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Entscheidung 10 Os 116/78×

Entscheidung 10 Os 116/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os116/78

Entscheidungsdatum

19.07.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1978 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Bernardini, Dr. Müller und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Gregor A wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 13.Jänner 1978, GZ. 23 U 638/77-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Punkt römisch eins des Urteils des Jugendgerichtshofs Wien vom 13.Jänner 1978, GZ. 23 U 638/77-6, verletzt die Bestimmung des Paragraph 127, Absatz eins, StGB. (im Hinblick auf Paragraph 166, Absatz eins und 3 StGB. in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, JGG.).

Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB. und demgemäß auch im Straf- und Kostenausspruch aufgehoben und es wird gemäß den Paragraph 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gregor A wird (auch) von der (weiteren) Anklage, er habe am 30.Juli 1977 in Wien einen Bargeldbetrag von 4.000 S seinem Großvater Karl B mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und habe hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB. begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen.

Des weiteren werden die auf den aufgehobenen Teilen des Urteils beruhenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13. Jänner 1978, GZ. 23 U 638/77-6, wurde der am 18.Jänner 1960 geborene Hilfsarbeiter Gregor A, auf Grund öffentlicher Anklage des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe sowie zum Kostenersatz verurteilt, weil er am 30.Juli 1977, somit damals noch jugendlich, in Wien seinem Großvater Karl B einen Bargeldbetrag von 4.000 S gestohlen hat (Punkt römisch eins des Urteilssatzes).

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB. steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß dem Paragraph 166, Absatz eins, StGB. ist - wegen 'Begehung im Familienkreis' - derjenige, der einen Diebstahl mit Ausnahme der in den Paragraph 129, Ziffer 4, 131, StGB. genannten Fälle zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen vergleiche Paragraph 72, Absatz eins, StGB.) begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Gemäß dem dritten Absatz des Paragraph 166, StGB. ist der Täter nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Das Erfordernis der Hausgemeinschaft bezieht sich nur auf 'andere' Angehörige im Paragraph 166, Absatz eins, StGB. Das folgt erstens aus der Diktion der Gesetzesstelle, namentlich aus dem hinweisenden Fürwort 'diesem'; zweitens aus der überlegung, daß andernfalls die Aufzählung des Ehegatten, der Verwandten in gerader Linie, des Bruders und der Schwester überflüssig wäre und die Abhebung des Privilegs ganz einfach auf 'Angehörige (Paragraph 72, StGB.)' genügt hätte, weil ja auch der Ehegatte, der Bruder, die Schwester und die Verwandten in gerader Linie unter den Begriff der Angehörigen nach Paragraph 72, StGB. fallen.

Daraus ergibt sich, daß eine im Familienkreis begangene (Diebstahls-) Tat, sofern sie zum Nachteil des Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, des Bruders oder der Schwester verübt wurde, gegenüber den allgemeinen Strafdrohungen für dieses Delikt auch dann privilegiert ist, wenn der Täter und der Verletzte - wie vorliegend vom Jugendgerichtshof Wien angenommen wurde - nicht in Hausgemeinschaft leben.

Richtigerweise wäre daher das durch Punkt römisch eins./ des Urteilsspruches erfaßte, als (Familien-) Diebstahl zum Nachteil seines Großvaters zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten nicht dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB., sondern dem Paragraph 166, Absatz eins, StGB. zu unterstellen gewesen, weil der Bestohlene als Großvater (mütterlicherseits) des Beschuldigten zur Gruppe der (nahen) Verwandten in gerader Linie zählt, für die der Auffassung des Erstgerichtes zuwider das Bestehen einer Hausgemeinschaft mit dem Täter nicht erforderlich ist, um der Privilegierung nach Paragraph 166, Absatz eins

StGB. teilhaftig zu werden.

Das - rechtsrichtig - dem Paragraph 166, Absatz eins, StGB. zu subsumierende, an sich nur der Privatanklage unterliegende Diebstahlsvergehen war vorliegend, da es sich bei der Tat um eine Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG.) handelt, im Sinne der (Sonder-) Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, JGG. zwar unter Umständen vom öffentlichen Ankläger verfolgbar, indes nur auf Antrag des durch die Tat Verletzten vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, StPO.); ein solcher Antrag wurde vom Bestohlenen Karl B jedoch nach der Aktenlage nicht gestellt.

Der Jugendgerichtshof Wien hätte demgemäß mit Freispruch nach dem Paragraph 259, Ziffer 3, letzter Fall StPO. vorgehen müssen; der demgegenüber infolge unrichtiger Auslegung des Paragraph 166, Absatz eins, StGB. wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins, StGB. ergangene - im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO. vergleiche LSK. 1976/134) nichtige - Schuldspruch verletzt daher zum Nachteil des Beschuldigten die Bestimmungen des Paragraph 127, Absatz eins, StGB. (im Hinblick auf Paragraph 166, Absatz eins

und 3 StGB. in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, JGG.).

Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde war darnach stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO. wie eingangs zu erkennen.

Anmerkung

E01408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00116.78.0719.000

Dokumentnummer

JJT_19780719_OGH0002_0100OS00116_7800000_000

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