Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und wegen versuchter Anstiftung zur falschen Beweisaussage ficht der Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO an. Er vermeint eine unzureichende Begründung darin zu erblicken, daß das Gericht sich praktisch nur auf die Angaben der Theresia D gestützt habe, obwohl diese ihm nicht wohlgesinnt sei. Allein das Gericht ist primär gar nicht von der Aussage der Zeugin, sondern von dem Spurensicherungs- und Spurenidentifizierungsbericht des Erkennungsdienstes der Bundespolizeidirektion Graz (S. 39, 40) ausgegangen und hat die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Glasscherbe mit seinem Fingerabdruck (anläßlich des zufälligen Besuchs am Sonntag - siehe oben) auf einen Teppich im Geschäftslokal geworfen, durch den angeführten Spurensicherungsbericht, wonach dieses Beweisstück zwischen der Doppeltür auf dem Boden gefunden wurde, als widerlegt erachtet (S. 250, 251).Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und wegen versuchter Anstiftung zur falschen Beweisaussage ficht der Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO an. Er vermeint eine unzureichende Begründung darin zu erblicken, daß das Gericht sich praktisch nur auf die Angaben der Theresia D gestützt habe, obwohl diese ihm nicht wohlgesinnt sei. Allein das Gericht ist primär gar nicht von der Aussage der Zeugin, sondern von dem Spurensicherungs- und Spurenidentifizierungsbericht des Erkennungsdienstes der Bundespolizeidirektion Graz (S. 39, 40) ausgegangen und hat die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Glasscherbe mit seinem Fingerabdruck (anläßlich des zufälligen Besuchs am Sonntag - siehe oben) auf einen Teppich im Geschäftslokal geworfen, durch den angeführten Spurensicherungsbericht, wonach dieses Beweisstück zwischen der Doppeltür auf dem Boden gefunden wurde, als widerlegt erachtet (S. 250, 251).
Erst in weiterer Folge der Beweiswürdigung wurde auf die Angaben der Zeugin D eingegangen, daneben aber auch der Mangel eines Alibis des Beschwerdeführers für die Zeit des Einbruchs und seine Neigung zur Kriminalität in die überlegungen des Schöffengerichts einbezogen (S. 251).
Davon, daß die Aussage der Zeugin D praktisch die einzige Grundlage für die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers in den Punkten A und B des Schuldspruchs sei, kann also nicht gesprochen werden. Darnach braucht auf die Frage der Verfeindung des Angeklagten mit der Zeugin, die nicht beeidet worden ist, nicht eingegangen werden, zumal der Rechtsmittelwerber mit D vor dem Diebstahl jedenfalls gut bekannt, wenn nicht befreundet war (siehe S. 129 ff.) und eine Feindschaft als Folge der Tat nicht einmal das Eideshindernis des § 170 Z. 6 StPO begründet (SSt. XXXIX/24).Davon, daß die Aussage der Zeugin D praktisch die einzige Grundlage für die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers in den Punkten A und B des Schuldspruchs sei, kann also nicht gesprochen werden. Darnach braucht auf die Frage der Verfeindung des Angeklagten mit der Zeugin, die nicht beeidet worden ist, nicht eingegangen werden, zumal der Rechtsmittelwerber mit D vor dem Diebstahl jedenfalls gut bekannt, wenn nicht befreundet war (siehe S. 129 ff.) und eine Feindschaft als Folge der Tat nicht einmal das Eideshindernis des Paragraph 170, Ziffer 6, StPO begründet (SSt. XXXIX/24).
Der zweite Beschwerdevorwurf geht dahin, daß ausreichende Gründe für die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend den Diebstahl nur mittels der Vernehmung der erhebenden Polizeibeamten hätten gewonnen werden können. Dem ist zu erwidern, daß mit dieser Rüge kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht wird. Es wäre nämlich dem Angeklagten freigestanden, die zeugenschaftliche Einvernahme dieser Beamten in der Hauptverhandlung zu beantragen und im Fall der abweislichen oder der Nichterledigung eines solchen Antrags eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 4Der zweite Beschwerdevorwurf geht dahin, daß ausreichende Gründe für die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend den Diebstahl nur mittels der Vernehmung der erhebenden Polizeibeamten hätten gewonnen werden können. Dem ist zu erwidern, daß mit dieser Rüge kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht wird. Es wäre nämlich dem Angeklagten freigestanden, die zeugenschaftliche Einvernahme dieser Beamten in der Hauptverhandlung zu beantragen und im Fall der abweislichen oder der Nichterledigung eines solchen Antrags eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4
StPO zu reklamieren. Im Rahmen der Mängelrüge kann das soeben wiedergegebene Vorbringen nicht zum Erfolg führen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die eigenhändige, als 'volle Berufung' bezeichnete Eingabe des Angeklagten, mit der er den gegen ihn ergangenen Schuldspruch bekämpft (S. 275 ff.), war keiner sachlichen Erledigung zugänglich, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (§ 285 Abs 1 StPO ) und dieses Rechtsmittel vom Verteidiger ausgeführt worden ist (RiZ. 1973 S. 69 u.v.a.).Die eigenhändige, als 'volle Berufung' bezeichnete Eingabe des Angeklagten, mit der er den gegen ihn ergangenen Schuldspruch bekämpft (S. 275 ff.), war keiner sachlichen Erledigung zugänglich, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (Paragraph 285, Absatz eins, StPO ) und dieses Rechtsmittel vom Verteidiger ausgeführt worden ist (RiZ. 1973 S. 69 u.v.a.).
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO ).Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO ).