Die Berufung ist berechtigt.
Im Gegensatz zu der vom Schöffengericht vertretenen Auffassung ist im vorliegenden Falle die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB sehr wohl gerechtfertigt. Diese Bestimmung stellt u.a. darauf ab, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dabei kommt es aber nicht allein auf die im § 34 StGB beispielsweise aufgezählten 'besonderen' Milderungsgründe an; es sind vielmehr auch der Unrechtsgehalt der Tat und alle sonst nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung gemäß § 32 Abs 2 und 3 StGB bedeutsamen Momente zu berücksichtigen, welche die Tat als überdurchschnittlich schwer oder als überdurchschnittlich leicht und damit schon für sich allein allenfalls als derart weit unter der Norm liegend ausweisen können, daß selbst die gesetzliche Mindeststrafe als überhöht angesehen werden müßte (vgl auch EBRV 1971 S 135 und 136, wonach die außerordentliche Strafmilderung für atypisch leichte Fälle vorgesehen ist und die überwiegenden Milderungsgründe vor allem stets das Gewicht der Tat als solche betreffen werden). Geht man aber davon aus, daß nach Lage des Falles die inkriminierte Äußerung spontan und (nahezu) unbesonnen (vgl § 34 Z 7 StGB) ausgesprochen worden ist, daß Aussprüche dieser oder ähnlicher Art in einem Milieu, wie es hier vorgelegen ist, schon an sich nicht als besonders gravierend empfunden werden, und daß dem Angeklagten ferner auch noch als weiterer Milderungsgrund zustatten kommt, daß er durch seine Verantwortung nicht unwesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug (siehe § 34 Z 17 StGB in rechtlicher und die Ausführungen, in der erwähnten hg Entscheidung vom 22. August 1979 in tatsächlicher Hinsicht), so zeigt sich, daß der Unrechtsgehalt der Tat wie die Schuld des Angeklagten hier äußerst gering sind und insgesamt nur schwer ins Gewicht fallende mildernde Umstände vorliegen denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen. Da der Angeklagte weiters in Anbetracht seines Alters noch grundsätzlich resozialisierungsfähig und daher seine Zukunftsprognose günstig ist, erachtet der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 StGB als gegeben. Was das Strafausmaß anlangt, so wäre angesichts der gegebenen Charakteristik der nunmehrigen Straftat bei gemeinsamer Aburteilung derselben und des mit dem gemäß § 31 StGB berücksichtigten Urteil geahndeten Delikts (ein Einbruchsdiebstahl mit einem Gesamtschaden von etwas über 5.000 S), unter entsprechender Beachtung auch des jener strafbaren Handlung dabei wirklich zukommenden Gewichts für beide Verbrechen keine Freiheitsstrafe als die im früheren Urteil für den Diebstahl allein verhängte (von sechs Monaten) auszusprechen gewesen wäre.Im Gegensatz zu der vom Schöffengericht vertretenen Auffassung ist im vorliegenden Falle die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach Paragraph 41, StGB sehr wohl gerechtfertigt. Diese Bestimmung stellt u.a. darauf ab, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dabei kommt es aber nicht allein auf die im Paragraph 34, StGB beispielsweise aufgezählten 'besonderen' Milderungsgründe an; es sind vielmehr auch der Unrechtsgehalt der Tat und alle sonst nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung gemäß Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB bedeutsamen Momente zu berücksichtigen, welche die Tat als überdurchschnittlich schwer oder als überdurchschnittlich leicht und damit schon für sich allein allenfalls als derart weit unter der Norm liegend ausweisen können, daß selbst die gesetzliche Mindeststrafe als überhöht angesehen werden müßte vergleiche auch EBRV 1971 S 135 und 136, wonach die außerordentliche Strafmilderung für atypisch leichte Fälle vorgesehen ist und die überwiegenden Milderungsgründe vor allem stets das Gewicht der Tat als solche betreffen werden). Geht man aber davon aus, daß nach Lage des Falles die inkriminierte Äußerung spontan und (nahezu) unbesonnen vergleiche Paragraph 34, Ziffer 7, StGB) ausgesprochen worden ist, daß Aussprüche dieser oder ähnlicher Art in einem Milieu, wie es hier vorgelegen ist, schon an sich nicht als besonders gravierend empfunden werden, und daß dem Angeklagten ferner auch noch als weiterer Milderungsgrund zustatten kommt, daß er durch seine Verantwortung nicht unwesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug (siehe Paragraph 34, Ziffer 17, StGB in rechtlicher und die Ausführungen, in der erwähnten hg Entscheidung vom 22. August 1979 in tatsächlicher Hinsicht), so zeigt sich, daß der Unrechtsgehalt der Tat wie die Schuld des Angeklagten hier äußerst gering sind und insgesamt nur schwer ins Gewicht fallende mildernde Umstände vorliegen denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen. Da der Angeklagte weiters in Anbetracht seines Alters noch grundsätzlich resozialisierungsfähig und daher seine Zukunftsprognose günstig ist, erachtet der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 41, StGB als gegeben. Was das Strafausmaß anlangt, so wäre angesichts der gegebenen Charakteristik der nunmehrigen Straftat bei gemeinsamer Aburteilung derselben und des mit dem gemäß Paragraph 31, StGB berücksichtigten Urteil geahndeten Delikts (ein Einbruchsdiebstahl mit einem Gesamtschaden von etwas über 5.000 S), unter entsprechender Beachtung auch des jener strafbaren Handlung dabei wirklich zukommenden Gewichts für beide Verbrechen keine Freiheitsstrafe als die im früheren Urteil für den Diebstahl allein verhängte (von sechs Monaten) auszusprechen gewesen wäre.
In Stattgebung der Berufung wurde mithin gemäß § 40 (und § 41) StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.In Stattgebung der Berufung wurde mithin gemäß Paragraph 40, (und Paragraph 41,) StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.