Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren Angeklagten, der das Urteil unangefochten ließ - Johann A und Wilhelm B des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB, sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, B überdies auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte über die beiden genannten Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafen und zwar bei A in der Höhe von drei und bei B im Ausmaß von zweieinhalb Jahren. Dabei wurden die Begehung mehrerer Straftaten verschiedener Art, der rasche Rückfall, die Faktenhäufung, die Begehung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum und die Vorstrafen als erschwerend gewertet, mildernd fiel demgegenüber ins Gewicht, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, daß sie sich in einer vom Erstgericht als unverschuldet angesehenen Notlage befanden, sowie bei A dessen teilweises und bei B dessen umfassendes und reumütiges Geständnis.Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren Angeklagten, der das Urteil unangefochten ließ - Johann A und Wilhelm B des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 und 15 StGB, sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, B überdies auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte über die beiden genannten Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen und zwar bei A in der Höhe von drei und bei B im Ausmaß von zweieinhalb Jahren. Dabei wurden die Begehung mehrerer Straftaten verschiedener Art, der rasche Rückfall, die Faktenhäufung, die Begehung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum und die Vorstrafen als erschwerend gewertet, mildernd fiel demgegenüber ins Gewicht, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, daß sie sich in einer vom Erstgericht als unverschuldet angesehenen Notlage befanden, sowie bei A dessen teilweises und bei B dessen umfassendes und reumütiges Geständnis.
Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.Februar 1984, GZ. 10 Os 12/84-7 bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt worden ist, war im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung noch über dessen Berufung und jene des B zu entscheiden, mit welchen Rechtsmitteln diese beiden Angeklagten je eine Strafherabsetzung anstreben.