Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 18.Jänner 1967 geborene Mathilde B*** und die am 10.Juli 1969 geborene Helga Maria E***-L*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt, weil sie zwischen dem 30.Juli und dem 1.August 1985 in Bad Reichenhall (Bundesrepublik Deutschland) in Gesellschaft als Beteiligte in 17 Kaufhäusern Diebstähle von Sachen im Wert von etwa (4.000 DM =) 28.000 S begangen haben; in Ansehung beider Angeklagten wurde gemäß § 13 JGG der Ausspruch und die Vollstreckung einer deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren vorläufig aufgeschoben.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 18.Jänner 1967 geborene Mathilde B*** und die am 10.Juli 1969 geborene Helga Maria E***-L*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt, weil sie zwischen dem 30.Juli und dem 1.August 1985 in Bad Reichenhall (Bundesrepublik Deutschland) in Gesellschaft als Beteiligte in 17 Kaufhäusern Diebstähle von Sachen im Wert von etwa (4.000 DM =) 28.000 S begangen haben; in Ansehung beider Angeklagten wurde gemäß Paragraph 13, JGG der Ausspruch und die Vollstreckung einer deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren vorläufig aufgeschoben.
Die gegen den Ausspruch nach § 13 (Abs. 1) JGG hinsichtlich der Angeklagten B*** gerichtete, auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Die zuerst relevierte Bestimmung hätte nämlich - wie das Erstgericht bei der Urteilsausfertigung selbst erkannt hat - auf diese Angeklagte nicht angewendet werden dürfen, weil sie nur den vorläufigen Aufschub des Ausspruchs und der Vollstreckung der wegen Jugendstraftaten zu verhängenden Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, mithin nur in Beziehung auf solche Taten anwendbar ist, die von Personen begangen wurden, die zur jeweiligen Tatzeit zwar das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten (§ 1 Z 2 und 3 JGG). Durch die Anwendung des § 13 Abs. 1 JGG auf die zur Tatzeit diesem Alter bereits entwachsene Angeklagte B*** hat das Jugendschöffengericht demnach seine Strafbefugnis überschritten (Z 11).Die gegen den Ausspruch nach Paragraph 13, (Absatz eins,) JGG hinsichtlich der Angeklagten B*** gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt. Die zuerst relevierte Bestimmung hätte nämlich - wie das Erstgericht bei der Urteilsausfertigung selbst erkannt hat - auf diese Angeklagte nicht angewendet werden dürfen, weil sie nur den vorläufigen Aufschub des Ausspruchs und der Vollstreckung der wegen Jugendstraftaten zu verhängenden Geld- oder Freiheitsstrafe vorsieht, mithin nur in Beziehung auf solche Taten anwendbar ist, die von Personen begangen wurden, die zur jeweiligen Tatzeit zwar das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten (Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 JGG). Durch die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG auf die zur Tatzeit diesem Alter bereits entwachsene Angeklagte B*** hat das Jugendschöffengericht demnach seine Strafbefugnis überschritten (Ziffer 11,).
In Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher über diese Angeklagte nach § 128 Abs. 1 StGB eine Strafe zu verhängen.In Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher über diese Angeklagte nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB eine Strafe zu verhängen.
Dabei waren die Wiederholung der diebischen Angriffe und eine zur strafsatzbestimmenden Qualifikation des Diebstahls hinzutretende weitere Qualifikation als erschwerend, die Begehung der Taten vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, der bisher ordentliche Lebenswandel, die ungünstigen häuslichen Verhältnisse und das reumütige Geständnis der Angeklagten B*** sowie die durch die Sicherstellung der Diebsbeute bewirkte Schadensgutmachung dagegen als mildernd zu werten.
Das Wohlverhalten der genannten Angeklagten seit den hier abgeurteilten Taten fällt allerdings entgegen der vom Erstgericht zum Ausdruck gebrachten Meinung als mildernd nicht ins Gewicht, weil vom seitherigen Verstreichen einer längeren Zeit (§ 34 Z 18 StGB) noch nicht gesprochen werden kann, und umgekehrt kommt, der in der Berufung vertretenen Auffassung zuwider, auch der Schadenshöhe noch nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsumstands zu. Auf Grund der angeführten Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) der Angeklagten B*** die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten als angemessen. Da im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe jedoch anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um diese Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und generalpräventive Erwägungen nicht entgegenstehen, war die Strafe bedingt nachzusehen (§ 43 Abs. 1 StGB).Das Wohlverhalten der genannten Angeklagten seit den hier abgeurteilten Taten fällt allerdings entgegen der vom Erstgericht zum Ausdruck gebrachten Meinung als mildernd nicht ins Gewicht, weil vom seitherigen Verstreichen einer längeren Zeit (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB) noch nicht gesprochen werden kann, und umgekehrt kommt, der in der Berufung vertretenen Auffassung zuwider, auch der Schadenshöhe noch nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsumstands zu. Auf Grund der angeführten Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) der Angeklagten B*** die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten als angemessen. Da im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe jedoch anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um diese Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und generalpräventive Erwägungen nicht entgegenstehen, war die Strafe bedingt nachzusehen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer hinsichtlich der Angeklagten B*** angemeldeten (S 157), jedoch nicht ausgeführten - aber auch nicht zurückgezogenen - Berufung (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO) auf diese Entscheidung zu verweisen. Bei der Angeklagten E***-L*** zog das Erstgericht deren bisher ordentlichen Lebenswandel, die völlige Schadensgutmachung, ihr reumütiges Geständnis und ihr Wohlverhalten seit den Diebstählen (als mildernd) sowie die Wiederholung der diebischen Angriffe (als erschwerend) in Betracht; darnach vermeinte es, im Hinblick auf die (nicht näher bezeichneten) "besonderen Umstände der Tat" und die aus den Jugenderhebungen hervorgehenden (günstigen) "persönlichen Umstände" werde bei ihr der Schuldspruch allein genügen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten, sodaß die Anwendung des § 13 Abs. 1 JGG gerechtfertigt sei.Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer hinsichtlich der Angeklagten B*** angemeldeten (S 157), jedoch nicht ausgeführten - aber auch nicht zurückgezogenen - Berufung (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) auf diese Entscheidung zu verweisen. Bei der Angeklagten E***-L*** zog das Erstgericht deren bisher ordentlichen Lebenswandel, die völlige Schadensgutmachung, ihr reumütiges Geständnis und ihr Wohlverhalten seit den Diebstählen (als mildernd) sowie die Wiederholung der diebischen Angriffe (als erschwerend) in Betracht; darnach vermeinte es, im Hinblick auf die (nicht näher bezeichneten) "besonderen Umstände der Tat" und die aus den Jugenderhebungen hervorgehenden (günstigen) "persönlichen Umstände" werde bei ihr der Schuldspruch allein genügen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten, sodaß die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, JGG gerechtfertigt sei.