Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor. Was zunächst die neuerliche Einvernahme des Zeugen Dr.Peter C zur Frage der verschiedenartigen Unterschriften der Brigitte A anlangt, hat das Schöffengericht den Beweisantrag nicht etwa deshalb abgelehnt, weil es, wie der Beschwerdeführer darzutun versucht, 'seinen Sinn nicht verstehen könne', sondern deshalb, weil auch durch den Gebrauch von zwei verschiedenartigen Unterschriften durch Brigitte A keine önderung der Verfahrensergebnisse eintreten würde (S.293), wozu in der Urteilsbegründung noch hinzugefügt wurde (S.319), es sei unerfindlich, was aus dem beantragten Beweis für den Angeklagten gewonnen werden könne.
Beiden überlegungen des Schöffengerichtes ist zuzustimmen; ihnen ist noch beizufügen, daß die Erklärung der Zeugin Brigitte A über ihre Kenntnis vom sexuellen Mißbrauch ihrer Tochter durch den Beschwerdeführer vom Gericht nur als eines (untergeordnetes) von zahlreichen, für die Schuld des Beschwerdeführers sprechenden Indizien gewertet wurde (S.307, 315). Im übrigen hat die Zeugin die Möglichkeit der Unterschriftenleistung auf der umstrittenen Urkunde schließlich doch als möglich eingeräumt (S.167). Das Erstgericht hat im übrigen aus den im Akt erliegenden Urkunden (vgl. S.32) festgestellt, daß die Behauptung der Zeugin Brigitte A widerlegt sei, sie könne in Lateinschrift gar nicht unterschreiben (S.315/316). Es wäre also für den Beschwerdeführer, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, nichts daraus zu gewinnen gewesen, wenn erwiesen worden wäre, daß die Zeugin (auch oder sogar vorwiegend) nicht in Lateinschrift unterschreibt. Der neuerlichen Einvernahme des Zeugen Dr.C bedurfte es also tatsächlich nicht mehr. Was aber die Untersuchung der Zeugin (und Anzeigerin) Ingeborg D durch einen psychiatrischen Sachverständigen angeht, so ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, daß der Unterschied zwischen einer Psychiatrierung und einer Untersuchung durch einen (psychiatrischen) Sachverständigen nicht einleuchtet; in beiden Fällen soll doch wohl Aussagetüchtigkeit und Aussageehrlichkeit der Zeugin überprüft werden. Eine solche psychiatrische oder besser psychologische Untersuchung von Zeugen ist im Gesetz nicht vorgesehen; wenn sie auch - das Einverständnis des Zeugen vorausgesetzt - nicht ausdrücklich untersagt ist, kommt sie doch nur dort und ausnahmsweise in Frage, wo hinlängliche Gründe für eine solche Untersuchung vorliegen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen steht grundsätzlich nur dem erkennenden Gericht zu (EvBl.1975/120; 1972/69 u.v.a.). Vorliegend hat das Schöffengericht den Antrag auf (psychiatrische) Untersuchung der Zeugin D mit dem Hinweis auf ihr nicht vorliegendes Einverständnis (S.293) abgewiesen und dies in den Urteilsgründen noch dahin ergänzt, daß sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine geistige Krankheit der Zeugin D ergeben hätten und der Beweisantrag auch deshalb verfehlt sei, weil die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen ausschließlich Sache des erkennenden Gerichtes sei (S.319).Beiden überlegungen des Schöffengerichtes ist zuzustimmen; ihnen ist noch beizufügen, daß die Erklärung der Zeugin Brigitte A über ihre Kenntnis vom sexuellen Mißbrauch ihrer Tochter durch den Beschwerdeführer vom Gericht nur als eines (untergeordnetes) von zahlreichen, für die Schuld des Beschwerdeführers sprechenden Indizien gewertet wurde (S.307, 315). Im übrigen hat