Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er im Jänner 1983 in Wien (binnen drei Tagen) in mehreren Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, (richtig nur:) einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbrauchte, indem er unter Verwendung seiner Scheckkarte (siebzehn) auf sein Girokonto bei der B gezogene ungedeckte Schecks (über je 2.500 S) einlöste (richtig: begab), und so dem genannten Geldinstitut einen Vermögensnachteil in der Höhe von mindestens 43.658 S zufügte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er im Jänner 1983 in Wien (binnen drei Tagen) in mehreren Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, (richtig nur:) einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbrauchte, indem er unter Verwendung seiner Scheckkarte (siebzehn) auf sein Girokonto bei der B gezogene ungedeckte Schecks (über je 2.500 S) einlöste (richtig: begab), und so dem genannten Geldinstitut einen Vermögensnachteil in der Höhe von mindestens 43.658 S zufügte.
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Verfehlt ist zunächst die Mängelrüge (Z 5).Verfehlt ist zunächst die Mängelrüge (Ziffer 5,).
Mit den Worten 'ganz offensichtlich' wird im Urteil, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, durchaus unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sein damit releviertes Bewußtsein, im Weg eines Ansuchens bei der Bank keinen (überziehungs-) Kredit in Höhe der (eben deshalb mittels des inkriminierten Scheckkartenmißbrauchs herbeigeführten) späteren Kontoüberziehung zu erhalten, zur Tatzeit 'wirklich und unzweifelhaft' gegeben war; daß ihm früher in einzelnen Fällen Genehmigungen zur Kontoüberziehung erteilt wurden, hat das Erstgericht bei dieser Konstatierung ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Von einer Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe kann daher insoweit keine Rede sein.
Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit sämtlichen Beschwerdeargumenten gegen die in Rede stehende Feststellung seines Wissens von dem ihm (wegen der Begebung der ungedeckten Schecks unter Verwendung seiner Scheckkarte) zur Last fallenden Befugnismißbrauch nur einen im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Angriff auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung.
Gleichermaßen versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a). Der Schaden der Bank ist nämlich tatsächlich bereits mit jenem Zeitpunkt eingetreten, in dem sie durch das Einlösen der ungedeckten Schecks eine effektive Minderung ihres Vermögens erlitten hat; darauf erstreckte sich auch der (in Ansehung dieses Tatbestandsmerkmals ausreichende) bedingte Vorsatz des Beschwerdeführers (§ 5 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB).Gleichermaßen versagt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,). Der Schaden der Bank ist nämlich tatsächlich bereits mit jenem Zeitpunkt eingetreten, in dem sie durch das Einlösen der ungedeckten Schecks eine effektive Minderung ihres Vermögens erlitten hat; darauf erstreckte sich auch der (in Ansehung dieses Tatbestandsmerkmals ausreichende) bedingte Vorsatz des Beschwerdeführers (Paragraph 5, Absatz eins, 2, Halbsatz StGB).
Einem Ausgleich des Debet-Saldos nach mehreren Monaten dagegen könnte, wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat, nur die Bedeuqung einer nachträglichen Schadensgutmachung zukommen, sodaß ein - sei es auch schon zur Tatzeit -
bloß darauf gerichtetes Vorhaben des Angeklagten die Annahme seines tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht in Frage zu stellen vermöchte. Eine Schädigungs-'Absicht' des Täters iS des § 5 Abs. 2 StGB hinwieder ist, der aus der Verwendung dieses Ausdrucks und der Bezugnahme auf das Nichtvorliegen eines 'dolus directus' bei ihm abzuleitenden Ansicht des Beschwerdeführers zuwider, zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich; sein Hinweis darauf schließlich, daß er nicht mit 'dolus indirectus' gehandelt habe, geht schon deswegen fehl, weil ihm diese (im geltenden gerichtlichen Strafrecht nicht mehr vorgesehene) Vorsatzform ohnedies nicht zur Last gelegt wird.bloß darauf gerichtetes Vorhaben des Angeklagten die Annahme seines tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht in Frage zu stellen vermöchte. Eine Schädigungs-'Absicht' des Täters iS des Paragraph 5, Absatz 2, StGB hinwieder ist, der aus der Verwendung dieses Ausdrucks und der Bezugnahme auf das Nichtvorliegen eines 'dolus directus' bei ihm abzuleitenden Ansicht des Beschwerdeführers zuwider, zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich; sein Hinweis darauf schließlich, daß er nicht mit 'dolus indirectus' gehandelt habe, geht schon deswegen fehl, weil ihm diese (im geltenden gerichtlichen Strafrecht nicht mehr vorgesehene) Vorsatzform ohnedies nicht zur Last gelegt wird.