Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. Jänner 1951 geborene Peter A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. Jänner 1951 geborene Peter A des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3
StGB schuldig erkannt, weil er in Graz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer bzw (Raten-)Käufer zu sein, zu Handlungen verleitete, welche diese oder andere am Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrag schädigten, indem er 1. im Juli 1981 dem Wilfried B ein Darlehen in Höhe von 70.000 S unter der Vorgabe herauslockte, dieses bis Dezember 1981 in Raten aus den Erlösen der in seinem Gastlokal aufzustellenden Spielautomaten zurückzuzahlen;
2. im August 1981 einem Berechtigten der C D E die Bürgschaftserklärung für ein Darlehen in Höhe von 100.000 S bei der CA-BV sowie dem August F ein Darlehen in Höhe von 20.000 S unter Vortäuschung, die Bürgschaftssumme für den Pachtvertrag hinsichtlich des Gastlokals beim Verpächter deponieren zu müssen und das Darlehen aus den Erträgen seines Gastlokals zurückzahlen zu können, bzw den Betrag von 20.000 S lediglich kurzfristig vorschußweise in Anrechnung auf den Kredit von 100.000 S zu benötigen, entlockte, wobei F ein Schaden in Höhe von 20.000 S sowie der C D E ein solcher in Höhe von 100.000 S durch Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entstand;
3. im September und Oktober 1981 einem Berechtigten der Firma G GesmbH einen Kopfhörer, einen Fernseher und eine Stereo-Anlage im restlichen Wert von 18.639 S durch die Vorgabe herauslockte, als selbständiger Kaufmann ein monatliches Einkommen in der Höhe von 25.000 S zu beziehen und daher die Zahlung des Kaufpreises in 36 Monatsraten durchführen zu können.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Amtsgerichtes Leonberg vom 21. April 1982, 3 Ds 125/81 (ON 52; zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten wegen des tatmehrheitlich begangenen Vergehens des versuchten Betruges, des Vortäuschens einer Straftat und der veruntreuenden Unterschlagung), des Amtsgerichtes Böblingen vom 30. April 1982, 8 Ds 276/81 (ON 51; Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM wegen der Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls und der fortgesetzten gemeinschaftlichen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehen des Betruges) und des Schöffengerichtes Stuttgart (im Spruch des Ersturteils S 294 unrichtig: Amtsgericht; zutreffend hingegen S 303) vom 23. August 1983, C 2 Ls 571/83 (ON 46; 10 Monate Freiheitsstrafe wegen der tateinheitlich begangenen Vergehen der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei, der Nötigung und der Körperverletzung). Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Wiederholung der Straftaten, den raschen Rückfall sowie die einschlägigen Vorstrafen und schließlich auch den das Doppelte der Wertgrenze von 100.000 S übersteigenden Schadensbetrag (von 208.639 S) als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Amtsgerichtes Leonberg vom 21. April 1982, 3 Ds 125/81 (ON 52; zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten wegen des tatmehrheitlich begangenen Vergehens des versuchten Betruges, des Vortäuschens einer Straftat und der veruntreuenden Unterschlagung), des Amtsgerichtes Böblingen vom 30. April 1982, 8 Ds 276/81 (ON 51; Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM wegen der Vergehen des gemeinschaftlichen Diebstahls und der fortgesetzten gemeinschaftlichen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehen des Betruges) und des Schöffengerichtes Stuttgart (im Spruch des Ersturteils S 294 unrichtig: Amtsgericht; zutreffend hingegen S 303) vom 23. August 1983, C 2 Ls 571/83 (ON 46; 10 Monate Freiheitsstrafe wegen der tateinheitlich begangenen Vergehen der Förderung der Prostitution, der Zuhälterei, der Nötigung und der Körperverletzung). Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Wiederholung der Straftaten, den raschen Rückfall sowie die einschlägigen Vorstrafen und schließlich auch den das Doppelte der Wertgrenze von 100.000 S übersteigenden Schadensbetrag (von 208.639 S) als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 17. Juli 1984, GZ 10 Os 114/84-4, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt.