Darnach ist nämlich die rechtsirrige Nichtanwendung des § 31 StGB nur dann mit Nichtigkeit bedroht, wenn sie einen der dort taxativ aufgezählten Fehler der Strafbemessung zur Folge hat, also die verhängte Strafe das Höchstmaß der für die (nun) abgeurteilte Tat angedrohten Strafe übersteigt oder die Summe der (mit den zu berücksichtigenden Urteilen) insgesamt ausgesprochenen Strafen jene übersteigt, die nach den Bestimmungen der §§ 28, 29 StGB zulässig wäre (vgl. EvBl. 1976/204; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 27 zu § 31). Da der Beschwerdeführer derartiges gar nicht behauptet, führt er mit seinem Rechtsmittel keinen der im § 281 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe, sondern (der Sache nach nur) einen Berufungsgrund aus.Darnach ist nämlich die rechtsirrige Nichtanwendung des Paragraph 31, StGB nur dann mit Nichtigkeit bedroht, wenn sie einen der dort taxativ aufgezählten Fehler der Strafbemessung zur Folge hat, also die verhängte Strafe das Höchstmaß der für die (nun) abgeurteilte Tat angedrohten Strafe übersteigt oder die Summe der (mit den zu berücksichtigenden Urteilen) insgesamt ausgesprochenen Strafen jene übersteigt, die nach den Bestimmungen der Paragraphen 28, 29, StGB zulässig wäre vergleiche EvBl. 1976/204; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 27 zu Paragraph 31,). Da der Beschwerdeführer derartiges gar nicht behauptet, führt er mit seinem Rechtsmittel keinen der im Paragraph 281, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe, sondern (der Sache nach nur) einen Berufungsgrund aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die deswegen schon vom Erstgericht hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 285 a Z 2 StPO), war demnach zu verwerfen, ohne daß die Frage der meritorischen Berechtigung des damit erhobenen Einwands (in diesem Rahmen) einer Erörterung bedurfte.Die Nichtigkeitsbeschwerde, die deswegen schon vom Erstgericht hätte zurückgewiesen werden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), war demnach zu verwerfen, ohne daß die Frage der meritorischen Berechtigung des damit erhobenen Einwands (in diesem Rahmen) einer Erörterung bedurfte.
Dabei hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten in anderer Hinsicht unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und lit. b StPO).Dabei hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten in anderer Hinsicht unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Litera b, StPO).
Denn zum einen enthält das Urteil keine tragfähigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Betruges (Z 9 lit. a). Der Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, 'daß er in Kauf genommen bzw. zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe', den eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können, reicht zur Annahme eines tatbestandsgemäßen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes jedenfalls nicht aus, weil eine solche innere Einstellung des Täters, selbst wenn sie damit als erwiesen angenommen worden sein sollte, noch nicht besagt, daß er sich mit dem Eintritt des verpönten Erfolges auch abgefunden hat (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB), also Ausgangspunkt nicht nur für bedingt vorsätzliches, sondern gleichermaßen für bewußt fahrlässiges Handeln (vgl. SSt 46/8) sein kann (vgl. RZ 1978/47, ÖJZ-LSK 1978/18, 1975/105, EvBl. 1975/282 u.v.a.). Zudem bedarf die subjektive Tatseite eines mit bedingtem Vorsatz begangenen Betruges gerade dann, wenn die Tathandlungen bei Betrieb eines lebenden Unternehmens begangen werden, auch insofern einer eingehenderen Prüfung und Begründung, als dabei auf die Erwartungen des Täters bezüglich des künftigen Geschäftsganges und auf die Gründe für die spätere tatsächliche Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen ist (vgl. EvBl. 1973/22, 1972/137 u.a.).Denn zum einen enthält das Urteil keine tragfähigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Betruges (Ziffer 9, Litera a,). Der Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, 'daß er in Kauf genommen bzw. zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe', den eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können, reicht zur Annahme eines tatbestandsgemäßen Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes jedenfalls nicht aus, weil eine solche innere Einstellung des Täters, selbst wenn sie damit als erwiesen angenommen worden sein sollte, noch nicht besagt, daß er sich mit dem Eintritt des verpönten Erfolges auch abgefunden hat (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB), also Ausgangspunkt nicht nur für bedingt vorsätzliches, sondern gleichermaßen für bewußt fahrlässiges Handeln vergleiche SSt 46/8) sein kann vergleiche RZ 1978/47, ÖJZ-LSK 1978/18, 1975/105, EvBl. 1975/282 u.v.a.). Zudem bedarf die subjektive Tatseite eines mit bedingtem Vorsatz begangenen Betruges gerade dann, wenn die Tathandlungen bei Betrieb eines lebenden Unternehmens begangen werden, auch insofern einer eingehenderen Prüfung und Begründung, als dabei auf die Erwartungen des Täters bezüglich des künftigen Geschäftsganges und auf die Gründe für die spätere tatsächliche Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen ist vergleiche EvBl. 1973/22, 1972/137 u.a.).
Darüber hinaus aber war das dem Angeklagten nach Punkt 1. a des Urteilssatzes als betrügerisch angelastete Erwirken eines Vorschusses im August 1976 für eine ihm oblegene Holzlieferung bereits Gegenstand des eingangs erwähnten (rechtskräftigen) Schuldspruchs wegen fahrlässiger Krida gewesen, der (unter anderem) alle seine - allerdings (nur) als leichtsinnig und unverhältnismäßig beurteilten - Kreditbenützungen (insbesondere im Rahmen seines Holzhandels) in der Zeit von Anfang 1975 bis Ende 1977 erfaßte (vgl. 10 Os 171/78); wegen dieser Tat hätte er daher nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der §§ 356 bis 359 StPO nochmals verfolgt werden dürfen (Z 9 lit. b).Darüber hinaus aber war das dem Angeklagten nach Punkt 1. a des Urteilssatzes als betrügerisch angelastete Erwirken eines Vorschusses im August 1976 für eine ihm oblegene Holzlieferung bereits Gegenstand des eingangs erwähnten (rechtskräftigen) Schuldspruchs wegen fahrlässiger Krida gewesen, der (unter anderem) alle seine - allerdings (nur) als leichtsinnig und unverhältnismäßig beurteilten - Kreditbenützungen (insbesondere im Rahmen seines Holzhandels) in der Zeit von Anfang 1975 bis Ende 1977 erfaßte vergleiche 10 Os 171/78); wegen dieser Tat hätte er daher nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Paragraphen 356 bis 359 StPO nochmals verfolgt werden dürfen (Ziffer 9, Litera b,).
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO war demnach das angefochtene Urteil von Amts wegen aufzuheben und in Ansehung des zuletzt erörterten Anklagevorwurfs wegen des Verfolgungshindernisses der materiellen Rechtskraft ('res iudicata', 'ne bis in idem') sogleich mit einem Freispruch vorzugehen sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im übrigen an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft darauf zu verweisen.Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war demnach das angefochtene Urteil von Amts wegen aufzuheben und in Ansehung des zuletzt erörterten Anklagevorwurfs wegen des Verfolgungshindernisses der materiellen Rechtskraft ('res iudicata', 'ne bis in idem') sogleich mit einem Freispruch vorzugehen sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im übrigen an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft darauf zu verweisen.