die Zeugin die Möglichkeit der Unterschriftenleistung auf der umstrittenen Urkunde schließlich doch als möglich eingeräumt (S.167). Das Erstgericht hat im übrigen aus den im Akt erliegenden Urkunden vergleiche S.32) festgestellt, daß die Behauptung der Zeugin Brigitte A widerlegt sei, sie könne in Lateinschrift gar nicht unterschreiben (S.315/316). Es wäre also für den Beschwerdeführer, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, nichts daraus zu gewinnen gewesen, wenn erwiesen worden wäre, daß die Zeugin (auch oder sogar vorwiegend) nicht in Lateinschrift unterschreibt. Der neuerlichen Einvernahme des Zeugen Dr.C bedurfte es also tatsächlich nicht mehr. Was aber die Untersuchung der Zeugin (und Anzeigerin) Ingeborg D durch einen psychiatrischen Sachverständigen angeht, so ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, daß der Unterschied zwischen einer Psychiatrierung und einer Untersuchung durch einen (psychiatrischen) Sachverständigen nicht einleuchtet; in beiden Fällen soll doch wohl Aussagetüchtigkeit und Aussageehrlichkeit der Zeugin überprüft werden. Eine solche psychiatrische oder besser psychologische Untersuchung von Zeugen ist im Gesetz nicht vorgesehen; wenn sie auch - das Einverständnis des Zeugen vorausgesetzt - nicht ausdrücklich untersagt ist, kommt sie doch nur dort und ausnahmsweise in Frage, wo hinlängliche Gründe für eine solche Untersuchung vorliegen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen steht grundsätzlich nur dem erkennenden Gericht zu (EvBl.1975/120; 1972/69 u.v.a.). Vorliegend hat das Schöffengericht den Antrag auf (psychiatrische) Untersuchung der Zeugin D mit dem Hinweis auf ihr nicht vorliegendes Einverständnis (S.293) abgewiesen und dies in den Urteilsgründen noch dahin ergänzt, daß sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine geistige Krankheit der Zeugin D ergeben hätten und der Beweisantrag auch deshalb verfehlt sei, weil die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen ausschließlich Sache des erkennenden Gerichtes sei (S.319).
Damit ist das Schöffengericht seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen; da sich keine Hinweise auf eine geistige Erkrankung der Zeugin ergaben, war das Erstgericht nicht gehalten, die Zeugin um ihr allfälliges Einverständnis zu ihrer Psychiatrierung zu befragen.
Durch die Abweisung der beiden Beweisanträge sind daher Verteidigungsrechtes des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden, weshalb auch der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs.1 Z 4 StPO nicht verwirklicht wurde.Durch die Abweisung der beiden Beweisanträge sind daher Verteidigungsrechtes des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden, weshalb auch der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht verwirklicht wurde.
Gestützt auf die Z 5 des § 281 Abs.1 StPO macht der Beschwerdeführer dem Urteil zu Punkt I.) a.) (Schuldspruch nach § 207 Abs.1 und 212 Abs.1 StGB) den Vorwurf, es lasse entgegen der Vorschrift des § 270 Abs.2 Z 5 StPO nicht erkennen, welche Feststellungen getroffen und wie die Beweise gewürdigt worden seien.Gestützt auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer dem Urteil zu Punkt römisch eins.) a.) (Schuldspruch nach Paragraph 207, Absatz eins und 212 Absatz eins, StGB) den Vorwurf, es lasse entgegen der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht erkennen, welche Feststellungen getroffen und wie die Beweise gewürdigt worden seien.
