Der gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus der Z 5, 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die als Mängelrüge (Z 5) zu deutenden Ausführungen sind weitgehend nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, soweit sie sich in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Versuch erschöpfen, die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen; im übrigen aber kommt ihnen keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus der Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die als Mängelrüge (Ziffer 5,) zu deutenden Ausführungen sind weitgehend nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, soweit sie sich in dem im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Versuch erschöpfen, die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen; im übrigen aber kommt ihnen keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer die Urteilspassage, wonach er sich "von verschiedenen Personen" Geldbeträge ausborgte (US 4), mit dem Hinweis als unzureichend begründet bemängelt, es gehe aus dem Verfahren nur hervor, daß er vom Zeugen W*** und der Arbeitskollegin A*** Geld borgte, geht die Rüge ins Leere, denn das Erstgericht konstatierte ohnedies nichts, was über diese Darlehensaufnahmen bei diesen beiden Personen hinausginge. Es räumte vielmehr lediglich ein, daß genaueres darüber nicht bekannt sei (US 4).
Entgegen den Beschwerdeausführungen beschränkte sich das Schöffengericht auch keineswegs auf eine begründungslose Behauptung, daß die Aussage des Zeugen W*** glaubwürdig sei. Es verwies vielmehr auf den "situationsgemäßen" Zusammenhang mit den Daten in dem vom Angeklagten unterfertigten Schuldschein und in dem von ihm unterfertigten Wechsel sowie schließlich auch auf die Auszahlung des vollen Lohns an den Angeklagten auch nach der Darlehenszuzählung, wodurch es die gegenteilige Behauptung einer vereinbarten Rückzahlung im Wege der Einbehaltung von Lohnbeträgen als widerlegt ansah (US 6 f.). Damit aber kam es seiner Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) vollends ausreichend nach.Entgegen den Beschwerdeausführungen beschränkte sich das Schöffengericht auch keineswegs auf eine begründungslose Behauptung, daß die Aussage des Zeugen W*** glaubwürdig sei. Es verwies vielmehr auf den "situationsgemäßen" Zusammenhang mit den Daten in dem vom Angeklagten unterfertigten Schuldschein und in dem von ihm unterfertigten Wechsel sowie schließlich auch auf die Auszahlung des vollen Lohns an den Angeklagten auch nach der Darlehenszuzählung, wodurch es die gegenteilige Behauptung einer vereinbarten Rückzahlung im Wege der Einbehaltung von Lohnbeträgen als widerlegt ansah (US 6 f.). Damit aber kam es seiner Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) vollends ausreichend nach.
Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider konnte das Schöffengericht aus der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen W*** entnehmen, daß der Angeklagte auf die Rückkehr seines Vaters verwiesen hatte, die es ihm ermögliche, die Darlehen zurückzuzahlen (S 115 f.), und konnte auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der für 25.November 1985 vereinbarten Rückzahlung des ersten Darlehens herstellen (US 7). Wenn es dabei die Wendung wählte, daß die Rückkehr des Vaters "offensichtlich in den nächsten 14 Tagen angenommen wurde", besagt dies im Zusammenhang gesehen nichts anderes, als daß diesbezüglich kein genaueres Datum genannt wurde (oder eine Äußerung über dieses Datum nicht mehr genauer feststellbar ist). Von einer Scheinbegründung kann somit ebenfalls keine Rede sein.
Durchaus mit Recht konnte das Schöffengericht in seiner Beweiswürdigung beachten, daß es - auf der Grundlage der Verantwortung des Angeklagten - unvernünftig gewesen wäre, in den schriftlichen Urkunden andere Rückzahlungsdaten einzusetzen als nach den Behauptungen des Angeklagten mündlich vereinbart worden wären. Mit der Beschwerdebehauptung, es müsse "dahingestellt bleiben", ob dies unvernünftig sei, wird entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers, er wolle die Beweiswürdigung nicht bekämpfen, ebenso wie mit seinen weiteren Ausführungen, aus dem Umstand, daß der Zeuge W*** auf die vom Angeklagten erst später vorgeschlagene (und keineswegs "vereinbarte") Vorgangsweise zur abzugsweisen Abstattung der Darlehen nicht einging, könne nicht auf eine "Betrugsabsicht" geschlossen werden, nichts anderes unternommen, als geradezu unverhohlen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen.
Die abschließende, durch nichts belegte Spekulation des Angeklagten, seine Vorstrafen seien für den Schuldspruch maßgeblich gewesen, bringen einen Nichtigkeitsgrund auch nicht annähernd zur gesetzmäßigen Darstellung. Diese Behauptung steht auch in eklatantem Widerspruch zur ausführlichen, die Verfahrensergebnisse eingehend berücksichtigenden Urteilsbegründung und erweist sich letzten Endes nur als eine unsachliche Polemik gegen das Erstgericht. In welchen Umständen der Beschwerdeführer einen der von ihm angeführten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO verwirklicht sieht, ist dem Beschwerdevorbringen - entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 285 a Z 2 StPO - nicht zu entnehmen.Die abschließende, durch nichts belegte Spekulation des Angeklagten, seine Vorstrafen seien für den Schuldspruch maßgeblich gewesen, bringen einen Nichtigkeitsgrund auch nicht annähernd zur gesetzmäßigen Darstellung. Diese Behauptung steht auch in eklatantem Widerspruch zur ausführlichen, die Verfahrensergebnisse eingehend berücksichtigenden Urteilsbegründung und erweist sich letzten Endes nur als eine unsachliche Polemik gegen das Erstgericht. In welchen Umständen der Beschwerdeführer einen der von ihm angeführten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklicht sieht, ist dem Beschwerdevorbringen - entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO - nicht zu entnehmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält nämlich überhaupt kein Vorbringen, das als gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge im Sinn der angeführten Nichtigkeitsgründe gedeutet werden könnte. Die Ausführung einer Rechtsrüge erfordert stets das Festhalten an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem Gesetz. Der festgestellte Urteilssachverhalt - vor allem jener über die subjektive Tatseite - wird jedoch vom Beschwerdeführer durchwegs negiert und durch Hinweise auf seine eigene - vom Schöffengericht abgelehnte - Verantwortung ersetzt.
Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).Über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).