Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 28.Juni 1944 geborene Elisabeth A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 (letzter Fall) StGBMit dem angefochtenen Urteil wurde die am 28.Juni 1944 geborene Elisabeth A des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, (letzter Fall) StGB
schuldig erkannt, weil sie am 8.Dezember 1977 in Linz mindestens zwei Päckchen von ihrem Sohn Ernst B jun. durch Einbruch gestohlene Zigaretten, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, dadurch, daß sie die Zigaretten an sich nahm und verrauchte, an sich gebracht habe, wobei ihr der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war.
Von der Anklage, darüber hinaus weitere von ihrem Sohn Ernst B jun. durch Einbruch gestohlene Zigaretten (insgesamt zwei Stangen) an sich gebracht und auch hiedurch das Verbrechen der Hehlerei nach den vorangeführten Gesetzesstellen begangen zu haben, wurde Elisabeth A gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.Von der Anklage, darüber hinaus weitere von ihrem Sohn Ernst B jun. durch Einbruch gestohlene Zigaretten (insgesamt zwei Stangen) an sich gebracht und auch hiedurch das Verbrechen der Hehlerei nach den vorangeführten Gesetzesstellen begangen zu haben, wurde Elisabeth A gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen.
Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte Elisabeth A mit einer auf
die Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPOdie Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß das Verrauchen der zwei Päckchen Zigaretten bloß ein passives Verhalten und als solches kein 'Ansichbringen' darstelle, weshalb es an einem strafbaren Tatbestand mangle.
Dieser Rechtsmeinung zuwider bedeutet Ansichbringen im Sinne des § 164 Abs 1 Z 2 StGB - ebenso wie nach § 185 StG. - nichts anderes, als den Gewahrsam an einer Sache bzw. eigene Verfügung über eine Sache zu erwerben (SSt. XX/144; EvBl. 1960 Nr. 359; LSK 1976/217), was auch zufolge Schenkung und durch das Verzehren von Lebensmitteln (SSt. XXIII/31; Leukauf-Steininger, Kommentar2Dieser Rechtsmeinung zuwider bedeutet Ansichbringen im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB - ebenso wie nach Paragraph 185, StG. - nichts anderes, als den Gewahrsam an einer Sache bzw. eigene Verfügung über eine Sache zu erwerben (SSt. XX/144; EvBl. 1960 Nr. 359; LSK 1976/217), was auch zufolge Schenkung und durch das Verzehren von Lebensmitteln (SSt. XXIII/31; Leukauf-Steininger, Kommentar2
S. 1090) oder den Konsum sonstiger Genußmittel wie vorliegend durch das Verrauchen von Zigaretten geschehen kann, wobei gerade solche Tätigkeiten den endgültigen Verlust der widerrechtlich entzogenen Sachen für den Berechtigten zur Folge haben.