Das Urteil sei mit sich selbst im Widerspruch, da die Schuldsprüche auf die Aussage der insoweit für glaubhaft erachteten Zeugin Ingeborg D gestützt worden seien, andererseits aber Freisprüche in den Anklagepunkten erfolgt seien, die unmittelbar an D begangene Delikte zum Gegenstand gehabt hätten, weil das Schöffengericht die Zeugin in diesem Umfang für nicht glaubwürdig gehalten habe. Eine Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung sei es auch, so meint der Beschwerdeführer, wenn sich das Schöffengericht mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der unmündigen Zeugin Claudia B nicht weiter auseinandersetze, sondern den Polizeiangaben der Zeugin auf Grund dieses Gutachtens Glaubwürdigkeit zubillige, ohne sich mit den gegen ihre Verläßlichkeit sprechenden Ausführungen des Gutachtens auseinanderzusetzen und auch nicht versuche, die - nicht näher umschriebenen - Widersprüchlichkeiten des Gutachtens zu klären. Die Meinung des Erstgerichtes, die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der Claudia B vor der Polizei seien besonders zuverlässig, sei durchaus unbegründet; es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß das Kind damals unter dem Eindruck der Verletzung gestanden sei, die der Beschwerdeführer seiner Mutter durch den Wurf mit dem Wäschekorb zugefügt habe und außerdem von der Zeugin D beeinflußt worden sei. Bei Ablehnung der (später vor Gericht abgegebenen) leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubhaft lasse das Gericht außer acht, daß der Beschwerdeführer Polizeiund Gerichtserfahrung habe und seine Behauptung, er habe vor der Polizei das Geständnis nur aus Angst vor drohender Haftverhängung abgelegt, mit den einschlägigen Erfahrungen des Beschwerdeführers durchaus in Einklang stehe, zumal auch der die Vernehmung leitende Polizeibeamte Dr.C eingeräumt habe, es wäre möglich, daß er dem Beschwerdeführer gegenüber geäußert habe, er müsse sich wegen der Haftfrage telephonisch mit dem Staatsanwalt in Verbindung setzen. Mit diesem - hier kurz zusammengefaßt wiedergegebenen - Vorbringen wird jedoch nur unzulässig und damit auch unbeachtlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft. Das Erstgericht hat der Vorschrift des § 270 Abs.2Das Urteil sei mit sich selbst im Widerspruch, da die Schuldsprüche auf die Aussage der insoweit für glaubhaft erachteten Zeugin Ingeborg D gestützt worden seien, andererseits aber Freisprüche in den Anklagepunkten erfolgt seien, die unmittelbar an D begangene Delikte zum Gegenstand gehabt hätten, weil das Schöffengericht die Zeugin in diesem Umfang für nicht glaubwürdig gehalten habe. Eine Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung sei es auch, so meint der Beschwerdeführer, wenn sich das Schöffengericht mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der unmündigen Zeugin Claudia B nicht weiter auseinandersetze, sondern den Polizeiangaben der Zeugin auf Grund dieses Gutachtens Glaubwürdigkeit zubillige, ohne sich mit den gegen ihre Verläßlichkeit sprechenden Ausführungen des Gutachtens auseinanderzusetzen und auch nicht versuche, die - nicht näher umschriebenen - Widersprüchlichkeiten des Gutachtens zu klären. Die Meinung des Erstgerichtes, die den Beschwerdeführer belastenden Angaben der Claudia B vor der Polizei seien besonders zuverlässig, sei durchaus unbegründet; es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß das Kind damals unter dem Eindruck der Verletzung gestanden sei, die der Beschwerdeführer seiner Mutter durch den Wurf mit dem Wäschekorb zugefügt habe und außerdem von der Zeugin D beeinflußt worden sei. Bei Ablehnung der (später vor Gericht abgegebenen) leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubhaft lasse das Gericht außer acht, daß der Beschwerdeführer Polizeiund Gerichtserfahrung habe und seine Behauptung, er habe vor der Polizei das Geständnis nur aus Angst vor drohender Haftverhängung abgelegt, mit den einschlägigen Erfahrungen des Beschwerdeführers durchaus in Einklang stehe, zumal auch der die Vernehmung leitende Polizeibeamte Dr.C eingeräumt habe, es wäre möglich, daß er dem Beschwerdeführer gegenüber geäußert habe, er müsse sich wegen der Haftfrage telephonisch mit dem Staatsanwalt in Verbindung setzen. Mit diesem - hier kurz zusammengefaßt wiedergegebenen - Vorbringen wird jedoch nur unzulässig und damit auch unbeachtlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft. Das Erstgericht hat der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2
