Die auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen.
Im Bestreben darzutun, daß es den ihn der Mittäterschaft bezichtigenden Angaben des Josef B zu Unrecht Glauben geschenkt habe, wirft er dem Erstgericht zunächst vor, es habe die Darstellung des Zeugen C über eine Erklärung des zuvor Genannten, den Beschwerdeführer fälschlich belastet zu haben, mit einer inhaltslosen Scheinbegründung als unglaubwürdig abgetan. Insoweit geht er jedoch mit der Behauptung, die bemängelte überlegung des Schöffengerichts - C sei offensichtlich nur bemüht gewesen, mit seiner Aussage keinerlei Anstoß zu erregen - beziehe sich auf eine auch in der Hauptverhandlung dahin gegangene Bekundung jenes Zeugen, nicht vom tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe aus.
Ist doch die gerügte Urteilspassage (US. 15) ersichtlich - und so verstanden sehr wohl folgerichtig - gerade darauf gemünzt, daß C ganz im Gegenteil seine im Rechtshilfeweg abgelegte Aussage (S. 217/II), B habe ihm gegenüber in der Hauptverhandlung zugestanden, den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet zu haben, in dieser Form in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhielt (S. 335/II); Begründungsmängel eines Urteils können aber naturgemäß nur mit Bezug auf den wirklichen Inhalt der bekämpften Entscheidung prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden.
Mit dem weiteren Beschwerdeeinwand hinwieder, das Schöffengericht habe sich auch über Angaben der Zeuginnen D, E und F im Weg einer bloßen Scheinbegründung hinweggesetzt, wird ein derartiger formeller Begründungsmangel des Urteils in Wahrheit gar nicht releviert.
Denn das der Annahme des Erstgerichts, daß der Nichtidentifizierung des Beschwerdeführers durch diese Zeuginnen als Begleiter des B beim Abschluß des Mietvertrages über das zur Lagerung des Diebsgutes benützte Lokal deswegen keine Bedeutung zukomme, weil es sich bei deren Zusammentreffen mit ihm nur um bereits länger zurückliegende kurzzeitige Begegnungen gehandelt habe, entgegengehaltene Argument, der ihnen solcherart unterstellte Irrtum sei auf Grund ihrer Aussagen nicht begründbar, sondern eine reine Spekulation ohne sachliche Grundlage, läuft der Sache nach keineswegs auf die Behauptung einer Unvereinbarkeit der bekämpften Erwägung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeiner Lebenserfahrung, sondern lediglich darauf hinaus, die Richtigkeit der in Rede stehenden, seiner eigenen Darstellung (vgl. S. 30, 31/I, 133 f., 139, 169/II) zuwiderlaufenden Zeugenaussagen als vergleichsweise wahrscheinlicher darzustellen. Damit ficht der Beschwerdeführer sohin inhaltlich nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO).Denn das der Annahme des Erstgerichts, daß der Nichtidentifizierung des Beschwerdeführers durch diese Zeuginnen als Begleiter des B beim Abschluß des Mietvertrages über das zur Lagerung des Diebsgutes benützte Lokal deswegen keine Bedeutung zukomme, weil es sich bei deren Zusammentreffen mit ihm nur um bereits länger zurückliegende kurzzeitige Begegnungen gehandelt habe, entgegengehaltene Argument, der ihnen solcherart unterstellte Irrtum sei auf Grund ihrer Aussagen nicht begründbar, sondern eine reine Spekulation ohne sachliche Grundlage, läuft der Sache nach keineswegs auf die Behauptung einer Unvereinbarkeit der bekämpften Erwägung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeiner Lebenserfahrung, sondern lediglich darauf hinaus, die Richtigkeit der in Rede stehenden, seiner eigenen Darstellung vergleiche S. 30, 31/I, 133 f., 139, 169/II) zuwiderlaufenden Zeugenaussagen als vergleichsweise wahrscheinlicher darzustellen. Damit ficht der Beschwerdeführer sohin inhaltlich nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung ist der Akt dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.Zur Entscheidung über die Berufung ist der Akt dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.