Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Os 112/78×

Entscheidung 10 Os 112/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os112/78

Entscheidungsdatum

12.07.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 3. März 1978, GZ. 5 e römisch fünf r 4968/77-51, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zugeleitet.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Mai 1949 geborene Stukkateur Hans A des Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129

Ziffer 2, StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, zog die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nach Zustellung der Urteilsausfertigung jedoch durch seinen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO.

bestellten Verteidiger ausdrücklich zurück und führte lediglich die Berufung gegen den Strafausspruch aus (Seite 218). Trotzdem legte das Erstgericht mit Vorlagebericht vom 16. Juni 1978 die Akten zur Entscheidung über 'die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung' dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise war verfehlt, weil im Zeitpunkt der Vorlage der Akten die vom Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde bereits ausdrücklich zurückgezogen war und der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über eine Berufung im schöffen- und geschwornengerichtlichen Verfahren nur dann berufen ist, wenn in diesem Zeitpunkt auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist. Die Akten wären daher richtigerweise dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten vorzulegen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

Anmerkung

E01367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00112.78.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19780712_OGH0002_0100OS00112_7800000_000