Z 5 StPO vollauf Genüge getan; die Urteilsgründe lassen mit Deutlichkeit erkennen, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und von welchen Erwägungen sich das Gericht bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen leiten ließ (vgl. die Feststellungen S.304-307Ziffer 5, StPO vollauf Genüge getan; die Urteilsgründe lassen mit Deutlichkeit erkennen, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und von welchen Erwägungen sich das Gericht bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen leiten ließ vergleiche die Feststellungen S.304-307
und die Beweiswürdigung S.307-315); mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.E über die Zeugin Claudia B setzt sich das Gericht sehr eingehend auseinander und gelangt unter Abwägung aller für und gegen die Wahrheitsliebe der Zeugin sprechenden Gründe zu lebensnahen Schlußfolgerungen (S.312-315). Schließlich wurde auch eingehend und überzeugend begründet, warum der vor Gericht widerrufenen geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei größere Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde als seinen späteren Darstellungen (S.308-310). Dieses Geständnis ist übrigens nur ein wenngleich erhebliches, keineswegs aber das einzige Indiz, das vom Gericht für seine überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers herangezogen wurde.
Aber auch für den Schuldspruch wegen Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB (Punkt I.) b.) des Urteils) werden hinreichende Gründe, die im Akteninhalt, und zwar in der Aussage der Claudia B (S.22) ihre Deckung finden, angegeben (S.306, 319, 320). Die Urteilsbegründung ist demnach frei von Mängeln, der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs.1 Z 5 StPO haftet ihr somit nicht an.Aber auch für den Schuldspruch wegen Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins.) b.) des Urteils) werden hinreichende Gründe, die im Akteninhalt, und zwar in der Aussage der Claudia B (S.22) ihre Deckung finden, angegeben (S.306, 319, 320). Die Urteilsbegründung ist demnach frei von Mängeln, der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO haftet ihr somit nicht an.
Im Rahmen seiner Rechtsrüge nach § 281 Abs.1 Z 9Im Rahmen seiner Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit.a StPO wendet sich der Beschwerdeführer zunächst mit der Behauptung gegen den Schuldspruch zu Punkt I.) a.) (§ 207 Abs.1, 212 Abs.1 StGB), es habe das Erstgericht unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen und sei deshalb zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen.Litera a, StPO wendet sich der Beschwerdeführer zunächst mit der Behauptung gegen den Schuldspruch zu Punkt römisch eins.) a.) (Paragraph 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, StGB), es habe das Erstgericht unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen und sei deshalb zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen.
Diesem Einwand ist zu entgegnen, daß, wie bereits bei Erledigung der Mängelrüge nach Z 5 des § 281 Abs.1Diesem Einwand ist zu entgegnen, daß, wie bereits bei Erledigung der Mängelrüge nach Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO dargetan wurde, die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes ohne Mangel geblieben sind; die hierauf gestützten rechtlichen Wertungen und Beurteilungen sind aber gleichfalls fehlerfrei. Mit seiner nicht weiter begründeten Behauptung führt der Beschwerdeführer den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund auch gar nicht dem Gesetz gemäß aus, weil er nicht die erstrichterlichen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht und hieraus die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung herzuleiten versucht, sondern die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bekämpft, an ihre Stelle einen anderen, nicht näher dargestellten Sachverhalt - offenbar die als unglaubhaft verworfene Verantwortung des ein strafbares Verhalten in Abrede stellenden Beschwerdeführers - setzen möchte und hieran die unrichtige rechtliche Beurteilung des Schöffengerichtes aufzeigen möchte. Auf dieses unzulässige Vorgehen ist daher nicht weiter einzugehen.
