Der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Mit Bezug auf den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit b) läßt die Beschwerde insofern eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, als sie auf der Annahme beruht, das Schöffengericht habe auf Grund seiner (als irrig bekämpften) Rechtsansicht dahin, daß der Angeklagte jedenfalls die Grenzen einer notwendigen Verteidigung überschritten hätte, die Frage offen gelassen, ob er sich überhaupt im Sinn seiner Verantwortung wirklich oder vermeintlich in einer Notwehrsituation befunden habe; denn dazu hat das Erstgericht, wie schon eingangs erwähnt, unmißverständlich der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe einen Angriff U*** befürchtet, den Glauben versagt und auch in objektiver Hinsicht die Überzeugung gewonnen, daß der Genannte nichts Derartiges vorhatte (US 4). Soweit er gegen den (nach dem Gesagten bloß hypothetischen) Vorwurf einer Notwehr-Überschreitung remonstriert, geht demnach der Angeklagte nicht von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, wonach eine tatsächliche oder vermeintliche Notwehrsituation für ihn gar nicht vorlag.Mit Bezug auf den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera b,) läßt die Beschwerde insofern eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, als sie auf der Annahme beruht, das Schöffengericht habe auf Grund seiner (als irrig bekämpften) Rechtsansicht dahin, daß der Angeklagte jedenfalls die Grenzen einer notwendigen Verteidigung überschritten hätte, die Frage offen gelassen, ob er sich überhaupt im Sinn seiner Verantwortung wirklich oder vermeintlich in einer Notwehrsituation befunden habe; denn dazu hat das Erstgericht, wie schon eingangs erwähnt, unmißverständlich der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe einen Angriff U*** befürchtet, den Glauben versagt und auch in objektiver Hinsicht die Überzeugung gewonnen, daß der Genannte nichts Derartiges vorhatte (US 4). Soweit er gegen den (nach dem Gesagten bloß hypothetischen) Vorwurf einer Notwehr-Überschreitung remonstriert, geht demnach der Angeklagte nicht von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, wonach eine tatsächliche oder vermeintliche Notwehrsituation für ihn gar nicht vorlag.
Auch gegen eben jene Konstatierungen richten sich allerdings die Beschwerdeeinwände insoweit, als sie der Sache nach als darauf bezogene Mängelrüge (Z 5) verstanden werden können, mit der - weil für das Vorliegen einer echten Notwehrsituation (§ 3 Abs 1 StGB) ausschließlich die objektiven Gegebenheiten maßgebend sind (vgl. RZ 1984/71 ua) - im Ergebnis gegen die Nichtannahme einer Tatbegehung in Putativnotwehr (§ 8 StGB) remonstriert wird. Selbst unter diesem Aspekt gehen sie jedoch fehl.Auch gegen eben jene Konstatierungen richten sich allerdings die Beschwerdeeinwände insoweit, als sie der Sache nach als darauf bezogene Mängelrüge (Ziffer 5,) verstanden werden können, mit der - weil für das Vorliegen einer echten Notwehrsituation (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) ausschließlich die objektiven Gegebenheiten maßgebend sind vergleiche RZ 1984/71 ua) - im Ergebnis gegen die Nichtannahme einer Tatbegehung in Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) remonstriert wird. Selbst unter diesem Aspekt gehen sie jedoch fehl.
Mit jenen Aussagen der Zeugen F*** und R***, wonach U*** bei seiner Verlegung in die gemeinsame Zelle erklärt habe, er sei wegen einer tätlichen Attacke gegen seinen Bruder in Haft, mußte sich das Schöffengericht nicht auseinandersetzen, weil sich der Angeklagte selbst im Gegensatz zu einer dahingehenden Bemerkung bei seiner Vernehmung im Gefangenenhaus in der Hauptverhandlung zur Begründung seiner vorgeblichen Annahme eines ihm von Seiten U*** drohenden Angriffs gar nicht darauf berufen hat, sondern ausschließlich auf die konkrete Situation, in der er mit einem unmittelbar bevorstehenden Griff des Genannten zum Messer habe rechnen müssen, die jedoch nach den Urteilsfeststellungen dazu keineswegs Anlaß bot.
Ebenso war eine Erörterung jener mit der Beschwerde relevierten Passage aus der Aussage des Zeugen R*** (S 43) entbehrlich, aus der sich ergebe, daß der Beschwerdeführer dem U*** nur deswegen einen Schlag versetzt habe, weil er habe befürchten müssen, jener werde ihn mit dem auf dem Tisch gelegenen Messer attackieren; denn der genannte Zeuge erklärte dabei ausdrücklich, "keine Bedrohungshandlung auf Seiten des U*** im Zusammenhang mit dem Messer gesehen" zu haben, und brachte insoweit lediglich eine (durch keinerlei Tatsachenbekundung untermauerte) reine Vermutung ("ich nehme nur an", "offensichtlich") zum Ausdruck.
Soweit er aber aus einem Wurf U*** gegen ihn mit einem Apfel - worin das Erstgericht gerade ein Indiz für die Harmlosigkeit der Situation erblickte (US 4) - sowie aus der für diesen gegebenen Möglichkeit, das Messer zu ergreifen, und aus der Kürze einer ihm zur Überlegung zur Verfügung gestandenen Zeit abzuleiten sucht, er habe einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gegen ihn erwarten müssen, bekämpft der Angeklagte nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher nicht zulässigen Schuldberufung unbeachtlicherweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Ebenso war mit der Berufung zu verfahren, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer Ausführung jene Punkte des Erkenntnisses (über die Strafe) bezeichnet hat, durch die er sich beschwert findet (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).Soweit er aber aus einem Wurf U*** gegen ihn mit einem Apfel - worin das Erstgericht gerade ein Indiz für die Harmlosigkeit der Situation erblickte (US 4) - sowie aus der für diesen gegebenen Möglichkeit, das Messer zu ergreifen, und aus der Kürze einer ihm zur Überlegung zur Verfügung gestandenen Zeit abzuleiten sucht, er habe einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gegen ihn erwarten müssen, bekämpft der Angeklagte nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher nicht zulässigen Schuldberufung unbeachtlicherweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Ebenso war mit der Berufung zu verfahren, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer Ausführung jene Punkte des Erkenntnisses (über die Strafe) bezeichnet hat, durch die er sich beschwert findet (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).