Gestützt auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Nötigung deshalb als undeutlich und offenbar unzureichend begründet, weil hinsichtlich des Wortlautes der Drohung global erwähnte (und gewürdigte) Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Slobodan und Stana C einander 'nicht entsprechend gegenübergestellt wurden, sodaß deren Klarstellung in der Hauptverhandlung die Annahme offenbar unzureichender Gründe für den vollen Nachweis der Begehung des Faktums II (durch ihn) nicht beseitigen könne.' Da der Beschwerdeführer weder die von ihm ins Auge gefaßten - seiner Meinung nach (obwohl sie entsprechend seinem eigenen Vorbringen in der Hauptverhandlung ohnedies geklärt worden wären, dennoch) - derart erörterungsbedürftige Divergenzen nicht einzeln und bestimmt bezeichnet und schon gar nicht aufzuzeigen sucht, inwiefern ihnen eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen soll, ist die Rüge mangels der vom Gesetz (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) geforderten Substantiierung einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich.Gestützt auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Nötigung deshalb als undeutlich und offenbar unzureichend begründet, weil hinsichtlich des Wortlautes der Drohung global erwähnte (und gewürdigte) Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Slobodan und Stana C einander 'nicht entsprechend gegenübergestellt wurden, sodaß deren Klarstellung in der Hauptverhandlung die Annahme offenbar unzureichender Gründe für den vollen Nachweis der Begehung des Faktums römisch zwei (durch ihn) nicht beseitigen könne.' Da der Beschwerdeführer weder die von ihm ins Auge gefaßten - seiner Meinung nach (obwohl sie entsprechend seinem eigenen Vorbringen in der Hauptverhandlung ohnedies geklärt worden wären, dennoch) - derart erörterungsbedürftige Divergenzen nicht einzeln und bestimmt bezeichnet und schon gar nicht aufzuzeigen sucht, inwiefern ihnen eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen soll, ist die Rüge mangels der vom Gesetz (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) geforderten Substantiierung einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich.
Mit dem hieran anknüpfenden - als Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO deklarierten - Einwand, wegen dieser 'Widersprüche' liege keine im Sinne des § 105 StGB tatbestandsmäßige ernstliche Drohung vor, weicht der Beschwerdeführer von den Feststellungen des Erstgerichtes ab, wonach es ihm bei der fraglichen Handlungsweise darum ging, Slobodan C durch das ernstlich angekündigte Übel - zumindest - einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu bewegen (S 113); er bringt somit den angeführten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Mit dem hieran anknüpfenden - als Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO deklarierten - Einwand, wegen dieser 'Widersprüche' liege keine im Sinne des Paragraph 105, StGB tatbestandsmäßige ernstliche Drohung vor, weicht der Beschwerdeführer von den Feststellungen des Erstgerichtes ab, wonach es ihm bei der fraglichen Handlungsweise darum ging, Slobodan C durch das ernstlich angekündigte Übel - zumindest - einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu bewegen (S 113); er bringt somit den angeführten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Ebenfalls keine prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge beinhaltet schließlich auch der unter Zitierung der Z 10 - gemeint offenkundig Z 11 - des § 281 Abs 1 StPO vorgebrachte Hinweis, § 39 StGB, dessen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl (Punkt I des Urteilssatzes) - unbestritten - vom Gericht an sich zutreffend als gegeben erachtet wurden, sei nicht zwingend, sondern nur fakultativ anzuwenden (gewesen).Ebenfalls keine prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge beinhaltet schließlich auch der unter Zitierung der Ziffer 10, - gemeint offenkundig Ziffer 11, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgebrachte Hinweis, Paragraph 39, StGB, dessen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) - unbestritten - vom Gericht an sich zutreffend als gegeben erachtet wurden, sei nicht zwingend, sondern nur fakultativ anzuwenden (gewesen).
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer damit keinen der im § 281 Abs 1 Z 11 StPO umschriebenen Rechtsirrtümer behauptet, gehen seine Darlegungen angesichts dessen, daß das Erstgericht den Angeklagten nach §§ 28, 129 StGB (nur) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilte und somit (im Hinblick auf den in der letztgenannten Gesetzesstelle vorgesehenen Strafrahmen - Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren) von der fakultativen Strafschärfungsmöglichkeit des § 39 StGB nicht Gebrauch machte, ins Leere. Hiebei verschlägt es nichts, daß das Gericht irrig von einem 'gemäß § 39 StGB auf 7 1/2 Jahre erweiterten Strafrahmen' auszugehen vermeinte (S 115).Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer damit keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO umschriebenen Rechtsirrtümer behauptet, gehen seine Darlegungen angesichts dessen, daß das Erstgericht den Angeklagten nach Paragraphen 28, 129, StGB (nur) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilte und somit (im Hinblick auf den in der letztgenannten Gesetzesstelle vorgesehenen Strafrahmen - Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren) von der fakultativen Strafschärfungsmöglichkeit des Paragraph 39, StGB nicht Gebrauch machte, ins Leere. Hiebei verschlägt es nichts, daß das Gericht irrig von einem 'gemäß Paragraph 39, StGB auf 7 1/2 Jahre erweiterten Strafrahmen' auszugehen vermeinte (S 115).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und über die Berufung im Sinne des § 285 b Abs 6Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und über die Berufung im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6
StPO spruchgemäß zu entscheiden.