Gegen den Schuldspruch wegen Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB (Punkt I.) b.) des Urteils) führt der Beschwerdeführer, sich weiterhin auf § 281 Abs.1Gegen den Schuldspruch wegen Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins.) b.) des Urteils) führt der Beschwerdeführer, sich weiterhin auf Paragraph 281, Absatz eins
Z 9 lit.a StPO stützend, ins Treffen, die Drohung mit dem 'Hauen' könne nicht als gefährlich beurteilt werden und stelle sich somit nicht als Instrument einer Nötigung dar; die Zeugin Claudia B habe erklärt, von ihrem Stiefvater, dem Beschwerdeführer, zwar geschlagen worden zu sein, doch sei dies nicht über den Rahmen dessen hinausgegangen, was Kinder eben manchmal verdienen würden. Die in Aussicht gestellten Schläge seien somit nur als Erziehungsmittel, nicht aber als Drohung mit einer Verletzung am Körper anzusehen gewesen.Ziffer 9, Litera a, StPO stützend, ins Treffen, die Drohung mit dem 'Hauen' könne nicht als gefährlich beurteilt werden und stelle sich somit nicht als Instrument einer Nötigung dar; die Zeugin Claudia B habe erklärt, von ihrem Stiefvater, dem Beschwerdeführer, zwar geschlagen worden zu sein, doch sei dies nicht über den Rahmen dessen hinausgegangen, was Kinder eben manchmal verdienen würden. Die in Aussicht gestellten Schläge seien somit nur als Erziehungsmittel, nicht aber als Drohung mit einer Verletzung am Körper anzusehen gewesen.
Auf dieses Vorbringen ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß die - übrigens nicht in Erziehungsabsicht ausgesprochene - Drohung gegen ein noch nicht zehnjähriges Mädchen gerichtet war, das, wie hinzuzufügen ist, Zeuge von Gewalttätigkeiten zwischen seiner Mutter und dem Beschwerdeführer geworden ist (S.136). Bei der Beurteilung von Drohungen gegenüber Kindern ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch 10 Os 26/78).Auf dieses Vorbringen ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß die - übrigens nicht in Erziehungsabsicht ausgesprochene - Drohung gegen ein noch nicht zehnjähriges Mädchen gerichtet war, das, wie hinzuzufügen ist, Zeuge von Gewalttätigkeiten zwischen seiner Mutter und dem Beschwerdeführer geworden ist (S.136). Bei der Beurteilung von Drohungen gegenüber Kindern ist ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche auch 10 Os 26/78).
Betrachtet man nun die vom Erstgericht festgestellte öußerung des Beschwerdeführers, er werde Claudia B schlagen, unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich, daß diese Bemerkung aus der Sicht des Kindes durchaus geeignet war, ihm begründete Besorgnisse einzuflößen, weil es unter dem für den Fall der Anzeigeerstattung in Aussicht gestellten übel nicht bloße Mißhandlungen, sondern Körperverletzungen verstehen mußte (vgl. auch EvBl.1969/87). Dem Erstgericht ist darüber hinaus auch kein Fehler unterlaufen, wenn es die wiederholte Bedrohung des Kindes durch den Beschwerdeführer feststellte (S.306, 319, 320), weil dies in der Aussage der Claudia B vor der Polizei (S.22) seine Deckung findet. Davon, daß der Beschwerdeführer nach jedem Unzuchtsakt eine derartige Drohung aussprach, wie dies der Beschwerdeführer aus dem Urteil herauslesen will, kann jedoch nach den Feststellungen des Schöffengerichtes nicht die Rede sein.Betrachtet man nun die vom Erstgericht festgestellte öußerung des Beschwerdeführers, er werde Claudia B schlagen, unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich, daß diese Bemerkung aus der Sicht des Kindes durchaus geeignet war, ihm begründete Besorgnisse einzuflößen, weil es unter dem für den Fall der Anzeigeerstattung in Aussicht gestellten übel nicht bloße Mißhandlungen, sondern Körperverletzungen verstehen mußte vergleiche auch EvBl.1969/87). Dem Erstgericht ist darüber hinaus auch kein Fehler unterlaufen, wenn es die wiederholte Bedrohung des Kindes durch den Beschwerdeführer feststellte (S.306, 319, 320), weil dies in der Aussage der Claudia B vor der Polizei (S.22) seine Deckung findet. Davon, daß der Beschwerdeführer nach jedem Unzuchtsakt eine derartige Drohung aussprach, wie dies der Beschwerdeführer aus dem Urteil herauslesen will, kann jedoch nach den Feststellungen des Schöffengerichtes nicht die Rede sein.
