Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu. Nach § 270 Abs. 2 Z 5 StPO muß in den Entscheidungsgründen (zwar in gedrängter Darstellung, aber) mit voller Bestimmtheit angegeben werden, aus welchen Gründen der Gerichtshof die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat; damit soll gewährleistet werden, daß die betreffenden Erwägungen - insbesondere im Rechtsmittelverfahren - einer überprüfung zugänglich sind. Die bloß ganz allgemeine Wendung, das Gericht habe eine Tatsache 'auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens' als erwiesen angenommen, entspricht (aus dieser Sicht) dem relevierten Bestimmtheitserfordernis (in der Regel) nicht (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, E Nr 160 zu § 281 Z 5). Dementsprechend bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht, daß dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Erstgericht zur überzeugung gelangte, er habe jenen PKW, in dessen Zusatz-Gastank das Suchtgift versteckt wurde, entgegen seiner Verantwortung nicht um 6.000 S gekauft, sondern trotz eines Wertes von nur 2.000 S um 5.000 S ausgeliehen. Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft deshalb, weil das Schöffengericht auch aus eben dieser Feststellung die Annahme seines tatbestandsmäßigen Vorsatzes ableitete und nicht ausgeschlossen werden kann, daß gerade sie dafür ausschlaggebend war, eine im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO 'entscheidende Tatsache', sodaß er die Nichtigkeit des Urteils zur Folge hat.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu. Nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO muß in den Entscheidungsgründen (zwar in gedrängter Darstellung, aber) mit voller Bestimmtheit angegeben werden, aus welchen Gründen der Gerichtshof die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat; damit soll gewährleistet werden, daß die betreffenden Erwägungen - insbesondere im Rechtsmittelverfahren - einer überprüfung zugänglich sind. Die bloß ganz allgemeine Wendung, das Gericht habe eine Tatsache 'auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens' als erwiesen angenommen, entspricht (aus dieser Sicht) dem relevierten Bestimmtheitserfordernis (in der Regel) nicht vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO, E Nr 160 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Dementsprechend bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht, daß dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Erstgericht zur überzeugung gelangte, er habe jenen PKW, in dessen Zusatz-Gastank das Suchtgift versteckt wurde, entgegen seiner Verantwortung nicht um 6.000 S gekauft, sondern trotz eines Wertes von nur 2.000 S um 5.000 S ausgeliehen. Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft deshalb, weil das Schöffengericht auch aus eben dieser Feststellung die Annahme seines tatbestandsmäßigen Vorsatzes ableitete und nicht ausgeschlossen werden kann, daß gerade sie dafür ausschlaggebend war, eine im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO 'entscheidende Tatsache', sodaß er die Nichtigkeit des Urteils zur Folge hat.
Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO). Im zweiten Rechtsgang wird dem Angeklagten bei einem neuerlichen Schuldspruch auch jene Strafhaft, die er (wegen derselben Tat) ab dem 30. Oktober 1981 in Italien verbüßt hat (vgl S 65, 69 b verso, 81 und 91 sowie das als Beilage zu ON 21 erliegende Dekret vom 31. Dezember 1981) anzurechnen (§ 66 StGB) und außerdem zu beachten sein, daß die unmittelbare Anrechnung einer im Ausland erlittenen Vorhaft nach § 38 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn letztere nicht schon in einem ausländischen Strafurteil angerechnet worden (und dementsprechend nicht auch insoweit § 66 StGB anzuwenden) ist.Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO). Im zweiten Rechtsgang wird dem Angeklagten bei einem neuerlichen Schuldspruch auch jene Strafhaft, die er (wegen derselben Tat) ab dem 30. Oktober 1981 in Italien verbüßt hat vergleiche S 65, 69 b verso, 81 und 91 sowie das als Beilage zu ON 21 erliegende Dekret vom 31. Dezember 1981) anzurechnen (Paragraph 66, StGB) und außerdem zu beachten sein, daß die unmittelbare Anrechnung einer im Ausland erlittenen Vorhaft nach Paragraph 38, StGB nur dann in Betracht kommt, wenn letztere nicht schon in einem ausländischen Strafurteil angerechnet worden (und dementsprechend nicht auch insoweit Paragraph 66, StGB anzuwenden) ist.