 1 SuchtgiftG.) und nicht auch auf die in Rede stehende Geldstrafe (§ 12 Abs 4 SuchtgiftG.) angerechnet.Außerdem wurde dem Angeklagten entgegen Paragraph 38, (Absatz eins, Ziffer eins,) StGB. vergleiche RZ. 1981/45 = verstärkter Senat u.a.) - und damit abermals nach der zuletzt angeführten Verfahrensbestimmung Nichtigkeit bewirkend - die Vorhaft bloß auf die Freiheitsstrafe (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.) und nicht auch auf die in Rede stehende Geldstrafe (Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG.) angerechnet.
Beide Urteilsnichtigkeiten können, obwohl der Anklagte (immerhin) die erörterte Strafrahmen-Überschreitung (unzutreffend) als Berufungsgrund geltend gemacht hat, im ordentlichen Rechtsmittelverfahrens nicht mehr aufgegriffen werden, weil er die ursprünglich gleichfalls angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat.
In Stattgebung der (dementsprechend) von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die den Angeklagten benachteiligenden Gesetzesverletzungen festzustellen und wie im Spruch zu beheben.
Bei der durch die Urteilsaufhebung in dem auf § 12 Abs 4 SuchtgiftG. beruhenden Strafausspruch erforderlich gewordenen Neubemessung der (Verfallsersatz-) Geldstrafe erschien die Aufteilung des auf das Suchtgift laut Punkt I. B. 3. des Urteilssatzes entfallenden Wertes von 20.000 S zwischen B und dem Angeklagten nach dem im Vorverfahren (6 c Vr 4057/80) angenommenen, schuldadäquaten Verhältnis von 40 zu 60 zum Nachteil des letzteren als angemessen, zumal der Angeklagte in der Berufung dagegen keinen Einwand erhoben hat; demnach war der in Rede stehende Teil der Geldstrafe mit dem - sich aus dem Abzug des über B verhängten Anteils in der Höhe von 8.320 S von (dem vorerwähnten Gesamtwert der acht Gramm Heroin in der Höhe von) 20.000 S ergebenden, 60 % hievon (infolge der etwas unterschiedlichen Bewertung des Suchtgifts in den beiden Verfahren) ohnedies nicht ganz erreichenden - Betrag von 11.680 S festzusetzen;Bei der durch die Urteilsaufhebung in dem auf Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. beruhenden Strafausspruch erforderlich gewordenen Neubemessung der (Verfallsersatz-) Geldstrafe erschien die Aufteilung des auf das Suchtgift laut Punkt römisch eins. B. 3. des Urteilssatzes entfallenden Wertes von 20.000 S zwischen B und dem Angeklagten nach dem im Vorverfahren (6 c römisch fünf r 4057/80) angenommenen, schuldadäquaten Verhältnis von 40 zu 60 zum Nachteil des letzteren als angemessen, zumal der Angeklagte in der Berufung dagegen keinen Einwand erhoben hat; demnach war der in Rede stehende Teil der Geldstrafe mit dem - sich aus dem Abzug des über B verhängten Anteils in der Höhe von 8.320 S von (dem vorerwähnten Gesamtwert der acht Gramm Heroin in der Höhe von) 20.000 S ergebenden, 60 % hievon (infolge der etwas unterschiedlichen Bewertung des Suchtgifts in den beiden Verfahren) ohnedies nicht ganz erreichenden - Betrag von 11.680 S festzusetzen;
daraus resultiert eine Gesamthöhe der (Verfallsersatz-) Geldstrafe von 69.180 S (anstatt 77.500 S).
Darüber hinaus hat der Angeklagte mit seiner Berufung - der Sache nach abermals unter (nicht mehr zulässiger) Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 11Darüber hinaus hat der Angeklagte mit seiner Berufung - der Sache nach abermals unter (nicht mehr zulässiger) Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11
StPO. - eine Herabsetzung der Geldstrafe um weitere 40.000 S mit der Begründung begehrt, daß er wegen des Verkaufs der betreffenden, gleichfalls nicht ergriffenen sechzehn Gramm Heroin nicht verurteilt worden sei. Eine Bemessung der Geldstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. in einer auch um d esen Betrag reduzierten Höhe (von 29.180 S) kam jedoch nicht in Betracht, weil der Angeklagte jene (Teil-) Menge Heroin jedenfalls eingeführt (Punkt I. A. 1. des Urteilssatzes) und außerdem nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen (S. 262 f.) tatsächlich doch (allein) verkauft hat, mag ihm der Verkauf auch nicht im Urteilstenor (als insoweit - bloß - zusätzliche Begehung des Delikts neben der Einfuhr) gesondert angelastet worden sein; demgemäß hat die Generalprokuratur dazu die Feststellung einer Gesetzesverletzung nicht beantragt.StPO. - eine Herabsetzung der Geldstrafe um weitere 40.000 S mit der Begründung begehrt, daß er wegen des Verkaufs der betreffenden, gleichfalls nicht ergriffenen sechzehn Gramm Heroin nicht verurteilt worden sei. Eine Bemessung der Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. in einer auch um d esen Betrag reduzierten Höhe (von 29.180 S) kam jedoch nicht in Betracht, weil der Angeklagte jene (Teil-) Menge Heroin jedenfalls eingeführt (Punkt römisch eins. A. 1. des Urteilssatzes) und außerdem nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen (S. 262 f.) tatsächlich doch (allein) verkauft hat, mag ihm der Verkauf auch nicht im Urteilstenor (als insoweit - bloß - zusätzliche Begehung des Delikts neben der Einfuhr) gesondert angelastet worden sein; demgemäß hat die Generalprokuratur dazu die Feststellung einer Gesetzesverletzung nicht beantragt.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.