Dem Erstgericht ist somit bei der Beurteilung der zu I.) b.) festgestellten öußerung des Beschwerdeführers als gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB und demgemäß des Täterverhaltens als Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB kein Rechtsirrtum unterlaufen. Mit Berufung auf § 281 Abs.1 Z 10 StPO will der Beschwerdeführer die Beurteilung der ihm nach Punkt II des Schuldspruches zur Last liegenden Körperverletzung (§ 83 Abs.2 StGB) als fahrlässige Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1 StGB erreichen und wendet hiezu hilfsweise noch ein, daß er im Fall einer solchen Beurteilung nach § 88 Abs.2 Z 1 StGB straflos sei.Dem Erstgericht ist somit bei der Beurteilung der zu römisch eins.) b.) festgestellten öußerung des Beschwerdeführers als gefährliche Drohung im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB und demgemäß des Täterverhaltens als Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB kein Rechtsirrtum unterlaufen. Mit Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO will der Beschwerdeführer die Beurteilung der ihm nach Punkt römisch zwei des Schuldspruches zur Last liegenden Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz 2, StGB) als fahrlässige Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB erreichen und wendet hiezu hilfsweise noch ein, daß er im Fall einer solchen Beurteilung nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, StGB straflos sei.
Denn, so meint er, schon im Urteilsspruch werde ausgeführt, daß er seine Ehefrau am Körper mißhandelt und hiedurch fahrlässig verletzt habe; das Urteil stelle jedoch nicht fest, ob er gewußt habe, daß sich in dem von ihm gegen seine Ehefrau geschleuderten Wäschekorb ein Bügeleisen befunden hat, durch das die Verletzung überhaupt erst entstanden ist. Diese Feststellung wäre aber von Bedeutung, weil ein Wurf mit einem Wäschekorb im allgemeinen nicht geeignet sei, den Getroffenen zu verletzen.
Auch hierin kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, weil er das Wesen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs.2 StGB, das ihm angelastet wurde, verkennt.Auch hierin kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, weil er das Wesen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB, das ihm angelastet wurde, verkennt.
Dieses Delikt begeht nämlich derjenige, der einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Es mißhandelt, wer durch physische Einwirkung auf den Körper das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Für das Delikt nach dem § 83 Abs.2 StGB ist somit der Vorsatz, am Körper zu mißhandeln, und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzungsfolgen oder der Gesundheitsschädigung notwendig (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S.425). In dieser Erscheinungsform hat das Schöffengericht dem Beschwerdeführer, der sich in der Hauptverhandlung in diesem Umfang übrigens schuldig bekannt hat, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.2Dieses Delikt begeht nämlich derjenige, der einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Es mißhandelt, wer durch physische Einwirkung auf den Körper das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Für das Delikt nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB ist somit der Vorsatz, am Körper zu mißhandeln, und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzungsfolgen oder der Gesundheitsschädigung notwendig (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, S.425). In dieser Erscheinungsform hat das Schöffengericht dem Beschwerdeführer, der sich in der Hauptverhandlung in diesem Umfang übrigens schuldig bekannt hat, das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2
StGB aber ohne Rechtsirrtum zur Last gelegt. Denn er hat gegen seine Ehefrau vorsätzlich den Wäschekorb geschleudert, woraus sich zwanglos die Absicht, (zumindest) zu mißhandeln ableiten läßt; hieraus ist, weil sich in dem Wäschekorb ein Bügeleisen befand, was der Beschwerdeführer nach Annahme des Schöffengerichtes (schuldhaft) übersah, eine (leichte) Verletzung der Brigitte A erfolgt. Die auf dieses Delikt bezüglichen Feststellungen des Schöffengerichtes (S.320) hat es einer zutreffenden rechtlichen Wertung unterzogen, womit auch die Möglichkeit der Straflosigkeit des Beschwerdeführers nach § 88StGB aber ohne Rechtsirrtum zur Last gelegt. Denn er hat gegen seine Ehefrau vorsätzlich den Wäschekorb geschleudert, woraus sich zwanglos die Absicht, (zumindest) zu mißhandeln ableiten läßt; hieraus ist, weil sich in dem Wäschekorb ein Bügeleisen befand, was der Beschwerdeführer nach Annahme des Schöffengerichtes (schuldhaft) übersah, eine (leichte) Verletzung der Brigitte A erfolgt. Die auf dieses Delikt bezüglichen Feststellungen des Schöffengerichtes (S.320) hat es einer zutreffenden rechtlichen Wertung unterzogen, womit auch die Möglichkeit der Straflosigkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 88
Abs.2 Z 1 StGB wegfällt.Absatz 2, Ziffer eins, StGB wegfällt.
Der Schuldspruch nach § 83 Abs.2 StGB leidet somit an keinerDer Schuldspruch nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB leidet somit an keiner
materiellrechtlichen Nichtigkeit.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichtes zu diesem Faktum (II.) unter hilfsweiser Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs.1Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen des Erstgerichtes zu diesem Faktum (römisch zwei.) unter hilfsweiser Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins
Z 5 StPO rügt, so ist er mit seinem globalen Einwand auf seine eigene Verantwortung (S.141, 145) und die Aussage der Zeugin Brigitte A (S.163) zu verweisen.Ziffer 5, StPO rügt, so ist er mit seinem globalen Einwand auf seine eigene Verantwortung (S.141, 145) und die Aussage der Zeugin Brigitte A (S.163) zu verweisen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Erich A war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 207 Abs.1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB sowie Rücksichtnahme gemäß den § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.November 1977 zu AZ 1 c Vr 6640/77 (Verurteilung wegen der Vergehen nach den § 229 Abs.1, 231 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Freiheitsstrafe) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB sowie Rücksichtnahme gemäß den Paragraph 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8.November 1977 zu AZ 1 c römisch fünf r 6640/77 (Verurteilung wegen der Vergehen nach den Paragraph 229, Absatz eins, 231, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Freiheitsstrafe) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Wiederholung der unzüchtigen Handlungen und der Nötigung und deren Fortsetzung durch einen längeren Zeitraum, als mildernd lediglich das Geständnis bezüglich der seiner Ehegattin zugefügten Körperverletzung.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht bzw. das Absehen von einer Strafe überhaupt an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig festgestellt und ein Strafmaß gefunden, das dem Unrechtsgehalt der Straftaten entspricht. Es darf nicht übersehen werden, daß der Angeklagte seine strafbaren Handlungen an seiner Stieftochter Claudia B bereits im Jahre 1973 - als das Mädchen erst sechs Jahre alt war - begonnen und durch etwa vier Jahre hindurch bis August 1977 fortgesetzt hat. Dafür, daß sich der Angeklagte jeweils in einem Zustand einer krankhaften Gemütserregung befunden hätte, wie er in der Berufung ausführt, ist den Akten ein Anhaltspunkt nicht zu entnehmen. Der weiters in der Berufung ins Treffen geführte Umstand, daß das Kind 'offensichtlich' keinen seelischen Schaden erlitten habe, stellt keinen Milderungsgrund dar;
es würde vielmehr erschwerend wirken, wenn eine solche Schädigung eingetreten wäre.
Es liegen demnach keine Gründe vor, die eine Herabsetzung des Strafmaßes gestatten würden. Der ebenfalls begehrten bedingten Strafnachsicht stehen aber schon im Hinblick auf die wiederholte Begehung der Straftaten an Claudia B durch einen Zeitraum von vier Jahren vor allem Gründe der Spezialprävention entgegen. Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.